BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 18/12 vom 22. November 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büsc her, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Ja - nuar 2012 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Gegensta ndswert: 1.000 Gründe: I. D er Gläubiger warf der Schuldnerin und deren Ehemann auslände r- feindliche und beleidigende Äußerungen gegenüber ihm , seiner Ehefrau und seiner Tochter vor. Die Schuldnerin und ihr Ehemann machten demgegenüber geltend, ihr erseits vom Gläubiger beleidigt, körperlich angegriffen und belästigt worden zu sein. Am 21. Oktober 2008 schlossen die Parteien vor dem Amts g e- richt einen Vergleich, dem auch die Ehefrau des Gläubigers beitrat. In dem Vergleich verpflichte te n sich der Gläu biger und seine Ehefrau einerseits sowie die Schuldnerin und ihr Ehemann andererseits wechselseitig insbesondere d a- zu, Beleidigungen gegenüber der jeweils anderen Seite zu unterlassen . Dem Gläubiger wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Juni 2009 wurde den Parteien für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht ein Or d- nungsgeld bis zu 250 , ersatzweise Ordnungshaft , angedroht. 1 2 - 3 - Am 11. April 2011 stellte der Gläubiger de n Schuldnern die ihm vom Amtsgericht übermittelte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs im Parte i- betrieb zu. Im Anschluss daran beantragte er die Verhängung eines Ordnung s- gelds gegen die Schuldnerin und stützte sich dafür auf mehrere bestrittene Vor fälle. So habe ih m die Schuldnerin am 11. Juni und 30. September 2010 zugerufen: " Du scheiß Ausländer " . Am 13. Juli 2011 habe sie gegenüber seiner Tochter geäußert: " Hier wird kein Türkisch gesprochen, Ausländer geh doch zurück in die Türkei " . Schließlich habe die Schuldnerin dem Gläubiger am 17. August 2011 gegen 10 Uhr zweimal in provozierender Absicht ihr (bekleid e- tes) Gesäß gezeigt. Das Amtsgericht hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 festgesetzt . Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben und die Anträge des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgelds abgelehnt . Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das Bes chwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt: W egen der vorgetragenen Vorfälle vom 11. Juni und 30. September 2010 könne kein Ordnungsgeld verhängt werden, da zu diesem Zeitpunkt der gerichtliche Vergleich als maßgeblicher Vollstrec kungstitel der Schuldner in noch nicht zugestellt und die Ordnungsmittela ndrohung vom 1 5 . Juni 2009 rechtswidrig gewesen sei . Dieser Mangel sei erst durch Zustellung des Ve r- gleichs am 11. April 2011 mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden. Das behaup tete beleidigende Verhalten gegenüber der Tochter des Gläubigers am 13. Juli 2011 werde vom Vergleich nicht umfasst. Auch auf den Vorfall vom 17. August 2011 könne die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht gestützt werden, weil das vom Gläubiger behauptet e Verhalten der 3 4 5 6 7 - 4 - Schuldnerin nicht gegen die Unterlassungspflicht aus dem gerichtlichen Ve r- gleich verstoße n habe . Es sei schon zweifelhaft, ob die Verpflichtung zur Unte r- lassung von Beleidigungen überhaupt einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckun gsfähigen Inhalt habe . Jedenfalls käme dies allenfalls für verbale Formalbeleidigungen in Betracht, da zumindest alle anderen Formen möglicher Beleidigungen in ihrer Bewertung von den individuellen Umständen und dem Verständnis der Beteiligten abhingen und im Prozessvergleich nicht näher ko n- kretisiert worden seien. Das Zeigen des bekleideten Gesäßes in provozierender Absicht könnte unter diesen Umständen nicht als Verstoß gegen die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung angesehen werden. III. Die Rechtsb eschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsg e- richts zu Recht aufgehoben, weil die Voraussetzu ngen für die Verhängung e i- nes Ordnungsgelds im Hinblick auf keine der vom Gläubiger geltend gemachten Beleidigungen vorliegen. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Verhängung eines Ordnungsgeld s gemäß § 890 ZPO gegen die Schuldnerin könne nic ht auf die behaupteten Vorfälle am 11. Juni und 30. September 2010 gestützt werden , weil es zu diesen Zeitpunkten an einer rechtmäßigen Androhung des Or d- nungsmittels fehlte und dieser Mangel durch die nachträgliche Zustellung des Vollstreckungstitels im Pa rteibetrieb nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden konnte. a) Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verurteilung zu einem Ordnung s- geld eine entsprechende Androhung vorausgehen. Erfolgt die Androhung nicht schon im Unterlassungstitel , sondern wie im Streitfall durch gesonderten B e- schluss, stellt bereits die Androhung den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Daher müssen auch bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vorausse t- 8 9 10 - 5 - zungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Zustellung des Titels v orli e- gen (BGH, Urteil vom 29. September 1978 I ZR 107/77, NJW 1979, 217; OLG Stuttgart, WRP 1986, 360; OLG Köln, OLG - R ep Köln 1992, 10, 11; Musielak/ Lackmann, ZPO, 9 . Aufl., § 890 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 12a; Wolf in Hin t zen/Wol f, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006 , Rn. 7.116). Anders als bei einer schon im Titel en t- haltenen Androhung ergeht die nachträgliche Androhung in einem besonderen Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, für das dann a ber auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gelten. Die Gegenme i- nung (etwa selbst zweifelnd Ahrens /Spätgens , Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 64 Rn. 40; Walker in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und V o r- läufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 18) zeigt keinen zwingenden Grund auf, hiervon abzuweichen. Insbesondere kann der Gläubiger, der bei einem A n- trag auf einstweilige Verfügung den Androhungsantrag vergessen hat, dies unabhängig von der Frage, ob eine derartige Korrekturmöglichkeit geboten ist sogleich nachholen und dann Androhungsbeschluss und einstweilige Ve r- fügung dem Schuldner zusammen zustellen. Dies ergibt sich aus § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der gemäß § 936 ZPO i m Fall der einstweiligen Verfügung jede n- falls auch insoweit entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1989 IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 124). b) Der Schuldnerin ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erst am 11. April 2011 und d amit nach der Androhung des Ordnungsmittels und nach den behaupteten Beleidigungen vom 11. Juni und 30. September 2010 zugestellt worden. Insoweit ist unerheblich, dass de r Schuldnerin auf ihren A n- trag vom 27. Oktober 2008 eine Ausfertigung des Vergleichs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden ist. Die Übersendung der vollsteckbaren Ausfertigung erfolgte nicht im Wege einer Zustellung von Amts wegen gemäß §§ 166 f f . ZPO. Es war vom Gericht auch keine derartige Zustellung beabsic h- tigt, so dass ein e Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ebenfalls nicht in Betracht kommt. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift reicht es nicht 11 - 6 - schon aus, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich in die Hand des Gegners gelangt (BGH, Urteil vom 10. Okto ber 1952 V ZR 159/51, BGHZ 7, 268, 270; Zöller/ Stöber aaO § 189 Rn. 2). c) Die Mangelhaftigkeit der Ordnungsmittelandrohung wurde auch nicht rückwirkend durch Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtl i- chen Vergleichs an die Schuldnerin am 11. April 2011 geheilt. Das Landgericht ha t zu Recht angenommen, dass eine Heilung des Zustellungsmangels nicht in Betracht kommt, wenn Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme eine San k- tion für ein Verhalten des Schuldners ist. Allerdings wird die Fehlerhaftigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaß na h- me ex tunc beseitigt, wenn die andernfalls erforderliche erneute Vornahme der Zwangsvollstreckung eine leere Formalität wäre (RGZ 125, 286, 288). Das wird insbesondere im Zusammen hang mit den Schonfristen der § 750 Abs. 3, § 798 ZPO bei der Vollstreckun g von Zahlungstiteln durch Pfändung angenommen (vgl. RGZ 125, 286; OLG Hamm, NJW 1974, 1516 und NJWRR 1998, 87, 88; KG, NJWRR 1988, 1406, 1407; Zöller/ Stöber aaO Vor § 704 Rn. 35). In diesen Fällen greift die rückwirkende Heilung nicht über die titulier te Forderung hinaus eigenständig in die Rechts s tellung des Schuldners ein. Damit ist jedoch der Fall der Vollstreckung wegen eines Verstoßes g e- gen eine Unterlassungsverpflichtung nicht vergleichbar. So würde die nachträ g- liche Heilung der fehlerhaften Ordnungsmittelandrohung im Streitfall im Hinblick auf das dann rechtmäßig verhängte Ordnungsgeld erstmalig eine Zahlung s- pflicht der Schuldnerin in Höhe von 250 begründen , obwohl die Vorausse t- zungen für die Ordnungsmittelanordnung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen im Juni und September 2010 nicht vorlagen. Wegen dieses zusätzlichen Ei n- griff s in die Rechtsposition des Schuldners ist es in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, die Formstrenge des Vollstreckungsverfahrens durch die Mö g- lichkeit einer rückwirkenden Heilung zu korrigieren. Da § 890 ZPO auch Stra f- 12 13 14 - 7 - charakter zukommt, erscheint dieses Ergebnis zudem im Hinblick auf die Reg e- lung des Art. 103 Abs. 2 GG geboten. 2 . Mit Zustellung des gerichtlichen Vergleichs im Parteibetrieb am 11. April 2011 konnte der Mangel der fehlenden Zustellung auch für die Or d- nungsmittelandrohung ex nunc beseitigt werden. Denn ab diesem Zeitpunk t hätte die Ordnungsmittelandrohung mit demselben Inhalt sogleich erneut erg e- hen müssen. Indes rechtfertigen die vom Gläubiger behaupteten beiden Vorfä l- le nach dem 11. April 2011 die Verhängung eines Ordnungsgelds ebenfalls nicht. a) Wie das Landgerich t zu Recht angenommen hat, stellt die behauptete Äußerung der Schuldnerin am 13. Juli 2011 gegenüber der Tochter des Gläub i- gers keine Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Vergleich dar, da dieser nur Verpflichtungen der Schuldnerin und ihres Ehemanns ge genüber dem Gläubiger und dessen Ehefrau begründete. b) Das Beschwerdegericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die vom Gläubiger behauptete Beleidigung durch provozierendes Verha l- ten am 17. August 2011 die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht rechtfert i- gen kann. Der Unterlassungstitel ist nicht auf die konkrete Verletzungsform b e- schränkt , sondern verwendet zur Umschreibung des verbotenen Verhaltens den außerhalb eines Bedeutungskerns unscharfen Begriff " Beleidigungen " . Bei der Auslegung eines solchen Titels ist eine Orientierung an den vorgetragenen konkreten Verletzungshandlungen geboten. Danach hat der Unterlassungstitel im vorliegenden Fall einen ausreichend bestimmten, vollstreckungsfähige n I n- halt nur im Hinblick auf eindeutige, unter allen Umständen zweifelsfrei beleid i- gende Äußerungen oder Verhaltensweisen. Außerhalb d i es es Bereichs erfo r- dert die Feststellung einer Beleidigung eine komplexe Beurteilung der individ u- ellen Umstände und des Verständnisses der Beteiligten. Insoweit fehlt dem Vergleich ein vollstreckungsfähiger Inhalt. 15 16 17 - 8 - Zu den eindeutig und unter allen Umständen beleidigenden Verhalten s- weisen kann das Entgegenstrecken ein es bekleideten Gesäßes nicht gerechnet werden. Denn zu einer solchen Verhaltensweise kann es auch in alltäglichen Situationen ohne jede beleidigende Absicht und ohne jede n beleidigende n E r- klärungswert kommen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entsch eidung vom 30.09.2011 - 56 C 356/07 (10) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2012 - 5 T 552/11 - 18 19
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