BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 18/13 vom 25. Juli 2013 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1; BRRG § 126 Abs. 1 Die Abtretung einer Forderung vermag die öff entlich - rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröf f nen. Der für den Besoldungsanspruch des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG g e- gebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des B e- soldun gsa n spruchs für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschul d ner eröffnet. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vize präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Z i- vilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2013 - 57 T 125/12 - wird zurückgewiesen. Die Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den o r- dentlichen Gerichten. Die Klägerin, ein Kreditinstitut, macht mit der vor dem Amtsgericht erh o- benen Klage aus abgetretenem Recht Besoldu ngsansprüche eines Beamten des b eklagten Landes in Höhe der Restforderung aus einem Darlehensvertrag geltend. Mit Beschluss d es Amtsgerichts W . vom 30. Juni 2011 wurde in 1 2 - 3 - dem über das Vermögen des Beamten eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren zur Sicherung des Vermögens vor nachteiligen Veränderungen ein vorläufiger Treuhänder bestellt . Der Treuhänder vertrat die Auffassung, die Lohn - und G e- haltsabtretung des Beamten sei unwirksam. Daraufhin zahlte der Beklagte die pfändbaren Bezüge des Beamten an den Treuhänder aus un d teilte dies der Klägerin mit. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und d en Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B . verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des B eschlusses des Landg e- richts. Sie vertritt die Auffassung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich aufgru nd au f- drängender Sonderzuweisung gemäß § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmen - gesetz es (BRRG) um einen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin mache Besoldungsansprüche geltend, die aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis des D arlehensnehmers gegen den Beklagten stammten. Zwar handele es sich bei der Klägerin nicht um einen Beamten im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG. Für die Klage eines Gläubigers gegen einen Drittschuldner bleibe jedoch das Gericht sachlich zuständig, bei dem der 3 4 5 - 4 - S chuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müss t e. Dies gelte auch bei einer zivilrechtlichen Abtretung von Bezügen, da in diesem Fall der Zessionar an die Stel le des bisherigen Gläubigers, das heißt vorliegend des Bediensteten des Beklagten trete. Die Abtretung gemäß §§ 398 ff BGB ä n- dere nichts daran, dass der geltend gemachte Besoldungsanspruch dem bea m- tenrechtlichen Verhältnis des Zedenten zum Beklagten entspringe u nd es sich insoweit um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis handele. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Für den von der Klägerin ge l- tend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 126 Abs. 1 BRRG, der auch nach Ink rafttreten des Beamtenst a- tusgesetzes (B e amtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 2010) fort gilt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 3 Beamt St G), ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbea m- ten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis d er Ver waltungsrechtsweg gegeben. Zwar ist die se Sonderzuwei sung vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, da es sich bei der Klägerin nicht um einen Bea m- ten im Sinne dieser Vorschrift handelt. Amts - und Landgericht sind jedoch z u- treffend davon ausgegangen, dass sich durch die Abtretung der pfändbaren Gehaltsbestandteile der Charakter des abgetretenen Anspruchs nicht verändert hat und die Klägerin als Zessionarin lediglich an die Stelle des bisherigen Glä u- bigers, das heißt des Beamten getreten ist. Der für die Kla ge des Beamten g e- mäß § 126 Abs. 1 BRRG gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt auch nach der Abtretung für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drit t- schuldner eröffnet. Dabei kann dahinstehen, ob bei Abtretung eines Beso l- dungsanspruchs fü r die Klage des Zessionars gegen den Dienstherrn § 126 Abs. 1 BRRG entsprechend anwendbar ist oder ob der Rechtsweg nach allg e- 6 7 - 5 - meinen Grundsätzen zu bestimmen ist. Denn auch im letzte re n Fall ist der Ve r- waltungsrechtsweg gegeben. a) Ob eine Streitigkeit öffentlich - oder bürgerlich - rechtlich ist und ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, richtet sich, soweit keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältni s- ses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (RG, RGZ 143, 91, 94; GmS - OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f und vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283 f; Senat, Urteil vom 22. Juni 1978 - III Z R 109/76, BGHZ 72, 56, 57 ff sowie Beschlü ss e v om 27. Jan uar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 und vom 14. Juli 2010 - III ZB 75/10, NZA - RR 2011, 603 Rn. 12). Maßgeblich ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, nicht die vom Kläger vorgenommene rechtliche Zuor d- nung (Senat, Urteil vom 27. Januar 2005 aaO und Beschluss vom 14. Juli 2010 aaO; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240, 243; MünchKommZPO/Zimmermann, 3 . Aufl., § 13 GVG Rn. 11). b) Das Rechtsverhältnis, aus dem vorliegend die Klägerin ihren Klagea n- spruch herleitet, ist das öffentlich - rechtliche Beamtenverhältnis, in dem der B e- soldungsanspruch des Zedenten begründet ist. Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich - rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen (RG aaO; OLG Rostock, OLGR 2000, 1 59, 160; BVerwG, ZBR 1984, 218: Abtretung eines personalvertretung s- rechtli chen Kostenerstattungsanspruchs ; VGH Baden - Württemberg, FamRZ 1988, 971 mwN; Kissel/Ma yer, GVG, 7. Aufl., § 13 Rn. 88 mwN; Stein/Jonas/ Jacobs, ZPO, § 13 GVG Rn. 31; MünchKommZPO/Zimmermann aaO; Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 13 GVG Rn. 1; Eyermann/ 8 9 - 6 - Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 36; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungspr o- zess, 3. Aufl., C. Verwaltungsrechtsweg und Zuständig keit en, Rn. 17b mwN). Die Klägerin macht gegen die Beklagte den ursprünglich dem Zedenten zustehenden (öffentlich - rechtlichen) Besoldungsanspruch geltend. Der U m- stand, dass der Abtr etung des Besoldungsanspruchs ein bürger lich - rechtliches (Kausal - )Geschäft (hier: Sicherungsabrede im Zusammenhang mit der Gewä h- rung eines Darlehens) zugrunde liegt , bleibt insofern ohne Bedeutung. Denn die Klägerin macht gegen die Beklagte keinen Anspruch aus diesem bürgerlich - rechtlichen Rechtsverhältnis geltend, sondern allei n den mit der Abtretung auf sie übergegangenen Besoldungsanspruch. Weil es sich um einen bloßen Übe r- gang derselben Forderung auf eine andere Person handelt, betrifft die Abtr e- tung einer Forderung nur die Rechtsnachfolge, nicht aber die Rechtsnatur der Ford erung (OLG Rosto ck aaO; Kuhla/Hüttenbrink aaO). Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 398 Satz 1 BGB ergibt, setzt diese Vorschrift den abgetretenen Anspruch als bestehend voraus, ist also ke i- ne eigene Anspruchsgrundlage (vgl. für die Vermögensübernah me nach § 419 BGB a.F.: Senat, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76, BGHZ 72, 56, 58 ff; BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83, BGHZ 90, 187, 192) und b e- gründet zwischen dem Zessionar und dem Drittschuldner kein eigenständiges, von der abgetre tenen Forderung unabhängiges Rechtsverhältnis. Daraus ergibt sich, dass bei der Inanspruchnahme des Schuldners der abgetretenen Ford e- rung nicht nur die Voraussetzungen der Abtretung, sondern auch diejenigen des abgetretenen Anspruchs selbst festzustellen s ind. Hat aber bei der Abtr e- tung eine derartige materiell - rechtliche Prüfung des Anspruchs stattzufinden, so entscheidet die Art dieses Anspruchs über die Natur des zwischen dem Zessi o- nar und dem Schuldner der abgetretenen Forderung bestehenden Rechtsve r- 10 11 - 7 - häl tnisses. Es bewendet also auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass es für die Natur des Rechtsverhältnisses nicht auf die Person des Verpflichteten oder Berechtigten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit ankommt (vgl. Senat aaO zu § 419 BG B a.F.; Kissel/Mayer aaO). Die vorgenannten Grundsätze werden nicht dadurch berührt, dass die rechtlichen Probleme des vorliegenden Rechtsstreits nicht dem beamtenrechtl i- chen Verhältnis des Zedenten zu seinem Dienstherrn, dem Beklagten, en t- springen, s ondern darauf zurückzuführen sind, dass Treuhänder die Wirksa m- keit der Abtretung in Abrede gestellt hat (a.A. offenbar das Schleswig - Holstei - nische Oberverwaltungsgericht und das Schleswig - Holsteinische Verwaltungs - gericht in den von der Klägerin vorgelegt en Ent scheidungen vom 10. Juni 2010 - 3 O 20/10 und vom 1. Juni 2010 - 8 A 80/10 ; n.v.). Das für den Rechtsweg maßgebliche Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (s.o. zu a), verlagert sich hierdurch nicht. Es ist nicht nach dem Schwe rpunkt der den jeweiligen Rechtsstreit prägenden rechtlichen Probleme zu bestimmen. Insbesondere spielt keine Rolle, welche Einwendungen der jeweilige Beklagte erhebt, ob sie sich aus bürgerlich - rechtlichen oder aus öffentlich - rechtlichen Vorschriften erge ben (BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83, BGHZ 90, 187, 189). Ist der Gegenstand der Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuz u- ordnen, so bleibt es für die Frage des Rechtswegs ohne Belang, ob sich im Rahmen der weiteren Prüfung Rechtsfragen stell en, die dem bürgerlic hen Recht zuzurechnen sind (GmS - OGB, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Die vorliegend von de m Beklagten eing e- wandte Unwirksamkeit der Abtre tung gemäß §§ 307 ff BGB und der darauf g e- gründeten insolvenzr echtlichen Einwendungen des Beklagten vermögen dem 12 - 8 - Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin daher keine bürgerlich - rechtliche Rechtsnatur zu verleihen. Die Rechtsnatur dieses Rechtsverhältni s- ses bestimmt sich vielmehr allein nach dem von dem Zessi onar gegen den Drittschuldner geltend gemachten Anspruch. Das ist vorliegend der in dem ö f- fentlich - rechtlichen Beamtenverhältnis begründete Besol dungsanspruch des Zedenten. c) Hiervon zu unterscheiden ist - entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde - die Inanspruchnahme eines Bürgen. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus der Bürgschaft ist auch dann vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, wenn die durch die Bürgschaft gesicherten Forderungen öffen t- lich - rechtliche Ansprüche sind (BG H, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83, BGHZ 90, 187, 189 ff; Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14; Beschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 , WM 2008, 2153 Rn. 14 ff und III ZB 50/08, Juris Rn. 14 ff; Stein/Jonas/ J acobs aaO § 13 GVG Rn. 31 ). Die Bürgschaft ist ein selbständiges Rechtsve r- hältnis. Sie begründet - im Unterschied zur Abtretung - eine von der Verbin d- lichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld (BGH aaO; Stein/Jonas/Jacobs aaO). Die Bürgschaft trägt vielmehr ihren - privatrechtlichen - Rechtsgrund in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfer tigung mehr bedarf. Dabei soll die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptschuld nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen 13 - 9 - hat. Si e bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft im Sinne einer A b- hängigkeit von der Rechtsnatur der Hauptschuld (BGH aaO). Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 26.07.2012 - 27 C 22/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2013 - 57 T 125/12 -
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