BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 18/13 vom 15. Juli 2014 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 58 Abs. 1, §§ 59, 380 Abs. 5, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 395 Abs. 3, § 398; AktG § 242 Abs. 2 Satz 1, § 249 Einem Aktionä r, der beim Registergericht die Löschung eines länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragenen Beschlusses der Hauptversammlung als nichtig ang e- regt hat, steht gegen den die Anregung zurückweisenden Beschluss des Registerg e- richts kein Rechtsmittel z u. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13 - OLG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Cal iebe und Dr. Reichart sowie de n Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2013 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 4. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist Akti onär der nicht börsennotierten Beteiligten zu 1. In deren Hauptversammlung vom 8. September 2004 wurde die Satzung teilweise neu gefasst: Nach § 16 Nr. 1 Satz 4 können sich die Aktionäre in der Hauptversam m- lung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nr. 2 vertreten lassen. § 16 Nr. 2 der Satzung lautet: " Aktionäre können sich wie folgt vertreten lassen: 1 2 - 3 - 2.1 Natürliche Personen durch ihren Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder deren Ehegatten, 2.2 juristische Personen oder sonstige Vereinigung en durch ihre gesetzlich zur Vertretung befugten Personen (in ve r- tretungsbefugter Zahl), 2.3 jeder Aktionär durch einen anderen Aktionär oder durch einen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätigen A n- gestellten, 2.4 jeder Aktionär durch einen der von de r Gesellschaft b e- nannten Stimmrechtsvertreter, 2.5 jeder Aktionär durch den gesetzlichen Vertreter eines r e- gionalen Zuckerrüben - Anbauverbandes, der Mitglied des Dachverbandes N . e.V. ist. " Der Beschluss wurd e am 17. November 2004 i m Handelsregister eing e- tragen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben angeregt, den Beschluss gemäß §§ 398, 395 FamFG zu löschen. Sie sind der Auffassung, durch den Beschluss werde das Recht der Aktionäre , sich in der Hauptversammlung v ertreten zu la s- sen, in unzulässiger Weise eingeschränkt. Das Registergericht hat die Anregung zurückgewiesen. Auf die B e- schwerde des Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen, den im Handelsregister eingetragenen Beschluss , soweit er § 16 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 der Satzung betrifft, zu löschen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Recht s- beschwerde der Beteiligten zu 1. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 70 Abs. 1 FamFG stattha ft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen hat, den streitigen Beschluss zu löschen, hat die Beteiligte zu 1 nicht mehr die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen eine Löschung im Wege des Widerspruchs nach § 393 Abs. 3, § 395 Abs. 2 und 3, § 398 FamFG beim Registergericht geltend zu machen. III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache E r- folg. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 i st nach §§ 398, 395 Abs. 3, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG unzulässig. 1. Die Löschung eines i m Handelsregister eingetragenen nichtigen B e- schlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt nach §§ 398, 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständ i- gen Organe. Der einzelne Aktionär hat kein Antragsrecht. Deshalb hat er auch keine Beschwerdebefugnis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG. 2. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beteiligten zu 2 auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG. a) Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den B e- schluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektive s Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des B e- schwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die 7 8 9 10 11 12 - 5 - mögliche Verbesserung seiner Rech tsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, NJW - RR 2013, 905 Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, NJW - RR 2004, 865, 866). Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (vg l. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 711, 712; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241; OLG Köln, ZIP 2002, 573, 575 mwN; Baums, Eintragung und Löschung von Gesellscha f- terbeschlüssen, 1961, S. 187 f.). b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 2 wi rd durch die Ablehnung der Löschung des Beschlusses über die Änderung der Satzungsbestimmung zur Vertretung in der Hauptversammlung nicht in einem subjektiven Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG verletzt. aa) Da der streitige Beschluss länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragen ist, kann seine etwaige, auf § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG beruhende Nichtigkeit nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschrift erfasst auch nichtige Beschlüsse über Satzungsänderungen (BGH , Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 367 f. mwN). Ob darin eine Heilung im Sinne einer Veränderung der materiellen Rechtslage zu sehen ist, wie die hM annimmt, oder ob die Vorschrift lediglich dazu führt, dass niemand mehr die Nichtigke it geltend machen kann - außer dem Registerg e- richt in dem Verfahren nach § 398 FamFG, wenn die Beseitigung des B e- schlusses im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint - (s . den Meinung s- stand bei MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 242 Rn. 3), kann offen bleiben. Denn auch wenn der einzelne Aktionär lediglich gehindert ist, die Nichtigkeit geltend zu machen, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Beschluss wirksam. Damit hat der Aktionär kein subjektives Recht mehr, von den Wirku n- gen des Beschluss es verschont zu werden, hier also sich in der Hauptve r- 13 14 - 6 - sam m lung durch einen beliebigen Dritten vertreten zu lassen. Wenn der eing e- tragene Beschluss wie ein wirksamer Beschluss behandelt wird, stellt er e i ne - wirksame - Konkretisierung der gesetzlichen Vert retungsregelung des § 134 Abs. 3 AktG dar. Der Aktionär hat also gegenüber der Aktiengesellschaft nur noch das Recht, sich in den Grenzen des Satzungsbeschlusses vertreten zu lassen. In dieses Recht greift der angefochtene Beschluss des Registerg e richts ni cht ein. bb) Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, dem einzelnen G e- sellschafter sei im Amtslöschungsverfahren auch dann ein Beschwerderecht einzuräumen, wenn der nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG geheilte Hauptve r- sammlungsbeschluss ihn in einem Individualrecht beeinträchtigt, insbesondere sein Mitgliedschaftsrecht einschränkt oder aufhebt (Casper, in Spindler/Stiltz, AktG, 2. Aufl., § 242 Rn. 24; ders., Die Heilung nichtiger Beschlüsse im Kapita l- gesellschaftsrecht, 1998, S. 255 ff.). Die Gegenan sicht hält die Beschwerde eines Gesellschafters grundsätzlich für unzulässig, wenn die zu löschende Ei n- tragung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht, und verweist den Gesellschafter auf die Wahrnehmung der ihm nach der Gesellschaftsordnung zusteh enden Rechte, insbesondere auf die zivilrechtliche Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage (Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 395 Rn. 119; Müther in Schmidt - Kessel/Leutner/Müther, Handelsr e- gisterrecht, § 8 HGB Rn. 19; Kollhosser, AG 1977, 117, 124 ff.). Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zuzustimmen, dass die Nichtigkeit eines nach § 241 Nr. 3 oder 4 AktG nic h- tigen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses gem. § 242 Abs. 2 Satz 1 Ak tG nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Ausschluss der B e- schwerdebefugnis des Aktionärs ergibt sich für diesen Fall aus dem Sinn und 15 16 - 7 - Zweck des Amtslöschungsverfahrens nach § 398 FamFG (früher § 144 FGG) und der Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 2 Sa tz 1 AktG. Das Amtslöschungsverfahren ist vom Gesetzgeber nicht im Interesse einzelner Aktionäre eingerichtet worden, sondern soll ein Interesse der Allg e- meinheit an der Feststellung der Nichtigkeit von eingetragenen Hauptversam m- lungsbeschlüssen schütz en (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Kollhosser, AG 1977, 117, 126 mwN). Aus diesem Grund ist es nicht als Antrags - , sondern als Amtsverfahren ausgestaltet worden ; und deshalb setzt die Löschung zusätzlich zu dem inhaltlichen Verstoß des Beschlusses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften voraus, dass seine Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Den Schutz dieses öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den beruf s- ständischen Organen zugewiesen, denen er eine Antrags - und eine Beschwe r- debefug nis eingeräumt hat (§ 380 Abs. 5, § 398 iVm § 395 Abs. 1 FamFG). Für die Gewährung einer zusätzlichen Beschwerdebefugnis des Aktionärs besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis (vgl. Kollhosser, AG 1977, 117, 127 f.). Soweit der Aktionär die Nichtigkeit des Be schlusses mit der Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) hätte geltend machen können, davon innerhalb von drei Jahren nach Ei n- tragung des Beschlusses in das Handelsregister aber keinen Gebrauch g e- macht hat, ist er schon wegen dieses Versäumnisses nicht schutzwürdi g. Die Einräumung einer Beschwerdebefugnis bei geheilten Beschlüssen würde b e- deuten, dass dem Aktionär im Ergebnis entgegen § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG das Recht zugebilligt würde, die Nichtigkeit trotz deren Heilung geltend zu machen. Die Regelung der He ilung der Nichtigkeit drei Jahre nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister einschließlich der Klarstellung, dass eine Löschung von Amts wegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen wird, ist mit dem Aktiengesetz von 1937 17 18 - 8 - eingeführt worden, weil die bis dahin gegebene Möglichkeit, die Nichtigkeit zei t- lich unbeschränkt geltend zu machen, " zu einer Unsicherheit in den wirtschaftl i- chen Verhältnissen der Aktiengesellschaften [geführt hatte], die auf d ie Dauer im Interesse einer sicheren Grundlage für das Wirtschaftsleben nicht gestattet werden konnte " (Amtl. Begründung zu den §§ 195 - 202, bei Klausing, Aktien - Gesetz, 1937, S. 172). Diese Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen sollte nach der Gesetzesbeg ründung die Wirkung haben, dass die Nichtigkeit nach Eintr a- gung und Zeitablauf nicht mehr von jedermann geltend gemacht, sondern der Beschluss nur noch vom Registergericht von Amts wegen als nichtig gelöscht werden kann, wenn es glaubt, dass die Beseitigun g des Beschlusses, obwohl er bisher nicht angegriffen worden ist, im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Regelung wurde als interessengerecht angesehen, weil die Gesellschaft nach Eintragung und Zeitablauf damit rechnen könne, dass der Beschluss gült ig sei, während auf der anderen Seite das öffentliche Interesse dadurch genügend gewahrt sei, dass ein solcher Beschluss auch nach seiner Heilung noch bese i- tigt werden könne, wenn es das öffentliche Interesse gebiete. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass d er Gesetzgeber dem Aktionär neben der Nichtigkeit s- klage weitere Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit einräumen wollte. Mit der Einführung einer Ausschlussfrist für die Nichtigkeitsklage hat der Gesetzgeber vielmehr zu erk ennen gegeben, dass er das Interesse des Aktionärs an der Feststellung der Nichtigkeit nach einem g e- wissen Zeitauflauf nicht mehr für schutzwürdig hält (Kollhosser, AG 1977, 117, 128). cc) Sofern ein Aktionär während des Dreijahreszeitraums eine Nichti g- keitsklage nach § 249 AktG nicht erheben konnte, etwa weil er erst später A k- tien der Gesellschaft erworben hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm hinsichtlich des bei seinem Beitritt zur Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlichen 19 - 9 - Bestands der (jede nfalls) infolge Zeitablaufs wirksamen Beschlussfassu n gen - insbesondere hinsichtlich der Satzung - weitergehende Rechtsschutzmöglic h- keiten einzuräumen, als sie den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der G e- sellschaft bereits angehörigen Aktionären zukommen. Er ist vielmehr gleic h falls darauf beschränkt, mit den ihm gesellschaftsrechtlich zur Verfügung st e henden Mitteln eine Änderung der Beschlusslage durch die Hauptversammlung anz u- streben oder entweder bei den Organen des Handelsstands (§ 380 Abs. 1 Nr. 1, § 395 Abs. 1 Satz 1, § 398 FamFG) oder beim Registergericht die Einle i tung eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 0 4 .07.2012 - HRB 4922 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 W 143/12 -
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