BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache b etreffend die Marke DE 302 12 543 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Gu te Laune Drops MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Einem auf den Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft gestützten Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann grundsätzlich ein aufgrund jah relanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht entgegengeha l- ten werden. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh an d- lung vom 8. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am 6. März 2013 an Verkündungs Statt zugeste llte Beschluss des 25. Senats (Marken - Beschwerdesenat s ) des Bundespatentg e- richts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufg e- hoben , soweit die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke 302 12 543 für die Waren Eiscreme n , Speiseeis , Sorbet; Kaugummi ( für nicht medizinische Zwecke); Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Ba sis von Kaffee und/oder Tee und/ oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; S a- latsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze zurückgewies en wurde . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ve r- handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 - Gründe : I . Zugunsten der Markeninhaberi n wurde am 2. Oktober 2002 die Wort - Bild - Marke DE 302 12 543 für folgende Waren der Klasse 30 im Markenregister eingetragen: Feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Zwieback, Gebäck (auch als Kna b- bererzeugnisse unter Verwendung von Nüssen und/oder Kartoff eln), Lebk u- chen, Petits Fours, Pfefferkuchen, Waffeln, Pasteten (Gebäck), Biskuits, Ba i- sers; Knabbererzeugnisse auch Gebäck; Süßwaren, Süßigkeiten, Bonbons, schokolierte Kaffeebohnen, Geleefrüchte, Karamellen, Lakritze, Lakritzensta n- gen, Lakritzkonfekt, Pa stillen, Pfefferminzbonbons, Popcorn; Schokolade, Ko n- fekt, Pralinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade; Zucker, Kandiszucker für Speisezwecke, Zuckerwaren, Zuckermandeln und andere Waren aus Z u- cker; Nusskonfekt, kandierte Nüsse und andere Waren aus N üssen; Marzipan, Marzipanrohmasse und andere Waren aus Marzipan; Snackriegel und kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schokolade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen; Eiscremen, Speiseeis, So r- bet; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Salz; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Spe isen); Gewürze. 1 - 4 - Bis zum 3 1. Juli 2009 war ebenfalls zugunsten der Markeninhaberin die am 11. Juli 2000 eing etragene Wort - Bild - Marke DE 399 45 872 für die Waren der Klasse 30 " Feine Backwaren und Konditorwaren, insbesond e- re Zuckerwaren und Konfekt " geschützt. Die Markeninhaberin hat d eren Schutz nicht verlängern lassen. Die Marke ist deshalb gelöscht worden. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die L ö- schung der Wort - Bild - Marke DE 302 12 543 mit der Begründung beantragt , sie sei entgegen § 8 MarkenG einget ragen worden . Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat mit Beschluss vom 12. Januar 2012 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Das Bundespatentg e- richt hat den angefochtenen Beschluss auf gehoben, soweit die Löschung der Marke für die Waren " Zwieback; Waffeln, Biskuits; Lakritzenstangen, Popcorn; Zucker, Kandiszucker für Speisezwecke; kandierte Nüsse; Marzipanrohmasse; Snackriegel; Salz " angeordnet worden ist , und hat den Löschungsantrag in s o- weit zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde hat das Bundespatentg e- richt zurückgewiesen (BPatG, GR UR 2013, 733 ). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II . Das Bundespatentgericht h at angenommen, de r angegriffenen Marke fehle im Hinblick auf die eingetragenen Waren , deren Löschung angeordnet ist, die erforderliche Unter scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hierzu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 - 5 - Die angegriffene Marke beinhalte für den gelöschten Teil der eingetrag e- nen Waren lediglich einen werblich anpreisende n Hinweis auf deren Eige n- schaften oder Bestimmungen . Die Wortfolge " Gute Laune Drops " werde vom Verbraucher je nach dem Benutzungszusammenhang in Bezu g auf eine b e- stimmte W are ohne w eiteres entweder als " Gute Laune Bonbons " oder als " G u- te Laune Tropfen " verstanden. Damit enthalte sie einen sachbezogenen Hi n- weis darauf, dass die mit ihr bezeichneten Waren spezielle Bonbons, nämlich Drops seien , oder mit Drops garniert sein kö nn t en oder den Geschmack von Drops oder die Konsistenz von Tropfen hätten oder die Form eines Drops - B onbons oder eines Tropfens aufw i e sen, wobei der Genuss der Ware dem Konsumenten " gute Laune " verschaffen könne. Die ein fach gehaltene graph i- sche Ausgestalt ung der angegriffenen Marke weise keine eigenen charakterist i- schen Merkmale auf und sei daher nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wi r- ken . D er Löschung der Marke stehe auch nicht der Gesichtspunkt des Vertra u- ensschutz es wegen mehrjähriger unbeanstandeter Nutzung der Wortfolge und Erwerb eines wertvollen Besitzstandes entgegen. Ein Vertrauensschut z komme wegen des hoch zu veranschlagenden Interesses der Allgemein heit , vor ung e- rechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, im Löschungsverfahren nicht in Betracht . III . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsb e- schwerde haben Erfolg, soweit sie die Annahme des Bundespatentgerichts b e- treffen, einer Eintragung der Waren Eiscreme n , Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (für nicht medizinische Zweck e); Ka f- fee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen (dazu u n- ter III. 4 ) . Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverwe i- 6 7 - 6 - sen. Im Übrigen ist die zulässige Rechtsbeschwerde unbegründet (dazu unter III. 1 bis 3 ) . 1 . Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zu gelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die En t- scheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist , inwieweit Vertrauensschutz erwägungen im Löschungsverfahren eine Rolle spi e len (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 Legostein). Das B undespatent gericht ist bei der Bere chnung der Ausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG davon ausgegangen, dass allein auf das Eintr a- gungsdatum der angegriffenen Marke abzustellen ist und nicht auf die Eintr a- gung einer anderen, für den Inhaber der angegriffenen Marke vormals g e- schütz te n Mar ke , auch wenn diese wie hier durch eine lediglich abweichende Anordnung derselben Wortfolge ähnlich gestaltet ist . Diese Beurteilung lässt k einen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. 2 . Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen wo r- den ist und das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag a uf Löschung b e- steh t. Das Bundespatentgericht hat bei sein er Prüfung, ob die Marke trotz Vo r- liegens von Schutzhindernissen registriert worden ist, den Eintragungszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Senat hat jedoch nach dem angefochtenen Beschluss des Bundespate ntgerichts entschieden, dass für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 8 9 10 - 7 - MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Z eitpunkt bestehende Ve r- kehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn . 15 = WRP 2013, 1478 Aus Akten werden Fakten). Danach hat das Bundespatentgericht seiner Prüfung zwar nicht den richtigen Zei tpunkt zugrunde gelegt. Das wirkt sich v orliegend aber nicht aus . Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht, dass sich im Zeitraum zwischen der Anmeldung ( 11. März 2002) und der Eintragung (2. Oktober 2002) das Ve r- kehrsverständnis verändert hat . Dafür is t auch nichts ersichtlich. 3 . Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Marke " Gute Laune Drops " sei für die Waren Feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Gebäck (auch als Knabbererzeugni s- se unter Verwendung von Nüssen und/oder Kartoffeln), Lebkuchen , Petits Fours, Pfefferkuchen, Pasteten (Gebäck), Baisers; Knabbererzeugnisse auch Gebäck; Süßwaren, Süßigkeiten, Bonbons, schokolierte Kaffeebohnen, G e- leefrüchte, Karamellen, Lakritze, Lakritzkonfekt, Pastillen, Pfefferminzbonbons; Schokolade, Konfekt, Pr alinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade, Z u- ckerwaren, Zuckermandeln und andere Waren aus Zucker; Nusskonfekt und andere Waren aus Nüssen; Marzipan und andere Waren aus Marzipan; kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schokolade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke zu löschen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Untersche i- dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewo h- nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu we rden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 C398 /08, Slg. 2010, I - 535 = GRUR 11 12 - 8 - 2010, 228 Rn. 33 Audi /HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 Link economy; Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = W RP 2012, 1396 Starsat; Beschluss vom 22. November 2012 I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 Kaleido ). Die Haup t- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 TOOOR!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede Ware oder Dienstlei s- tung , f ür die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßge b- lich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mu t- maßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerks a- men und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 STREETBALL; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 Kaleido ). Dieser wird die Ma r- ke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 Link economy). Besteht eine Marke wie im Streitfall aus mehreren E lementen, ist bei der B e- urteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszuge hen (EuGH, Urteil vom 16. September 2004 C329/02, Slg. 2004, I8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 Sat.2; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 RATIONAL SOFTWARE CORPOR A- 13 - 9 - TION). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als so l- che, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unte r- scheidungskraft genügt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 20 08 I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 13 = WRP 2008, 1087 Visage). Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an d e- ren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 C64/02, Slg. 2004, I10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 32 , 44 Erpo Möbelwerk [ DAS PRINZIP DER BEQU EMLICHKEIT ]; EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 Gute Zeiten Schlechte Zeiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 Link economy). Von ma n- gelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werb eaussagen allg e- meiner Art auszugehen. Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ma r- kenG nicht f ehlt (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 14 = WRP 2014, 576 smartbook). b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die beanstandete Marke habe hinsichtlich der u n- ter II I. 3 (Rn. 11 ) aufgeführten Waren nur einen beschreibenden Begriffsinhalt. a a ) Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt en t- halten, der für die in Frage stehe nden Waren oder Dienstleistungen ohne We i- teres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschre i- benden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr 14 15 16 - 10 - sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betre f- fen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschre i- bender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshal b die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den b e- schreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistunge n sieht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard; BGH, GRUR 2012, 1143 Rn. 9 Starsat). b b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausg e- gangen. Es hat angenommen, der Be griff " Drops " sei seit Jahrzehnten Teil des deutschen Sprachschatzes und habe die Bedeutung eines ungefüllten, flachen, runden Fruchtbonbons. Darüber hinaus sei er aus dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählenden Wort " Drop " abgeleitet, welches der inländ i- sche Verkehr im Zusammenha ng mit den beanspruchten Waren ohne weiteres im Sinne von " Tropfen " verstehe. Die Wortfolge " Gute Laune " beschreibe eine vorübergehende positive Gemütsverfassung. D as Bundespatentgericht hat ausgehend von diese r au f tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung, die keine Rechtsfehler erkennen lässt und von der Rechtsbeschwerde hingenommen wird, ei ne beschreibende Bedeutung der Wortfolge der angegriffenen Marke in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren angenommen . Der angesprochene Verkehr werde mit der Wortfolge " Gute Laune Drops " im Zusammenhang mit den meisten der beanspruchten Waren spezielle Bonbons v erbinden, die " Drops " sei e n , oder Waren, die mit " Drops " garniert sei e n , oder eine " Drops " - Form im Sinne von " Drops - Bonbon " oder eine " Tropfen - Form " aufweisen könnten. Die Wortfolge " Gute Laune " bri n- ge zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren zur Herbeiführung oder 17 18 - 11 - Aufrechterhaltung der guten Laune diente n . Da der Verkehr angesichts der Vielzahl von Werbesloga ns mit der Wortfolge " gute Laune " darin ausschließlich eine werbliche Produktanpreisung erkenne, komme es nicht darauf an, ob di e- ser Effekt wissenschaftlich belegt sei. Die gegen diese im Wesentlichen auf ta t- richterlichem Gebiet liegende Beurteilung gerich teten Angriffe der Rechtsb e- schwerde greifen nicht durch. (1 ) Die Rüge der Rechtsbeschwerde , der Verkehr werde nicht anne h- men, dass mit der Bezeichnung " Gute Laune Drops " die Wirkungsweise der Waren beschrieben werde , weil es kein typisches Merkmal von D rops sei, dass der Konsument von ihnen gute Laune bekomme, lässt unberücksichtigt, dass d as Bundespatentgericht nicht von der Beschreibung einer Wirkungsweise der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren ausgegangen ist. Vie l- mehr hat es angenomme n, der Verkehr werde in der Bezeichnung " Gute Laune Drops " keine wissenschaftlich belegbare Wirkungsaussage, sondern au s- schließlich eine werbliche Anpreisung sehen. (2 ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgeric hts, der Verkehr werde die Wortfolge " Gute Laune " w e- gen ihrer vielfachen Verwendung als allgemeine anpreisende Werbeaussage und nicht als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren verstehen. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach z u unte r- scheiden, fehlt auch solchen Angaben , die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, und die vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 19 20 21 - 12 - hey!; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 Starsat). Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe in dem Slogan " Gute Laune Drops " entweder eine aus drei Begriffen der deutschen Alltagssprache oder aus zwei deutschen Wörtern und einem englischen Wort zusammengesetzt e Wor t- folge . Der Verbraucher verstehe regelmäßig auch Wörter des englischen Grundwortschatzes und sei in der Werbesprache an die Kombination deutsche r und englische r Begriffe gewöhnt . Angesichts der Vielzahl von Werbes logans mit der Wortfolge " Gute Laune " werde der Verkehr erkennen, dass es sich bei der angegriffenen Wortfolge ausschließlich um eine werbliche Anpreisung handele. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler er kennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, dass der anpreisende Sinn einer Wort folge deren Eignung , als Herkunftshinweis zu wirken, nicht ausschließt . Es hat vie l- mehr - auch unter Hinweis auf die Bewerbung des Produktes " Gute Laune Drops " durch die Lizenznehmerin der Markeninhaberin im Internet - festgestellt, dass der Verkehr die Wortfolge der Marke allein als werbliche Produktanpre i- sung versteht. (3 ) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrem Ein wand durch, d er Verkehr werde keine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der unter der Marke vertriebenen Produkte entwickeln, sondern unterschiedl i- che Vorstellungen über die Art der mit " Gute Laune Drops " bezeichneten Waren haben. Die Anna hme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über 22 23 24 25 - 13 - besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff ka nn vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 1 3 f. = WRP 2013, 503 Deutschlands schönste Seiten ; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 I Z B 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 18 = WRP 2014, 573 HOT ). (4 ) Ebenfalls o hne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, dem Begriff " Drops " komme im Zusa m- menhang mit den fraglichen Waren auch keine schutzbegründende Mehrde u- tigkeit zu. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Wortfolge " Gute Laune Drops " sei insbesondere bei wörtlichem Verständnis des Bestandteils " Drops " als " Tropfen " für die wenigsten der eingetragen Waren sachbezogen, sondern se t- ze aufgrund der ve rschiedenen Deutungsmöglichkeiten ein Mindestmaß an I n- terpretationsaufwand und damit einen wenn auch geringen Denkprozess vor - aus , der auch bei werblicher Anpreisung genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden. Auch d amit hat die Rechtsbeschwerde kein en Erfolg. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der inlä n- dische Verkehr das Markenwort " Drops " nicht ausschließlich als Ableitung aus dem englischen Wort " Drop " und damit im Sinne von " Tropfen " versteht, so n- dern mit ihm im Zus ammenhang mit einer Vielzahl der beanspruchten Waren ein (spezielles) Bonbon verbindet. Da aber von einem beschreibenden Begriff auch dann ausgegangen werden kann, wenn das Markenwort verschiedene 26 27 28 - 14 - Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder n ur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, reicht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der allein durch die verschiedenen De u- tungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahu ng einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 24 HOT). c c ) Das Bundespatentgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, die Waren " schokolierte Kaffeebohnen; Schokolade, Konfekt, Pralinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade , Zuckerwaren, Zuckermandeln und andere Waren aus Zucker; Nusskonfekt, andere Waren aus Nüssen (ausgenommen kandierte Nüsse); Marzipan, Waren aus Marzipan (außer Marzipanrohmasse); kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schok olade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen " könnten ebe n- so wie die Waren " Geleefrüchte, Karamellen, Lakritze, Lakritzkonfekt, Pastillen, Pfefferminzbonbons " in Form eines " Drops " - Bonbons, entsprechend den auf dem Markt erhältlichen " Schoko - Drops " oder " Lakritz - Drops " , angeboten we r- den. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe auch im Hinblick auf die übrigen , hier in Rede stehenden, Waren in erster Linie angenomme n, der Zeichenbestandteil " Drops " beziehe sich auf die Form der angebotenen Waren. Es fehle jedoch an einer rein beschreibenden Verwe n- dung, bei der ein solcher Hin weis aufgrund der Form der konkreten Waren au s- scheide. Das Bundespatentgericht h at hinsich tlich der Waren "feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Gebäck, Lebkuchen, Petits Fours, Pfefferkuchen, Past e- ten (Gebäck), Baisers und Knabbererzeugnisse auch Gebäck" nicht auf deren Form abgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass diese Waren mit 29 30 31 - 15 - Drops garniert sein könn t en, die der " Stimmungsaufhellung " oder als " G ute - Laune - Macher " dienen könnten, worauf werblich anpreisend hingewiesen we r- de. Dieses Verständnis liege nahe, weil bei allen vorgenannten Produkten hä u- fig Verzierungen zum Einsatz kämen . Gegen diese rechtsfehlerfreie tatrichterl i- che Beurteilung erhebt die Rechtsbeschwerde kei ne Einwände. d d ) Eine hinreichende Unterscheidungskraft der beanstandeten Marke ergibt sich auch nicht aus ihrer gra ph ischen Gestaltung. (1 ) Das Bundespatentg ericht hat angenommen, der Schriftzug der ang e- griffenen Marke werde als rein dekoratives Element wahrgenommen und sei nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. In seiner Gesamtheit weise der Schriftzug keine charakteristischen Merkmale auf, sondern se i an den Schrifttyp " Justlefthand " angelehnt. Die Abwandlungen bei der angegriffenen Marke seien so geringfügig, dass sie auch der aufmerksame Verkehr regelmäßig nicht b e- merken werde. Die b reitere Linie der Buchstaben und die Unterlegung mit e i- nem Schatten bild seien einfache und werbeübliche Gestaltungsmittel. Alle a n- deren Abweichungen seien ganz geringfügig und schon beim unmittelbaren Vergleich kaum zu erkennen. (2 ) Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Rechtsb e- schwerde vergeblich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentg e- richt berücksichtigt, dass die einzelnen Buchstaben des Markenwortes breitere Linien aufweisen und mit einem Schattenbild unterlegt sind. Soweit die Recht s- beschwerde geltend macht, es sei we iter zu berücksichtigen, dass die einze l- nen Wörte r bei der angegriffenen Marke - anders als noch bei der bis zum 31. Juli 2009 für die Markeni nhaberin eingetragenen Wort - Bild - Marke Nr. 399 45 872 - untereinander angeordnet sei en , legt sie ebenfalls keinen 32 33 34 3 5 - 16 - Rechtsfehler des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung der Untersche i- dungskraft dar. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Ve r- kehr in dieser Anordnung der einzelnen Markenwörter eine unterscheidung s- kräftige Gestaltung erkennen wird. (3) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht , die graphische Gesta l- tung begründe im Zusammenhang mit der Mehrdeutigkeit der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft , kann sie nach den vorstehenden Ausführu n- gen ebenfalls keinen Erfolg haben. In An betracht der fehlenden Untersche i- dungskraft der Wortfolge " Gute Laune Drops " der angegriffenen Marke reichen die festgestellten einfache n graphische n Elemente nicht aus, das Schutzhi n- dernis zu überwinden ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 f. = WRP 2001, 1 20 1 anti KALK; BGH, GRUR 2010, 640 Rn. 17 hey! ; BGH, Beschluss vom 17. Okt ober 2013 I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 18 = WRP 2014, 449 grill meister ; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 32 HOT ). c) Das Bundespatentgericht hat auch mit Recht angenommen, dass dem Löschung santrag ein aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht mit Erfolg entgegen geha l- ten werden kann . a a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Mark eninhaberin vertreibe ihre Produkte seit dem Jahr 1999 erfolgreich unter der Bezeichnung " Gute La u- ne Drops " . D urch die jahrelange unbeanstandete Benutzung der Wortfolge sei ein wertvoller Besitzstand geschaffen worden, der Bestandsschutz genieße. Mangels g egenteiliger Feststellungen des Bundespatentgerichts ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Markeninhaberin ein solcher B e- sitzstand zu unterstellen. Auf die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufg e- worfene Frage, ob insoweit auf die Umsätze der Lizenznehmerin oder die L i- 36 37 38 - 17 - zenzeinnahmen der Markeninhaberin abzustellen ist, kommt es vorliegend nicht an. b b ) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesichtspunkt d es Vertrauensschutzes in dem auf eine fehlende Unte r- scheidu ngskraft gestützten Löschungsverfahren grundsätzlich nicht b erücksic h- tig t wer den k a nn (ebenso sch on BPatG, GRUR 2010, 1017, 1019 f.; BP atG, Beschluss vom 18. März 2013 25 W (pat) 14/12, juris Rn. 56 ). Soweit es der Senat für die Rechtslage unter der G eltung des Warenze i- chengesetzes wenngleich nur unter besonderen Umständen nicht ausg e- schlossen hat, dass der Markeninhaber sich im Löschungsverfahren auf Ve r- trauensgesichtspunkte berufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1964 Ib ZB 7/63, BGHZ 42, 151, 161 f. Rippenstreckmetall II), kommt dies jede n- fal ls unter der Geltung des Markengesetzes nicht in Betracht ( vgl. auch zu § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 WZG schon BGH, Be schluss vom 17. November 2 005 I ZB 9/04, GRUR 2006, 588 Rn. 14 = WRP 2006, 757 S cherkopf). Das im Streitfall in Rede stehende Schutzhindernis der fehlenden Unte r- scheidungskraft beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung sachb e- zogener Kennzeichnungen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 C104/01, Slg. 2003, I3794 = GRUR 2003, 604 Rn. 60 Libertel; BGH, GRUR 2014, 5 6 5 Rn. 17 smartbook) . Dieses Interesse geht einem etwaigen Vertrauens - und Bestandsschutz des Markeninhabers vor (vgl. zu § 1 WZG auch BGH, GRUR 2006, 588 Rn. 14 Scherkopf). Dieses Allgemeininteresse muss l ediglich dort hinter dem Vertrauen des Markeninhabers auf den Bestand seiner Marke z u- rücktreten, wo dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Eine Erweiterung des insoweit ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG beschränkten B estandsschutzes schutzunfähiger Marken steht mit der gesetzlichen Konzeption nicht im Einklang . 39 40 41 - 18 - Der Gesetzgeber hat - anders als bei der Verwirkung von Ansprüchen gegen die Benutzung der Marke gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG - i m Hinblick auf eine Löschung w egen fehlender Unterscheidungskraft keine Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze der kennzeichenrechtlichen Verwir kung vorgesehen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kann eine Marke we gen der Schutzhinde r- nisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG vielmehr nu r dann gelöscht werden, wenn der Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Ma r- keneintragung gestellt wird. Dadurch sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit längerem Zeitablauf regelmäßig keine zuverlässigen Festste l- lungen über das Vorliegen des Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung mehr getroffen werden können ( Entwurf eines Gesetz es zur Reform des Ma r- kenrechts und zur Umsetzung der E rsten Richtlinie 89/104/EWG , BT - Drucks. 12/ 6581 , S. 96 ). § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG e nthält der Sache nach daher eine Ausgestaltung des Vertrauensinteresses bei an sich nicht schutzf ä- higen Marken (vgl. Ingerl/ Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., § 50 Rn. 18). F ür eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung bleibt daneben grun d- sätzlich kein Raum ( vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl ., § 50 Rn. 15; v. Schultz/ Stucke l , MarkenG, 3. Aufl., § 50 Rn. 6 ; aA Fezer, Ma r- kenrecht, 4. Aufl., § 50 Rn. 32 f.). Ob etwas anderes für besonders gelagerte Ausnahmefälle mit einer jah r- z ehntelangen unbeanstandete n Benutzung , in denen zudem ein Besitzstand von ganz bedeutendem Wert entstanden ist, zu gelten hat (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rn. 18; Bous in Ekey/Klippel/Bender, Marken recht , 2. Aufl., § 50 Rn. 27 ) , kann auf sich beruhen . S olc he au ßergewöhnlichen Umstände hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt und sie sind auch dem Vortrag der Ma r- keninhaberin zur wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Marke und dem Zeitraum u n- beanstandeter Benutzung nicht zu entnehmen. Dabei kommt es , entgege n de r Ansicht der Rechtsbeschwerde von vornherein nur auf die Benutzung der a n- gegriffenen Marke an , mithin auf die Zeit ab dem 2. Oktober 2002. Die Marke n- 42 43 - 19 - inhaberin hat sich bewusst des Schutzes der ursprünglich zu ihren Gunsten eingetragenen Wort - Bild - Mark e DE 399 45 872 begeben, indem sie deren Schutzverlängerung nicht beantragt hat. d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf Vorei n- tragungen anderer Marken . Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Umstand der bisherigen Eintragungs - und Entscheidungspraxis im Zusammenhang mit Marken, die den Wortbestandteil " gute Laune " aufweisen, keine Bindungs - oder Indizwirkung für die im vorliegenden Verfahren vorz u- nehmende Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Untersche i- dungskraft ergibt (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 C 39 /08 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 FREIZEIT Rätsel Woche ; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 30 HOT ). Da das Bundespatentger icht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die hier in Rede stehenden Waren rechtsfehlerfrei bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorg e- nommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlung s- grundsat z nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entsche i- dung abgesehen werden darf (BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 19 grill meister). 4 . Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Beu r- teilung des Bundespatentgerichts, die Marke "G ute Laune Drops" sei für die Waren Eiscreme n , Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (für nicht medizinische Zwecke); Ka f- fee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder 44 45 46 - 20 - Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würz mittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze nicht unterscheidungskräf tig . a) Das Bundespatentgericht hat hinsichtlich der Waren "Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke)" angenommen, diese Produkte würde n auf dem Markt in verschiedensten Geschmacksrichtu n- gen (beispielsweise Bubble Gum, Nutella) angeboten . Sie könnten deshalb auch einen "Drops" - oder Bonbon - Geschmack zur "Aufhellung der Stimmung" aufweisen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . Das Bundespatentgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getro f- fen, die seine Annahme rechtfertigen könnten, es gebe nach der Auffassung des Durchschnittsverbra uchers einen typischen Drops - oder Bonbon - Ge - schmack. Gegen eine solche Annahme spric ht der Umstand , dass Drops und Bonbons in einer Vielzahl von Geschmacksrichtungen wie beispielsweise Hi m- beere, Zitrone, Orange oder Cola angeboten werden und damit ein typischer Drops - oder Bonbongeschmack gerade nicht existiert. b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner mit Erfolg gegen die A n- nahme des Bundespatentgerichts, für die typischerweise flüssigen oder nach Zubereitung eine flüssige Konsistenz aufweisenden Waren "Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schok olade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze" könne die Wortfolge "G u- te Laune Drops" einen Hinweis auf die "Stimmung verbessernde Tropfen" g e- ben . Das Bundespatentgeric ht gelangt zu seiner Beurteilung dadurch, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten 47 48 49 50 - 21 - ermittelt. Der Verkehr muss dazu erkennen, dass Essig, Sa ucen und unter U m- ständen auch Honig eine flüssige Konsistenz aufweisen und K affee und Tee sowie Schokolade , Kakao und Gewürze in flüssiger Form zubereitet und ko n- sumiert werden können. Ferner muss der Verkehr den weiteren Schluss ziehen, dass sich beim Zubereiten oder bei der Verwendung dieser Waren aufgrund ihrer flüssigen Konsis tenz Tropfen bilden können. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergib t (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 L ink economy; GRUR 2014, 565 Rn. 24 smartbook). Das Bundespatentgericht hat auch nicht festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren bestimmungsgemäß in Tropfenform konsumiert oder als Tropfen bezeichnet werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus seiner Annahme , dem Verbraucher sei bei Wein die Bezeichnung als "guter Tropfen" oder "edler Tropfen" geläu fig . Das Bundespatentgericht hat nicht fes t- gestellt, dass eine entsprec hende Bezeichnungsgewohnheit des Verkehrs nicht nur für Wein, sondern auch im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren besteht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. c) Im Hinblick auf die Löschung der Waren Eiscreme n , Speiseeis, Sorbet; Kaugumm i (für nicht medizinische Zwecke); Ka f- fee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze 51 - 22 - i st die S ache danach an das Bundespat entgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2013 - 25 W(pat) 37/12 -
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