ECLI:DE:BGH:2016:181016BIIZB18.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 18/15 vom 18. Oktober 20 16 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registe r- anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlö s- chens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurku ndungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotK G handelt. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - II ZB 18/15 - OLG München LG Memmingen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2016 durch die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann , Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den B e- schluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (nachfolgen d: Notar) war von der Beteiligten zu 2 , e i- ner UG (haftungsbeschränkt), im März 2014 damit beauftragt worden, die no t- wendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Dazu fertigte der Notar die Entwürfe eines Auflösungsbeschlusses sowie d er e ntsprechende n Handelsregisteranmeldung. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranme l- dung beglaubigte der Notar diese unter seiner UR - Nr. 460A/2014 und reichte sie bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenrechnung vom 18. März 2014 über 881,43 Entwurf der Handelsregisteranmeldung befassten, einen Geschäftswert von 150.000 Höhe von jeweils 30.000 r Auflösung der Gesellschaft, 1 - 3 - die Anmeldung des jeweiligen Erlöschens der Vertretungsbefugnis beider bi s- heriger Geschäftsführer und die Anmeldung ihrer Bestellung zu Liquidatoren der Gesellschaft ermittelte. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach dere n Der Notar hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 127 Absatz 1 GNotKG). Das Landgericht hat die Kostenberechnung abgeändert, auf der Grun d- lage eines Geschäftswert en von 30.000 354,26 e- schwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der En t- s cheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Beanstandungen der Beteiligten zu 2. II. Das Beschwerdegericht (OLG München, ZNotP 2015, 438) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentli chen ausgeführt: Bei den einzelnen Anmeldetatbeständen handele es sich um gege n- standsgleiche Anmeldungen. Infolge des inneren Zusammenhangs der Erkl ä- rungen liege eine Erklärungseinheit vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die bisherig en Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und ang e- meldet würden und es deshalb nicht zu einem Personenwechsel komme. Die Erklärungseinheit sei auch eine notwendige, weil die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung der GmbH nicht von den bisherigen Geschäftsführern, 2 3 4 5 - 4 - sondern nur durch die Liquidatoren angemeldet werden könne, die zugleich mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft anzumelden seien. Bereits mit der Auflösung der Gesellschaft habe der Geschäftsführer seine Vertretung s- macht verlor en. Die Anmeldungen, denen zufolge die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beendet und diese nunmehr als Liquidatoren der Gesellschaft bestellt seien, stellten bei gleichzeitiger Anmeldung der Auflösung der GmbH nur die gesetzlichen Folgen nach § 66 Absat z 1 GmbHG dar. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs . 2, § 130 Abs . 3 GNotKG, § 70 Abs . 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen E r- folg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusa m- menrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranme l- dung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens d er Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs . 1 GNotKG handelt. 1. Beurkundungsgegensta nd ist gemäß § 86 Abs . 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeu r- kundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurku n- dung sgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurku n- dungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs . 2 6 7 8 - 5 - GNotKG). Nach § 111 Nr. 3 GNotKG gilt die Anmeldung zu einem Register stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. Die Werte mehrer er Beurku n- dungsgegenstände innerhalb eines Beurkundungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen ( vgl. § 35 Abs . 1, §§ 85, 86 Abs . 2 GNotKG ) . Dies gilt auch im Fall der Fertigung eines Entwurfs, dessen Geschäftswert sich gem. § 119 Abs . 1 GNotKG nach den für die Beurkundung maßgeblichen Vorschri f- ten richtet. 2. Die Bemessung des Geschäftswerts für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung, mit der die Auflösung der Gesellschaft mit b e- schrän k ter Haftung (hier: einer UG [haftungsbeschränkt] ) im Handelsregister eingetragen werden soll, ist streitig, wenn die Anmeldung zusätzlich das Erl ö- schen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und die Bene n- nung der bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren enthält. a) Nach einer Meinu ng soll die Anmeldung der Auflösung der Gesel l- schaft zusammen mit den weiteren genannten Umständen jedenfalls dann e i- nen einheitlichen Beurkundungsgegenstand bilden, wenn die bisherigen G e- (so H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566; BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, [15. Februar 2016] § 111 Rn. 29; Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a; Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439 f . ; Tiedtke/Sikora in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 5 , Kap. 9 Rn. 20; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rn. 98). Hänge eine Tatsache von der anderen ab oder setze diese voraus, so dass die eine Tats a- che aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden könn e, liege GNotKG, § 111 Rn. 29, 32) bzw. eine Erklärungseinheit (Notarkasse A.d.ö.R., 9 10 - 6 - Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a, 1009). Die eine Anmeldung sei ohne die andere nicht denkbar ( H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566). Kostenrechtlich handele es sich um unselbständige Bestandteile desselben Anmeldetatbesta n- des (Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439). b) Nach anderer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesel l- schaft aus jeweils einz eln zu bewertenden Beurkundungsgegenständen best e- hen, wenn mit ihr zugleich der bisherige Geschäftsführer als Liquidator sowie das Erlöschen seiner Geschäftsführung angemeldet werden, so dass sich der Geschäftswert für den Entwurf dieser Registeranmeldung aus der Addition sämtlicher Einzelwerte ergebe (so LG Bochum , RNotZ 2016, 263; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2014 Rn. 786 ff.; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 115; Diehn, Notarkostenberechnu n- gen, 4. Aufl. Rn. 1370; H. Schm idt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister - und Kostenrechts, 7. Aufl., Teil 1, E Rn. 1815). c) Schließlich wird auch vertreten, dass bei einem geborenen Liquidator die rein deklaratorische Änderung vom Geschäftsführer zum Liquidator durch Abberufu ng und Bestellung ohne Änderung der Vertretungsbefugnisse koste n- rechtlich eine einzige Anmeldung zum Register darstelle. Diese sei aber als gesonderte Anmeldung gegenüber der Auflösung der Gesellschaft zu betrac h- ten. Im Fall zweier Geschäftsführer, die bei Auflösung der Gesellschaft sodann als Liquidatoren ohne Änderung der Vertretungsbefugnis fungierten, führe dies zu insgesamt drei bewertungsbedürftigen Anmeldungen (so Ländernotarkasse, NotBZ 2015, 220, 221). d) Der Senat folgt der erstgenannten Auffa ssung. Erstellt der Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der U G (haftungsb e- 11 12 13 - 7 - schränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, so handelt es sich jedenfalls dann nur um einen Beurkundungsgegenstand gemäß § 86 Abs . 1 GNotKG, wenn wie vorliegend mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zugleich die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren der Gesellschaft eingetragen werden sollen. Neben der Auflösung der Gesellschaft kommt dem Erlöschen der Vertretungsb efugnis der bisherigen Geschäftsführer wie auch deren Eintragung als Liquidatoren der Gesellschaft keine eigenständ i- ge, kostenrelevante Bedeutung zu. Die Auflösung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung vorgesehenen, anmeldepflichtigen Veränder ungen ste l- len sich als Erklärungseinheit und damit als ein Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs . 1 GNotKG dar. aa) Die Auflösung der Gesellschaft ist für die Registeranmeldung w e- sensprägend. Die weiteren darin zur Eintragung vorgesehenen Verände rungen vervollständigen als gesetzliche Regelfolgen diesen Anmeldetatbestand, mit dem die vormals werbende Gesellschaft nunmehr als Abwicklungsgesellschaft dem Rechtsverkehr gegenüber öffentlich gemacht werden soll. Die Auflösung, wie sie vorliegend ge m äß § 60 Abs . 1 Nr. 2 GmbHG von den Gesellschaftern beschlossen wurde, überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaft zu beenden (vgl. BGH, Beschlu ss vom 7. Mai 2007 II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367 Rn. 12). Die gemäß § 65 Abs . 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv (BGH, Urteil vom 23. November 1998 II ZR 70/97, ZIP 1999, 281, 283). Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben. 14 15 - 8 - Durch die Auflösung der Gesellschaft verlieren die bisherigen Geschäft s- führer ihre Vertretungsbefugnisse und werden, sofern wie vorliegend keine a- 27. Oktober 2008 II ZR 255/07, ZIP 2009, 34 Rn. 9 ff.). Eine Beschlussfassung über ihre Bestellung ist nicht schädlich, ihrer bedarf es aber zur wirksamen O r- ganstellung als Liquidatoren in diesem Fall ebenso wenig wie einer Eintragung im Handelsregister. Als notwendige Organe der Abwic klungsgesellschaft ne h- men sie fortan wie die Geschäftsführer einer werbend tätigen GmbH die G e- schäftsführungs - und Vertretungsfunktion innerhalb der Gesellschaft wahr (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 66 Rn. 2). Neben der Auflösung der Gesel lschaft ist auch dieser Funktionswechsel gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG aus Gründen der Publizität zur Eintragung im Register anzumelden, was zugleich zum Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführer einer Kehrse i- te gleichend führt . Wie schon zur werbenden Gesellschaft ist ferner die ab s- trakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (erneut) anmeldepflichtig, um die generellen Vertretungsverhältnisse innerhalb der Abwicklungsgesellschaft im Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367 Rn. 11). Die Auflösung der Gesellschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nur als einheitlicher Rechtsvorgang begreifen, wie es im Übrigen auch im vergleichb a- ren Fall der (Erst - )Anmeldung einer werbenden Kapitalgesell schaft nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum der Fall ist, die ohne weitere kostenrechtl i- che Auswirkungen die Anmeldung der ersten Geschäftsführer wie auch ihrer abstrakten Vertretungsbefugnis umfasst (vgl. nur Diehn/Volpert, Praxis des Notarkoste nrechts, Rn. 989; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 118; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 91a; 16 17 - 9 - Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 111 Rn. 14; Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. Rn. 1158). bb) Soweit § 111 Nr. 3 GNotKG bestimmt, dass eine Anmeldung zu e i- nem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt, steht dies der A n- nahme einer Erklärungseinheit nicht entgegen. Liegt dem Beurkundungsverfa h- ren nur ein Beurkundungsgegenstand zugrun de wie vorliegend die Erstellung eines alle oben genannten Vorgänge umfassenden Entwurfs einer Handelsr e- gisteranmeldung - , ist der Anwendungsbereich der §§ 109 ff. GNotKG nicht e r- öffnet. Die Regelung des § 111 GNotKG steht im systematischen Kontext zu § 109 GNotKG. Dieser kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Beu r- kundungsgegenstände gemäß § 86 Abs . 1 GNotKG in einem Beurkundungsve r- fahren zusammentreffen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 109 Rn 10; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Aufl., § 109 Rn 13). § 86 Abs . 2 GNotKG stellt diese Voraussetzung ausdrücklich klar. Auch § 109 GNotKG legt sie tatbestandlich zugrunde, dem zufolge unter bestimmten B e- § 86 Abs . 1 GNotKG jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darste l- len, ausnahmsweise von einer Wertaddition abzusehen ist. Für die §§ 110, 111 GNotKG, die den Anwendungsbereich des § 109 GNotKG einschränken, gilt nichts anderes. Erst für den Fall, dass eine Regis teranmeldung als (besond e- rer) Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs . 1 GNotKG auf einen a n- deren (besonderen) Beurkundungsgegenstand innerhalb eines Beurkundung s- verfahrens trifft, sind die einzelnen Werte zu addieren. Von dieser Regelung s- systematik g ing ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn es in der Gese t- - Dr ucks . 17/11471 (neu), S. 178, 186). Erschöpft sich der Entwurf der Re gisteranmeldung wie hier 1 8 - 10 - in der Eintragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, handelt es sich um einen Beurkundungsgegenstand, der erst im Fall des Zusammentreffens mit weiteren Beurkundungsgegenständen als besonderer im Sinne von § 111 Nr. 3 GNotKG geson dert zu bewerten ist. cc) Dieses Ergebnis steht in Kontinuität mit der Rechtslage nach § 44 KostO a.F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Kosten der freiwilligen G e- richtsbarkeit für Gerichte und Notare. Unter Geltung der Kostenordnung b e- stand Einig keit darüber, dass es Fallkonstellationen geben sollte, in denen der Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, die mehrere Tatsachen zur Eintr a- gung im Register vorsah, mit dem einfachen Geschäftswert zu bemessen sei. Dies war anerkannt für die Eintragung der durch Gesellschafterbeschluss he r- beigeführten Auflösung der Gesellschaft nebst Anmeldung der bisherigen G e- schäftsführer als Liquidatoren (so OLG Oldenburg , GmbHR 2005, 367 mit zust. Anm. Tiedtke , ZNotP 2005, 160; Tiedtke in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würz burger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214; Notarkasse A.d.ö.R, Streifzug KostO, 9. Aufl., Rn. 827; Gores in Hauschild/Kallrath/ Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts - und Unternehmensrecht, § 13 Rn. 817; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxi s des Handels - und Kostenrechts, 5. Aufl., Rn. 2026; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., A 115; Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); aA Lä n- dernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 148). Normativ ve rankert wurde diese Annahme vielfach bei der Regelung zur Gegenstandsgleichheit in § 44 Abs. 1 KostO a.F. (vgl. etwa Tiedtke, in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214), andere stuften die Anmeldung de r Liquidatoren als Erklärung ein, die neben der eigen t- lichen Anmeldung kraft gesetzlicher Vorschrift abzugeben sei und zum Inhalt der eigentlichen Anmeldung als einem Rechtsvorgang gehöre, so dass sie ko s- 19 - 11 - tenrechtlich unbeachtlich bleibe (vgl. Rohs in Rohs/ Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels - und Kostenrechts, 5. Aufl. Rn. 2021). dd) Der Annahme eines einheitlichen Rechtsvorgangs steht im Gege n- satz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde ni cht entgegen, dass es bei Aufl ö- sung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Ab s. 1 Nr. 4 GmbHG nicht zur Eintragung eines Liquidators kommt. Der G e- schäftsführer wird in diesem Fall nicht durch einen Liquidator ersetzt, vgl. § 66 Abs . 1 GmbHG, so dass weder eine Anmeldung noch eine Eintragung von L i- quidatoren erfolgt (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 1143). Der G e- schäftsführer bleibt weiterhin Organ der Gesellschaft. Caliebe Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 02.09.2015 - 47 T 1029/14 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2015 - 32 Wx 313/15 Kost - 20
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