BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 19/02 vom3. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 400,00 Gründe: I. Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Ge-sellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der Beklagtenzu 6 und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesell-schaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die Be-klagten zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionenaus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung vonEinsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- undPrüfungsberichten sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten Fotokopienzu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die - 3 -Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechen-den Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende Un-terlagen befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in V.. Dortkönne die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäßder vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das Aus-sortieren der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstel-lung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfäl-tigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des Klägers an die Geschäfts-leitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00 nrein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit minde-stens 25.000,00 r ! "" #$rr%'&(r)*e-schwerdegegenstandes auf 400,00 !+r",rr-./ ! "012g-ten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegenrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssacheweder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über dieRechtsbeschwerde erfordert.Das Berufungsgericht geht in Einklang mit BGHZ 128, 85 davon aus, daßder Wert des Beschwerdegegenstandes der Beklagten sich nach ihrem zur Ein-sichtsgewährung erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgerichtfür die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerbe-rater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den Beklagten angegebe-nen Zeitaufwand von 4 Std. (= 400,00 3!+406578(r+.+9.*:;n-stellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber - 4 -die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterli-chen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegender Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchst-richterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2,575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht einbesonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterla-gen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an denBeklagten beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohendenNachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. dazuSen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; BGH, Beschl. v.10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).RöhrichtHesselbergerKurzwellyKraemerMünke
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