BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/06 vom 19. M344rz 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 35 Abs. 2 Satz 2 Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Gesch344fts-f374hrern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter f374r die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unab-h344ngig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: "Alleinvertretungsbefugnis" und "Einzelvertretungsbefugnis" wegen ihres in diesem Zusammenhang 374ber-einstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2007 - II ZB 19/06 - OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 200 Gr374nde: I. Die beteiligte S. GmbH (nachfolgend: Beteiligte) wurde durch Gesellschaftsvertrag (GV) vom 1. August 2005 gegr374ndet. Die Re-gelung zur Gesch344ftsf374hrung und Vertretung in 247 5 GV lautet: 1 "1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Gesch344ftsf374hrer. 2. Hat die Gesellschaft nur einen Gesch344ftsf374hrer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Gesch344ftsf374hrer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Gesch344ftsf374hrer gemeinschaftlich oder durch einen Gesch344ftsf374hrer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertre-ten. 3. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Ge-sch344ftsf374hrern die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft er-teilen und Gesch344ftsf374hrer von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreien." - 3 - Die Gr374ndungsgesellschafterversammlung der Beteiligten bestellte H. Ha. und Se. P. zu ihren Gesch344ftsf374hrern mit der Ma337gabe, "stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt" zu sein. Die Beteiligte wur-de am 22. September 2005 in das (elektronische) Handelsregister des Amtsge-richts Frankfurt/Oder unter HRB-Nr. 1 eingetragen. In Spalte 4 b ist die Eintragung der beiden Gesch344ftsf374hrer jeweils mit dem Zusatz: "mit der Befug-nis die Gesellschaft allein zu vertreten" versehen. 2 Hiergegen hat der beurkundende Notar namens der Beteiligten Be-schwerde eingelegt mit dem Ziel, eine 304nderung der eingetragenen Befugnis der Gesch344ftsf374hrer zur "Alleinvertretung" in eine solche zur "Einzelvertretung" - gem344337 dem Wortlaut der Anmeldung - zu erreichen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zur374ckgewiesen. 3 Das Oberlandesgericht m366chte die dagegen eingelegte weitere Be-schwerde ebenfalls zur374ckweisen, sieht sich daran aber gehindert, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung von den Oberlandesgerichten Zweibr374cken (DB 1992, 2337) und Naumburg (DB 1993, 2277) zwischen den Begriffen der Einzel- und der Alleinvertretungsbefugnis differenziert und letzterer als unklar und deshalb nicht eintragungsf344hig angesehen wird. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gem344337 247 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Die Voraussetzungen f374r die Vorlage gem344337 247 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die vorstehend bezeichneten Oberlandesgerichte haben in den ange-f374hrten Beschl374ssen die Ansicht vertreten, eine Alleinvertretungsbefugnis des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH sei im Handelsregister nicht eintragbar, weil da-mit nach der Wortbedeutung der - rechtlich nicht zul344ssige - Ausschluss aller anderen Gesch344ftsf374hrer von der Vertretung verbunden sei; deshalb haben die-se Gerichte entsprechende Eintragungsantr344ge zur374ckgewiesen. Von dieser 5 - 4 - obergerichtlichen Rechtsprechung w374rde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. 6 III. Die weitere Beschwerde ist nicht begr374ndet. 7 Das Registergericht hat dem Antrag der Beteiligten zur Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Gesch344ftsf374hrer rechtlich einwandfrei durch die in Spalte 4 b zu HRB-Nr. 1 gew344hlte Formulierung "mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", entsprochen. 1. Das Registergericht war nicht gehalten, den dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten wortgleich in das Handelsregister einzutragen. Vielmehr war es seine Aufgabe, im Wege der Auslegung das von der Beteiligten Gewollte zu ermitteln und die im Antrag mitgeteilten Tatsachen inhaltlich in eine rechtlich einwandfreie Regis-tereintragung umzusetzen (vgl. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 76 m.w.Nachw.). 8 2. Dieser Verpflichtung hat der Registerrichter rechtsfehlerfrei dadurch gen374gt, dass er die von der Beteiligten angemeldete Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Gesch344ftsf374hrer - gleichbedeutend - als jeweilige "Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", in das Handelsregister eingetragen hat. 9 a) Soweit das Registergericht statt "Einzelvertretungsbefugnis" den Be-griff der "Alleinvertretungsbefugnis" gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen 374berein-stimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleicherma337en die Be-fugnis eines von mehreren Gesch344ftsf374hrern, die Gesellschaft allein zu vertre-ten, und k366nnen deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden (h.M.: vgl. OLG Frankfurt DB 1993, 2174; Gusta- 10 - 5 - vus, NotBZ 2000, 198; Kanzleiter, DNotZ 1993, 201; Buchberger, Rechtspfleger 1993, 406; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 8 Rdn. 17; Michalski/Heyder, GmbHG 247 8 Rdn. 40; Achilles in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG 247 8 Rdn. 20; OLG Jena OLGZ 2002, 418, 421). 11 b) Die von einer abweichenden Ansicht (so insbesondere OLG Zweibr374-cken aaO 2337; OLG Naumburg aaO S. 2277; LG Neubrandenburg NotBZ 2000, 198; Vazquez, NZG 1998, 73; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rittner, GmbHG 4. Aufl. 247 8 Rdn. 28; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 35 Rdn. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Sprach-gebrauch ge344u337erten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Al-leinvertretungsbefugnis h344lt der Senat schon deshalb nicht f374r durchgreifend, weil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. im 374brigen dazu: Brockhaus Wahrig, Deutsches W366rterbuch Bd. 1, 1980, Stichwort: "Alleinvertretung" 1 (Wirtsch.) = Alleinvertrieb 2 (Rechtsw.) = Einzelvertretung] bei dem hier ver-wendeten Fachbegriff nicht ankommen kann. aa) Selbst wenn aber nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "al-lein" unterschiedliche Bedeutung - und zwar u.a. sowohl im Sinne des Aus-schlusses anderer Personen als auch zur Hervorhebung der Eigenst344ndigkeit einer Person - haben kann, so ist doch - gerade deshalb - entscheidend stets der Zusammenhang, in dem dieses Wort gebraucht wird (so zutreffend Kanzleiter, DNotZ 1993, 201). Als terminus technicus der Rechtssprache - bei der es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibr374cken nicht auf das Verst344ndnis oder Unverst344ndnis eines Rechtsunkundigen ankommt - ist der Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" im Zusammenhang mit einer dispositi-ven, von der gesetzlichen "Gesamtvertretung" nach 247 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis einzelner Gesch344ftsf374hrer unzweifelhaft nicht im Sinne einer - unzul344ssigen, generellen - Ausschlie337ung 12 - 6 - der anderen Mitgesch344ftsf374hrer von der Vertretungsmacht, sondern als das Recht des Einzelnen zur Vertretung ohne die Mitwirkung der anderen zu ver-stehen. 13 bb) Entscheidende Bedeutung f374r diese Gleichsetzung des juristischen Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis mit dem des Einzelvertretungsrechts hat jedoch die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst im Bereich anderer - der GmbH 344hnlichen - "Gesellschaftsformen" den Begriff der "Alleinvertretungsbe-fugnis" in diesem Sinne verwendet hat. Sowohl in 247 78 Abs. 3 AktG als auch in 247 25 Abs. 2 GenG und in 247 41 Abs. 3 SEAG ist 374bereinstimmend jeweils be-stimmt, dass nach der Satzung einzelne Vorstandsmitglieder (bzw. gesch344fts-f374hrende Direktoren) "allein 205 zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein" k366nnen. Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber f374r die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Europ344ische Aktien-Gesellschaft (SE) den Begriff der Alleinvertretungsbefugnis gerade nicht als Ausschluss der anderen Mitglie-der der Gesch344ftsleitung, sondern im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis verwendet. Dieses Begriffsverst344ndnis ist daher auch von den Registergerich-ten bei der Umsetzung entsprechender Eintragungsantr344ge nicht nur - kraft ausdr374cklicher Regelung - bei jenen Gesellschaftsformen, sondern analog auch f374r die GmbH ohne weiteres zugrunde zu legen. cc) Hinzu kommt, dass - worauf bereits das Landgericht zutreffend hin-gewiesen hat - ein derartiges Verst344ndnis des Begriffs der "Alleinvertretungsbe-fugnis" auch der Terminologie in Art. 2 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Publizit344tsrichtli-nie (Erste Richtlinie des Rates 68/151/EWG v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8, 14 - 7 - zul. ge344ndert d. Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) entspricht, die zwischen "Alleinvertretung" und "gemeinschaftlicher Vertretung" unterschei-det. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.03.2006 - 32 T 17/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 7 Wx 3/06 -
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