BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/07 vom 25. Oktober 2007 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SGB X 247 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO 247 724 Abs. 1, 247 725 Nimmt eine Beh366rde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leis-tungsbescheid) gem344337 247 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, so gelten hierf374r die 247247 704 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Die Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach 247 725 ZPO versehenen vollstreckba-ren Ausfertigung des Leistungsbescheides (247 724 Abs. 1 ZPO analog). BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal AG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Das Verfahren 374ber die Rechtsbeschwerde ist geb374hrenfrei. Kos-ten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen r374ckst344ndiger Ar-beitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zi-vilprozessordnung gem344337 247 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvoll-zieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzuneh-men. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstre-ckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" 374berschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchf374h-rung der Zwangsvollstreckungsma337nahme mit der Begr374ndung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftst374ck mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer- 1 - 3 - tigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von 247 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele. 2 Die von der Gl344ubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvoll-streckungsma337nahme durchzuf374hren. Der Schuldner hat sich im Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchf374hrung der bean-tragten Zwangsvollstreckungsma337nahme setze nach den Vorschriften der Zivil-prozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis gen374gt sei, m374sse gem344337 247 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung gepr374ft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgem344337e Ausfertigung des Original-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den Ausfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der "Bescheid" vom 19. Juli 2006 gen374ge diesen Anforderungen nicht. 5 Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gem344337 247 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach 247 28f Abs. 3 6 - 4 - Satz 3 SGB IV f374r die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel zu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen ge-n374genden Leistungsbescheid habe die Gl344ubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht vorgelegt. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das dem Gerichtsvollzieher von der Gl344ubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte, mit "Leistungsbescheid" 374berschriebene Schriftst374ck mit Datum 19. Juli 2006 stellt keine ordnungsgem344337e Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids dar. 7 a) Einer Beh366rde stehen gem344337 247 66 SGB X zwei Vollstreckungsm366g-lichkeiten zur Verf374gung: Sie kann die Vollstreckung gem344337 247 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschl344gigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bun-des und der L344nder oder nach 247 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegen-den Fall hat die Gl344ubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchf374hrung einer Vollstreckungsma337nahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt. 8 Entscheidet sich die Beh366rde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten f374r die Durch-f374hrung der Zwangsvollstreckung die 247247 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., 247 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgek374rzte oder auszugsweise Wiedergabe gen374gt nicht (v. Wulffen/Roos aaO 247 66 Rdn. 17; Krasney in Kas-seler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, 247 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass 9 - 5 - die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (247 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach 247 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausferti-gung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift han-deln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach 247 317 Abs. 5 ZPO ist f374r die vollstreckbare Ausfertigung un-geeignet, weil 247 733 ZPO vorschreibt, dass grunds344tzlich nur eine vollstreckba-re Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschlie337lich der Signatur) beliebig oft vervielf344ltigt werden, ohne dass es noch m366glich w344re, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (M374nch-Komm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., 247 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstre-ckungsklausel von dem zust344ndigen Bediensteten unterschrieben worden ist. b) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer Vollstreckungsklausel versehene und mit "Leistungsbescheid" 374berschriebene Schriftst374ck vom 19. Juli 2006, auf das die Gl344ubigerin die beantragte Zwangs-vollstreckungsma337nahme st374tzen m366chte, nicht gerecht. Das Beschwerdege-richt hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gem344337 247 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV f374r die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis - wie nunmehr nach dem Gesetz allein m366glich (247 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) - in elektronischer Form eingereicht, so hat die Beh366rde hiervon eine Ausferti-gung in Papierform herzustellen, die f374r die Vollstreckung mit einer Vollstre-ckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gl344ubigerin vorgelegte Schreiben mit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises dar. Es ist deshalb f374r die Durchf374hrung der beantragten Zwangsvollstre-ckungsma337nahme ungeeignet. 10 - 6 - 11 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da f374r die Gl344ubigerin im vorliegenden Verfahren nach 247 2 Abs. 1 GKG i.V. mit 247 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02, NJW-RR 2006, 718). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -
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