BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/07 vom 26. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 1 A a) Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfe-gesuch mit der ausgef374llten Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigef374gt hat, ist grund-s344tzlich bis zur Entscheidung 374ber ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unver-schuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt al-lerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umst344nden nicht damit rech-nen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gr374nden wegen fehlender Bed374rftigkeit abgelehnt wird. b) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Frist zur Vervollst344ndigung ihrer Angaben 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse und erf374llt die Partei die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, endet ihr schutzw374rdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskos-tenhilfe erst mit der Bekanntgabe des ihr Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschlusses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs-frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen beginnt. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 aufgeho-ben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zur374ck-gewiesen und ihre Berufung als unzul344ssig verworfen wurde. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landge-richts Berlin vom 13. Juni 2006 gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 6.636,00 200 Gr374nde: I. 1. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte als Gesch344ftsf374hrerin der P. GmbH auf Schadensersatz gem344337 247 826 BGB in Anspruch. Das Land-gericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 2006 antragsgem344337 verurteilt. Die Beklagte hat mit einem am 19. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Prozesskostenhilfe f374r die Berufung gegen das ihr am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts beantragt und dem Antrag 1 - 3 - die Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Anlagen beigef374gt. Durch Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Bericht-erstatter des Berufungszivilsenats mit, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe, weil unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten Zweifel an ihrer Bed374rftigkeit best374nden und ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann in Betracht zu ziehen sei. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt, um insbesondere die Angaben zu vorhandenen Giro- und Sparkonten zu pr344zisieren, durch Vorlage der Kontoausz374ge der letzten zw366lf Monate zu belegen und die Vollst344ndigkeit ihrer Angaben durch eides-stattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat mit einem - an demselben Tag bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Januar 2007 innerhalb der vom Berufungsgericht antragsgem344337 bis 20. Januar 2007 (Sams-tag) verl344ngerten 304u337erungsfrist diese Auflagen erf374llt. Durch Beschluss vom 15. Februar 2007 wies das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zur374ck, weil diese sich auf einen ihr gegen ihren Ehemann zuste-henden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss verweisen lassen m374sse; dieser Beschluss wurde der Beklagten am 22. Februar 2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. M344rz 2007 (bei Gericht eingegangen am 7. M344rz 2007) hat die Beklagte Berufung eingelegt, diese begr374ndet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-frist beantragt. 2 2. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-rufung der Beklagten unter Zur374ckweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 3 - 4 - Die Berufung der Beklagten sei unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der am 19. Juli 2006 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt worden sei. Die Beklag-te sei sp344testens seit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Vorausset-zungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bed374rftigkeit nicht vorl344gen, nicht mehr schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen. Daran 344ndere auch der Umstand nichts, dass ihr hierzu rechtliches Geh366r gew344hrt und f374r den Fall der Aufrechterhaltung ihres Prozesskostenhilfe-antrags die Pr344zisierung ihrer Angaben und die Vorlage von Unterlagen zu de-ren Glaubhaftmachung aufgegeben worden sei. Auch wenn f374r die Beklagte noch die M366glichkeit bestanden habe, das Berufungsgericht von ihrer Bed374rf-tigkeit zu 374berzeugen, habe sie jedenfalls mit einer Zur374ckweisung ihres Pro-zesskostenhilfegesuchs rechnen m374ssen. 4 Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-klagte mit der Rechtsbeschwerde. 5 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; 522 Abs. 1 Satz 4; 238 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten f374r eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist vorgetragenen Gr374nde mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzenden Erw344gungen 374bergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnun-gen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.). 6 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Wiedereinset-zung in die schuldlos vers344umte Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist. 7 8 Zwar war die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das der Beklagten am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin bei Eingang der Be-rufungsschrift am 7. M344rz 2007 abgelaufen. Der Beklagten ist jedoch Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist wie auch der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren, weil sie bis zur Mitteilung der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags am 22. Februar 2008 ohne ihr Verschulden an der Einlegung der Berufung und deren Begr374ndung gehindert war und innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt sowie die Prozesshandlungen nachgeholt hat. a) Im Ansatz zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausge-gangen, dass eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr Pro-zesskostenhilfegesuch mit der ausgef374llten Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beige-f374gt hat, grunds344tzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat und bis zur Entscheidung 374ber ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unver-schuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umst344nden nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gr374nden wegen fehlender Bed374rftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10). 9 b) Unvertretbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-klagte habe sp344testens ab dem Zugang des Schreibens des Berichterstatters vom 18. Dezember 2006 damit rechnen m374ssen, dass sie die pers366nlichen und 10 - 6 - wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erf374llen w374rde, und habe deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt form- und fristgerecht Wiedereinsetzung (247247 234, 236 ZPO) beantragen m374ssen. Die Be-klagte durfte vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt auf die Bewilligung der be-antragten Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Kammergerichts vom 15. Februar 2007 vertrauen. Zwar wurde die Beklagte durch das gerichtliche Schreiben vom 18. Dezember 2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bed374rftigkeit stellte als das Landgericht, das ihr f374r den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt hat-te. Die Beklagte musste jedoch nach dem Inhalt dieses Schreibens nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag nunmehr ohne weiteres wegen fehlender Bed374rftigkeit ablehnen w374rde. Zwar hat das Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Widerspr374che zwischen dem Prozessvortrag und den Angaben in der Erkl344rung der Beklagten 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-se hingewiesen. Es hat jedoch zugleich der Beklagten nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern ihr f374r den Fall, dass sie ihren Prozesskos-tenhilfeantrag aufrecht erhalten wollte, aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Angaben zu den Bankkonten zu pr344zisieren, durch Vorlage der Kontoausz374ge der letzten zw366lf Monate zu belegen und die Vollst344ndigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. 11 Setzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollst344ndigung seiner Anga-ben 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine Frist, darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 Tz. 12) auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verl344ngerten - Frist ver- 12 - 7 - trauen. Erf374llt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser - verl344ngerten - Frist, so endet sein schutzw374rdiges Vertrauen sogar erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (BGH aaO). 13 Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. F374r die Beklagte war trotz der im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 18. Dezember 2006 ge344u337erten "Bedenken" nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht ihre Bed374rftigkeit im Sinne der Vorschriften 374ber die Prozesskostenhilfe endg374ltig verneinen w374rde. Indem das Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben hat, ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen zu erg344nzen und glaubhaft zu machen, hat es - aus der ma337geblichen Sicht der Beklagten als Erkl344rungs- empf344ngerin - zum Ausdruck gebracht, dass es das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zwar f374r nachbesserungsbed374rftig, aber auch f374r nachbesse-rungsf344hig hielt. H344tte das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Bed374rftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschlie337end f374r aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2007 (XII ZB 207/06 aaO) -, h344tte es die Beklagte hier374ber nicht im Unklaren lassen d374rfen; insbesondere h344tte es die Beklagte nicht durch Auffor-derung zur Erg344nzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irref374h-ren d374rfen, wenn es f374r seine Entscheidung 374ber das Gesuch auf die Erf374llung der Auflagen gar nicht mehr angekommen w344re. Nichts anderes ergibt sich aus dem in dem Schreiben enthaltenen Hin-weis des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein Anspruch auf Prozesskos-tenvorschuss gegen ihren Ehemann zustehen k366nne. Auch insoweit handelte es sich offensichtlich nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern lediglich 14 - 8 - um eine vorl344ufige Erw344gung, zu der die Beklagte erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und die sie veranlasst hat, ihren Vortrag zur - aus ihrer Sicht fehlenden - Leistungsf344higkeit ihres Ehemannes zu erg344nzen. 15 c) Da die Beklagte mithin jedenfalls bis zur Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 22. Februar 2007 unver-schuldet gehindert war, die Berufung einzulegen, wurde durch ihren am 7. M344rz 2007 eingegangenen Schriftsatz die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-wahrt. d) Mit der Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungseinlegungsfrist ist der Beklagten zugleich von Amts wegen gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren, da auch diese vers344umte Prozesshand-lung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. M344rz 2007 - bei Gericht eingegangen am 7. M344rz 2007 - innerhalb der Wiedereinsetzungs-frist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Um-st344nde offenkundig sind (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 aaO S. 794; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Denn die Mo-natsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist be-ginnt - ebenso wie f374r die Nachholung der Berufungsbegr374ndung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begr374ndung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zweck-los w344re (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, 3356). 16 - 9 - 3. Durch die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die vom Berufungsgericht gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Beru-fung gegenstandslos. 17 18 III. Da der Beklagten nicht nur f374r die 1. Instanz, sondern auch f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird das Beru-fungsgericht in dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren ggf. erneut zu pr374fen haben, ob der Beklagten auch f374r die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu gew344hren ist. Die - vom Berufungsgericht bejahten - Voraussetzungen f374r eine Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten-vorschusses liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 22 O 346/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 10 U 140/06 -
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