BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/09 vom 22. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B Die im Rahmen der Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle dem Prozessbe-vollm344chtigten obliegende Pflicht, das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung eines Verl344ngerungsantrags im Fristenkalender einzutra-gen, h344ngt nicht davon ab, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der urspr374ngli-chen Frist ein Fristverl344ngerungsantrag gestellt wird. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2011 - II ZB 19/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. September 2009 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 als unzul344ssig verwor-fen. Beschwerdewert: 266.837 200 Gr374nde: I. Der Beklagte zu 1 begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374n-dungsfrist. Mit Empfangsbekenntnis vom 7. Januar 2009 hat der Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten zu 1 best344tigt, das Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 2008 erhalten zu haben. Mit Telefax vom selben Tag hat er um die Zuleitung zweier lesbarer Exemplare gebeten, da die zugestellten Exempla-re mit Ausnahme des Tenors nahezu nicht lesbar seien. Dem ist die Gesch344fts-stelle des Landgerichts am folgenden Tag formlos nachgekommen. 1 - 3 - 2 Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zu 1 Berufung eingelegt und beantragt, die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis 7. April 2009 zu verl344ngern. Das vorl344ufige Ende der beantragten Fristverl344ngerung wurde nicht notiert. Mit gerichtlicher Verf374gung vom 19. Januar 2009, dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zu 1 zugegan-gen am 22. Januar 2009, wurde dem Verl344ngerungsantrag stattgegeben. Das neue Fristende wurde gleichfalls nicht notiert. Dennoch wurde das urspr374nglich auf Montag, den 9. M344rz 2009 eingetragene Ende der Berufungsbegr374ndungs-frist gestrichen. Eine Berufungsbegr374ndung ist innerhalb der verl344ngerten Frist nicht eingegangen. Mit Verf374gung vom 20. April 2009 hat das Berufungsgericht hierauf hin-gewiesen und eine Frist zur Stellungnahme bis 4. Mai 2009 einger344umt. Mit Schriftsatz vom 28. April 2009 hat der Beklagte zu 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwaltsgehilfin zur Kanzleiorganisation hinsichtlich der Fristen-kontrolle vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2009, eingegangen per Tele-fax an diesem Tag, ist die Berufung begr374ndet worden. 3 Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. Die Rechts-sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zu 1 nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten. Er habe sein B374ropersonal nicht angewiesen, bei Beantragung einer Fristverl344ngerung das vorl344ufige Ende der beantragten Fristverl344ngerung im Fristenbuch besonders zu vermerken. Eine solche Eintragung h344tte aber dazu gef374hrt, dass die unterbliebene Eintragung des endg374ltigen Fristendes sp344testens zur Vorfristvorlage vor Ablauf des beantragten Fristendes erkannt worden w344re. 6 2. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 7 a) Der Beklagte hat die verl344ngerte Frist zur Berufungsbegr374ndung nach 247 520 Abs. 2 ZPO vers344umt. 8 Die zweimonatige Berufungsbegr374ndungsfrist begann gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 7. Januar 2009. Die Zustellung war - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde - trotz erschwerter Lesbarkeit des zugestellten Dokuments wirksam im Sinne des 247 166 ZPO. Der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zu 1 hat mit seinem Empfangsbekenntnis vom 7. Januar 2009 best344tigt, das Urteil des 9 - 5 - Landgerichts vom 23. Dezember 2008 erhalten zu haben. Die Ausstellung und Hinausgabe des Empfangsbekenntnisses begr374ndet die - hier nicht widerlegte - Vermutung, dass er die Urteilsausfertigung als zugestellt annehmen wollte ( BGH , Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213; Beschluss vom 13. April 2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666 ) . Ohne Verl344ngerung w344re die Berufungsbegr374ndungsfrist daher gem344337 247 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 247 188 Abs. 2 BGB am 9. M344rz 2009, einem Montag, abgelaufen. Nach Verl344ngerung durch den Vorsitzenden gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO lief sie am 7. April 2009 ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Beru-fungsbegr374ndung eingegangen. 10 b) Der Beklagte zu 1 hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollm344chtigter durch eine ordnungsgem344337e Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt hat, nach einem Fristverl344ngerungsantrag die ver-l344ngerte Frist nicht zu vers344umen. 11 aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zu-verl344ssige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schrift-s344tze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts geh366rt es deshalb, durch entsprechende Organisation seines B374ros daf374r zu sorgen, dass Fristen ordnungsgem344337 eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein M366g-lichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fris-ten auszuschlie337en (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214; Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, JurB374ro 2009, 54, 55 ; Be-schluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Die zur wirksa-men Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen m374ssen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt vorgenommen werden ( BGH , Beschluss vom 5. Februar 2003 12 - 6 - - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Beantragt der Prozessbevollm344chtigte eine Fristverl344n-gerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344ngerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorl344ufig ge-kennzeichnet und rechtzeitig, sp344testens nach Eingang der gerichtlichen Mittei-lung 374berpr374ft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). bb) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwe-sens in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zu 1 nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gab es in der Kanzlei keine Anweisung, das beantragte Fris-tende bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344ngerungsantrags in den Fris-tenkalender einzutragen. 13 cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dieses Ver-s344umnis kausal f374r die Fristvers344umung. W344re das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung des Verl344ngerungsantrags im Fris-tenkalender eingetragen worden, so h344tte der Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten zu 1 nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtge-m344337em Verhalten die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt. Denn sp344testens bei Aktenvorlage zur Vorfrist des beantragten Fristendes w344re festgestellt worden, dass das endg374ltige Fristende nicht eingetragen war. Nach dem gew366hnlichen 14 - 7 - Lauf der Dinge h344tte der Prozessbevollm344chtigte die Berufungsbegr374ndungs-schrift dann noch fristgerecht fertigen k366nnen (vgl. zur Kausalit344t BGH, Be-schluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 9). c) Die Rechtsbeschwerde ist zu Unrecht der Auffassung, dass es im Zeit-punkt eines Antrags auf Verl344ngerung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist der Eintragung des beantragten Fristendes dann nicht bed374rfe, wenn die gesetzli-che Begr374ndungsfrist im Zeitpunkt des Fristverl344ngerungsantrags eingetragen sei und noch laufe und diese aufgrund einer allgemeinen Kanzleianweisung erst dann gel366scht werde, wenn die begehrte Fristverl344ngerung gew344hrt und die verl344ngerte Frist im Fristenkalender eingetragen worden sei. Hierbei 374bersieht die Rechtsbeschwerde, dass sie den bei ordnungsgem344337er Kanzleiorganisation gegebenen Normalfall beschreibt, f374r den die oben dargestellten Anforderungen an die Eintragung des beantragten Fristendes bestehen. Denn die gesetzliche Begr374ndungsfrist sollte im Zeitpunkt des (ersten) Fristverl344ngerungsantrags noch laufen, da anderenfalls eine Verl344ngerung nicht gew344hrt werden k366nnte. Auch erfordert es eine ordnungsgem344337e Kanzleiorganisation, dass die gesetzli-che Begr374ndungsfrist nebst Vorfrist eingetragen wird. Dass diese erst gel366scht werden darf, wenn die begehrte Fristverl344ngerung gew344hrt wird, versteht sich von selbst. 15 d) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter anf374hrt, dass die zwingende Ein-tragung des beantragten Fristendes eine Gefahrenquelle schaffe, ist dem im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die Eintragung einer nur vorl344ufig berechneten Frist birgt eine Gefahrenquelle, weil sie leicht dar374ber hinwegt344uschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen f344llt. Dem ist jedoch dadurch zu begegnen, dass die Eintragung als nur vorl344ufiges Fristende besonders gekennzeichnet wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 16 - 8 - - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 44/09, BeckRS 2011, 03771 Rn. 9). Die Eintragung des beantragten Fristendes nebst Vorfrist bietet demgegen374ber eine zus344tzliche Fristensiche-rung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gew344hrleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der urspr374nglichen Frist versehentlich gel366scht worden und die Eintragung der verl344ngerten Frist versehentlich unterblieben ist. Eine Unterscheidung der Ma337nahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitli-chen Abstand zum Ende der urspr374nglichen Berufungsbegr374ndungsfrist ein Fristverl344ngerungsantrag gestellt wird, l344sst sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der geschilderten Gef344hrdungslage jedenfalls nicht entneh-men und ist weder aus sachlichem Grund angezeigt noch geeignet, Fehler im System der Fristenkontrolle zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663). e) Der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ge344nderte Beginn der Berufungs-begr374ndungsfrist vom Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung hat an der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur Eintragung des vorl344ufigen Endes der 17 - 9 - beantragten Fristverl344ngerung nichts ge344ndert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 23.12.2008 - 2 O 204/06 C - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 13 U 12/09 -
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