BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/11 vom 3 0 . November 2011 in de m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1061 Zur Zulässigk eit der Konkretisierung einer schiedsgerichtlichen Zins - und Ko s- tenentscheidung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines auslä n dischen Schiedsspruchs. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11 - OLG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 3 0 . November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der am 1. März 2011 verkündete Beschluss des 4. Zivils enats des Oberlandesg e- richts Düsseldorf aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragste l- lerin erkannt worden ist. Die Vollstreckbarerklärung des in dem Schiedsgerichtsverfahren vor dem Tribunal Arbitral de Barcelona am 19. Dezember 2008 e r- lassenen Schiedssp ruchs wird zu Ziffer I . - dahingehend abgeä n- dert, dass ein Betrag von 10.214,73 für vollstreckbar erklärt wird. Die Vollstreckbarerklärung des vorbenannten Schiedsspruchs wird zu Ziffer II . - teilweise (" uzüglich der entsprechen den Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung.") aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Oberlandesgerich t z u- rückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstand s: bis 13.000 - 3 - Gründe: I. Der Antragsgegner (Schiedskläger) hat die Antragsteller in (Schiedsb e- klagte) vor dem ständigen Schiedsgericht in B . (Tribunal Arbitral de B . , im Folgenden : TAB) auf Zahlung von Provisionen in Anspruch g e- nommen. Das G ericht hat nach Beweisaufnahme mit Schiedsspruch vom 25. November 2008 die Klage abgewiesen und dem K läger die Kosten aufe r- legt. Mit weiterem Schiedsspruch v om 19. De zember 2008 hat das G ericht en t- schieden, dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TA B über den von der Antragsteller in gezahlten Betrag erteilt (I . - ), und dass die An waltshonorare auf 24. 145,15 werden , zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung (II. - ). Die A ntragsteller in hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 16. März 2009 , zugestellt durch die Obergerichtsvollzieherin P . beim Amtsgericht S . am 24. April 2009, zunächst erfolglos zur Zahlung der Anwalts - und Gerichtskosten aufgefordert . Sie beg ehrt nunmehr , die Schiedssprüche anzue r- kennen und daraus 10.214,73 Gerichtskosten sowie 24.145,15 s- ten nebst 4% Zinsen seit dem 24. April 2009 gegen den Antragsgegner für vol l- streckbar zu erklären. Bezüglich der Gerichtskosten beruft sich die Antragstell e- rin auf das i hr vom Schiedsgericht erteilte " C ERTIFICO " , in dem die von ihr ve r- auslagten Kosten gemäß dem Gebührenverzeichnis des Schiedsgerichts bezi f- fert worden sind. Bezüglich der Zinsen auf die Anwaltskosten verweist die A n- tragstellerin darauf, dass es sich bei den "entsprechenden" Zinsen um den im spanisc hen Recht geregelten gese tzlichen Zins satz handele . Nach spanischem 1 2 - 4 - Recht sei es nicht notwendig und auch nicht üblich, den geschuldeten Zinssatz zu beziffern. Gemäß Art. 1108 des spanischen Zivilgesetzbuchs werde der g e- setzliche Zinssatz geschuldet, es se i denn, die Parteien hätten einen anderen Zinssatz vereinbart. Deshalb enthalte eine spanische gerichtliche Entscheidung nur dann eine Bezifferung, wenn ein vom gesetzlichen Zinssatz abweichender Satz geschuldet werde. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Geldschu l- den betrage nach dem Gesetz über den spanischen Staatshaushalt 4 %. Der Antragsgegner schulde Zinsen seit 24. April 2009. In der Zustel lung der Za h- lungsaufforderung liege die im Schiedsspruch vorausgesetzte " beglaubigte Ei n- forderung ". Mit Beschluss vom 1. März 2011 hat das Oberlandesgericht die Schied s- sprüche vom 25. November und 19. Dezember 2008 anerkannt und in ihrer wörtlichen Fassung für vollstreckbar erklärt , dagegen das weitergehende B e- gehren der Antrag stellerin bezüglich der B eziffe r ung der Gerichtskosten und der Zinsen zurückgewiesen . Ein staatliche s Gericht sei nicht ermächtigt, den Inhalt eines Schiedsspruchs , hier zu den K osten , zu verändern . Eine fehlende Ko s- tenentscheidung könne unzweifelhaft nicht nach ge hol t werden . Nichts and eres gelte aber auch für eine tatsächlich getroffene Kostenentscheidung, die in b e- stimmter Hinsicht, insbesondere zur Höhe der zu erstattenden Kosten ergä n- zungs - oder konkretisierungsbedürftig sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsteller in mit ihrer Rechtsbeschwerde . 3 4 - 5 - II . Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Oberlandesger icht hat zu Unrecht die von der Antragsteller in begehrte Konkretisierung b eziehungsweise Ergänzung des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008 abgelehnt. 1. Nach deutschem Vollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des G läubigers ausweisen und Inhalt sowie U m- fang der Leistungspflicht bezeichnen. Zwar hat notfalls das Vollstreckungsorgan den Titel a us zu legen. Dazu muss d ies er jedoch aus sich heraus für eine Aus - legung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriter ien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440) . Diese A nforderungen beziehen sich alle r- dings nur auf die deutsche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit , nicht auf die zu vollstreck ende ausländische Entscheidung (vgl. BGH, aaO ; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18 ) . Denn Vollstreckungstitel ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht d er Schied s- spruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO; siehe auch B T - Drucks. 13/5274, S. 61). D a- her ist es nicht geboten , ausländische Entscheidungen, die den innerstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für Vollstreckungstitel nicht genügen , allein de s- halb nicht für vollstreckbar zu erklären. Vielmehr ist in solchen Fäl l en - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisa ufnahme zum auslän - dischen Recht - der auslä n dische Titel so zu konkretisier en , dass er die gle i- chen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Ti tel äußern kann (vgl. BGH, aaO S. 1441 und S. 18 ff ; Beschl uss vom 21. De zembe r 2010 - IX ZB 28/10, juris Rn. 5 ) . Nur wenn dies im Einzelfall nicht zuverlässig möglich ist , muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil es dem deutschen ordre public 5 6 - 6 - widersprechen würde, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die von den Vollstreckungsorganen nicht ausgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 19) . Allerdings darf das deutsche Gericht nicht seine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts setzen oder diese inhaltlich verändern, sondern nur den in der ausländischen Entscheidung b e- reits - wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung noch nicht ausre i- chend bestimmt - zum Ausdruck kommenden Willen verdeutlichen und insoweit diesem zur Wirksamkeit verhelfen . 2. Dementsprechend hat das Oberlandes gericht im Ausgangspunkt zutre f- fend darauf hingewiesen, dass im Falle des Fehlens einer Kosten - oder Zin s- entscheidung diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nachgeholt we r- den kann. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nich t. a) Das Schiedsgericht hat am 19. Dezember 2008 entschieden, dass in den nach der Kosten grundentscheidung vom 25. November 2008 vom Antrag s- gegner (Schiedskläger) zu tragenden Kosten die Gerichtskosten gemäß der Abrechnung des Schiedsgerichts enthalte n sind. Die Höhe d er auf sie entfalle n- den und von ihr bezahlten Kosten hat die Antragsteller in durch Vorlage einer Bestätigung des Schiedsgerichts nachgewiesen. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. Novembe r 2010 eingewandt hat, das Schiedsgericht habe keine Mehrwertsteuer berechnet, so dass sich der von ihm zu erstattende Betrag nur auf 8.805,80 netto belaufe , steht dem schon der Inhalt der Bestätigung entgegen. Im Übrigen hat die A n- tragsteller in mit Schr iftsatz vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen und unter Beifügung weite rer Belege dargelegt, dass das Schiedsgericht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Dem ist der Antragsgegner in der Folgezeit substant i- ell auch nicht mehr entgegengetreten. Wollte man im Übrigen entgegen dem 7 8 - 7 - Inhalt des Schiedsspruchs aus den Gerichtsk osten die Mehrwertsteuer herau s- rechnen, liefe dies auf eine im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unzulässige révision au fond hinaus. Dementsprechend ist der S chieds spruch vom 19. Dezember 2008 dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin 10.214,73 h- len hat. Diese Feststellung kann der Senat selbst vornehmen. Das Rechtsb e- schwerdegericht ist unbeschränkt dazu befug t, einen Schiedsspruch auszu - legen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III Z B 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 14 und 29. Januar 2009 - III ZB 88/07 , BGHZ 179, 304 Rn. 17 mwN). b) Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008 st ehen der Antragsteller in gegen den Antragsgegner auf die festgesetzten Anwaltsh o- norare "entsprechende" Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einfo r- derung der Zahlung derselben erfolgt ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu. Den Beginn der Zinspflicht hat die Antragstellerin durch Nachweis der Zuste l- lung der Zahlungsaufforderung belegt. Was die Höhe der Zinsen anbetrifft, h ä t- te d as Oberlandesgeri c ht im Rahmen des § 293 ZPO dem Vortrag der Antra g- stellerin nachgehen müssen , ob nach spanischem Recht b eziehungsweise spanischer Rechtspraxis unter " entsprechende " Zinsen die gesetzlichen Zinsen zu verstehen sind (siehe auch BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357 /99, ZIP 2001, 675, zur Auslegung der Formulierung " zuzüglich der anfallenden Zi n- sen " in einem spanischen Amtsgerichtsurteil) . Trifft dies zu und beträgt die H ö- he dieser Zinsen 4 % , steht einer entsprechenden Konkretisierung des Schieds - spruchs nichts entg egen. Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441 ; Beschl ü ss e 9 - 8 - vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085 , vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, j uris Rn. 12 ) . Insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern u m die Anerkennung der Wirkung, die dem Schiedsspruch nach dem ausländ i- schen Recht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441). Um diese Prüfung nachzuholen, war der angefochtene Beschluss bezüglich der Zinsen aufzuheben und das Verfahren a n das Oberlandesgericht zurückzuve r- weisen . Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2011 - I - 4 Sch 11/10 -
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