BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/11 vom 26. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 26. Oktober 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel vom 16. Mai 2011 gegen den B eschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. April 2010 vor dem Amtsg e- richt Düsseldorf über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (55 C 15534/09) einen Vergleich geschlossen. Darin haben sie die Entsche i- dung über die Kosten des Rechtsstreits dem Gericht überlassen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. April 2010 die Kosten des Rechtsstreits d em Beklagten auferlegt. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 Beschwerde ("Rechtsmittel") eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Mit Schrif tsatz vom 1. Juni 2010 hat der Beklagte das Rechtsmittel zurückgenommen. 1 2 - 3 - Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. April 2011 dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, "nachdem er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amts gerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 zurückgenommen hat". Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 "Gegenvo r- stellung bzw. Rechtsmittel" erhoben. II. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszul e- gen, da eine Beschwerde im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen ersti n- stanzliche Entscheidungen stattfindet. Der Beschluss vom 20. April 2011 ist dagegen vom Beschwerdegericht erlassen worden. Die Rechtsbeschwerde ist unstat thaft und damit unzulässig. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet nach § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Das gilt aber nur, wenn dies im G e- setz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht die Recht s- beschwerde zugelas sen hat. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 3 4 5 6 - 4 - Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 t- gesetzt. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2010 - 55 C 15534/09 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - 21 T 63/10 - 7
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