BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 1 9 /13 vom 15. Juli 2014 in der Handelsregistersache - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 15. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie de n Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss de s 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2013 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 3. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte z u 2 trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist Aktionär der Beteiligten zu 1. Weitere Aktionärin ist mit gut 75 % die N . AG. In der Hauptversammlung der nicht börsennotierten Beteiligten zu 1 vom 26. Juli 2001 wurde die Satzung teilweise neu gefasst: Nach § 16 Nr. 1 Satz 4 können sich die Aktionäre in der Hauptversam m- lung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nr. 2 vertreten lassen. § 16 Nr. 2 der Satzung lautet: "Aktionäre können sich wie folgt vertreten lassen: 1 2 - 3 - 2.1 Natürliche Personen durch ihren Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder deren Ehegatten, 2.2 juristische Personen oder sonstige Vereinigungen durch ihre gesetzlich zur Vertretung befugten Personen (in ve r- tretungsbefugter Zahl), 2.3 jeder Aktionär durch einen anderen Aktionär oder durch einen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätigen A n- gestellten, 2.4 jeder Aktionär durch einen der von der Gesellschaft b e- nannten Stimmrechtsvertreter, 2.5 jeder Aktionär durch den gesetz lichen Vertreter eines r e- gionalen Zuckerrüben - Anbauverbandes, der Mitglied des Dachverbandes N . e.V. ist." Der Beschluss wurde am 5. September 2001 im Handelsregister eing e- tragen. Die Beteiligten z u 2 und 3 haben angeregt, den Beschluss gemäß §§ 398, 395 FamFG zu löschen. Sie sind der Auffassung, durch den Beschluss werde das Recht der Aktionäre , sich in der Hauptversammlung vertreten zu la s- sen, in unzulässiger Weise eingeschränkt. Das Registerger icht hat die Anregung zurückgewiesen. Auf die B e- schwerde des Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen, den im Handelsregister eingetragenen Beschluss, soweit er § 16 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 der Satzung betrifft, zu löschen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Recht s- beschwerde der Beteiligten zu 1. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzb edürfnis. Nachdem das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen hat, den streitigen Beschluss zu löschen, hat die Beteiligte zu 1 nicht mehr die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen eine Löschung im Wege des Widerspruchs nach § 393 Abs. 3, § 395 Abs . 2 und 3, § 398 FamFG beim Registergericht geltend zu machen. III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache E r- folg. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach §§ 398, 395 Abs. 3, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG unzulässig. 1. Die Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen B e- schlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt nach §§ 398, 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständ i- gen Organe. De r einzelne Aktionär hat kein Antragsrecht. Deshalb hat er auch keine Beschwerdebefugnis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG. 2. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beteiligten zu 2 auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG. a) Danach steht die Beschwerde dem jenigen zu, der durch den B e- schluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des B e- sc hwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die 7 8 9 10 11 12 - 5 - mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, NJW - RR 2013, 905 Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, NJW - RR 2004, 865, 866). Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 711, 712; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241; OLG Köln, ZIP 2002, 573, 575 mwN; Baums, Eintragung und Löschung von Gesellscha f- terbeschlüssen, 1961, S. 187 f.). b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 2 wird durch die Ablehnung der Löschung des Beschlusses über die Änderung der Satzungsbestimmung zur Vertretung in der Hauptversammlung nicht in einem subjektiven Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG verletzt. aa) Da der streitige Beschluss länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragen ist, kann seine etwaige, auf § 241 Nr . 1, 3 oder 4 AktG beruhende Nichtigkeit nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschrift erfasst auch nichtige Beschlüsse über Satzungsänderungen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 367 f. mwN). Ob d arin eine Heilung im Sinne einer Veränderung der materiellen Rechtslage zu sehen ist, wie die h . M . annimmt, oder ob die Vorschrift lediglich dazu führt, dass niemand mehr die Nichtigkeit geltend machen kann - außer dem Registerg e- richt in dem Verfahren nach § 398 FamFG, wenn die Beseitigung des B e- schlusses im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint - (s . den Meinung s- stand bei MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 242 Rn. 3), kann offen bleiben. Denn auch wenn der einzelne Aktionär lediglich gehindert ist, die Nichtigkeit geltend zu machen, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Beschluss wirksam. Damit hat der Aktionär kein subjektives Recht mehr, von den Wirku n- gen des Beschlusses verschont zu werden, hier also sich in der Hauptve r- 13 14 - 6 - sam m lung durch ein en beliebigen Dritten vertreten zu lassen. Wenn der eing e- tragene Beschluss wie ein wirksamer Beschluss behandelt wird, stellt er e i ne - wirksame - Konkretisierung der gesetzlichen Vertretungsregelung des § 134 Abs. 3 AktG dar. Der Aktionär hat also gegenüb er der Aktiengesellschaft nur noch das Recht, sich in den Grenzen des Satzungsbeschlusses vertreten zu lassen. In dieses Recht greift der angefochtene Beschluss des Registerg e richts nicht ein. bb) Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, dem e inzelnen G e- sellschafter sei im Amtslöschungsverfahren auch dann ein Beschwerderecht einzuräumen, wenn der nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG geheilte Hauptve r- sammlungsbeschluss ihn in einem Individualrecht beeinträchtigt, insbesondere sein Mitgliedschaftsrecht einschränkt oder aufhebt (Casper, in Spindler/Stiltz, AktG, 2. Aufl., § 242 Rn. 24; ders., Die Heilung nichtiger Beschlüsse im Kapita l- gesellschaftsrecht, 1998, S. 255 ff.). Die Gegenansicht hält die Beschwerde eines Gesellschafters grundsätzlich für unzulä ssig, wenn die zu löschende Ei n- tragung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht, und verweist den Gesellschafter auf die Wahrnehmung der ihm nach der Gesellschaftsordnung zustehenden Rechte, insbesondere auf die zivilrechtliche Anfechtungs - und Nich tigkeitsklage (Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 395 Rn. 119; Müther in Schmidt - Kessel/Leutner/Müther, Handelsr e- gisterrecht, § 8 HGB Rn. 19; Kollhosser, AG 1977, 117, 124 ff.). Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zuzustimmen, dass die Nichtigkeit eines nach § 241 Nr. 3 oder 4 AktG nic h- tigen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses gem. § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Ausschluss der B e- schwerde befugnis des Aktionärs ergibt sich für diesen Fall aus dem Sinn und 15 16 - 7 - Zweck des Amtslöschungsverfahrens nach § 398 FamFG (früher § 144 FGG) und der Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG. Das Amtslöschungsverfahren ist vom Gesetzgeber nicht im I nteresse einzelner Aktionäre eingerichtet worden, sondern soll ein Interesse der Allg e- meinheit an der Feststellung der Nichtigkeit von eingetragenen Hauptversam m- lungsbeschlüssen schützen (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Kollhosser, AG 1977, 117, 126 mwN). Aus diesem Grund ist es nicht als Antrags - , sondern als Amtsverfahren ausgestaltet worden; und deshalb setzt die Löschung zusätzlich zu dem inhaltlichen Verstoß des Beschlusses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften voraus, dass seine Beseitigung im öff entlichen Interesse geboten ist. Den Schutz dieses öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den beruf s- ständischen Organen zugewiesen, denen er eine Antrags - und eine Beschwe r- debefugnis eingeräumt hat (§ 380 Abs. 5, § 398 iVm § 395 Abs. 1 FamFG). Für die Gewährung einer zusätzlichen Beschwerdebefugnis des Aktionärs besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis (vgl. Kollhosser, AG 1977, 117, 127 f.). Soweit der Aktionär die Nichtigkeit des Beschlusses mit der Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) hätte geltend machen kö nnen, davon innerhalb von drei Jahren nach Ei n- tragung des Beschlusses in das Handelsregister aber keinen Gebrauch g e- macht hat, ist er schon wegen dieses Versäumnisses nicht schutzwürdig. Die Einräumung einer Beschwerdebefugnis bei geheilten Beschlüssen wür de b e- deuten, dass dem Aktionär im Ergebnis entgegen § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG das Recht zugebilligt würde, die Nichtigkeit trotz deren Heilung geltend zu machen. Die Regelung der Heilung der Nichtigkeit drei Jahre nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister einschließlich der Klarstellung, dass eine Löschung von Amts wegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen wird, ist mit dem Aktiengesetz von 1937 17 18 - 8 - eingeführt worden, weil die bis dahin gegeben e Möglichkeit, die Nichtigkeit zei t- lich unbeschränkt geltend zu machen, " zu einer Unsicherheit in den wirtschaftl i- chen Verhältnissen der Aktiengesellschaften [geführt hatte], die auf die Dauer im Interesse einer sicheren Grundlage für das Wirtschaftsleben nicht gestattet werden konnte " (Amtl. Begründung zu den §§ 195 - 202, bei Klausing, Aktien - Gesetz, 1937, S. 172). Diese Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen sollte nach der Gesetzesbegründung die Wirkung haben, dass die Nichtigkeit nach Eintr a- gung und Zeit ablauf nicht mehr von jedermann geltend gemacht, sondern der Beschluss nur noch vom Registergericht von Amts wegen als nichtig gelöscht werden kann, wenn es glaubt, dass die Beseitigung des Beschlusses, obwohl er bisher nicht angegriffen worden ist, im öff entlichen Interesse geboten ist. Diese Regelung wurde als interessengerecht angesehen, weil die Gesellschaft nach Eintragung und Zeitablauf damit rechnen könne, dass der Beschluss gültig sei, während auf der anderen Seite das öffentliche Interesse dadurch genügend gewahrt sei, dass ein solcher Beschluss auch nach seiner Heilung noch bese i- tigt werden könne, wenn es das öffentliche Interesse gebiete. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Aktionär neben der Nichtigkeit s- klage weitere Rechtssc hutzmöglichkeiten im Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit einräumen wollte. Mit der Einführung einer Ausschlussfrist für die Nichtigkeitsklage hat der Gesetzgeber vielmehr zu erkennen gegeben, dass er das Interesse des Aktionärs an der Feststellung d er Nichtigkeit nach einem g e- wissen Zeitauflauf nicht mehr für schutzwürdig hält (Kollhosser, AG 1977, 117, 128). cc) Sofern ein Aktionär während des Dreijahreszeitraums eine Nichti g- keitsklage nach § 249 AktG nicht erheben konnte, etwa weil er erst spät er A k- tien der Gesellschaft erworben hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm hinsichtlich des bei seinem Beitritt zur Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlichen 19 - 9 - Bestands der (jedenfalls) infolge Zeitablaufs wirksamen Beschlussfassu n gen - insbesondere hinsichtlich der Satzung - weitergehende Rechtsschutzmöglic h- keiten einzuräumen, als sie den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der G e- sellschaft bereits angehörigen Aktionären zukommen. Er ist vielmehr gleic h falls darauf beschränkt, mit den ihm gesellschaft srechtlich zur Verfügung st e henden Mitteln eine Änderung der Beschlusslage durch die Hauptversammlung anz u- streben oder entweder bei den Organen des Handelsstands (§ 380 Abs. 1 Nr. 1, § 395 Abs. 1 Satz 1, § 398 FamFG) oder beim Registergericht die Einle i tun g eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen. Bergmann Strohn Caliebe RinBGH Dr. Reichart ist Sunder wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Bergmann Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 03.07.2012 - HRB 2936 - OLG Braunschweig, Entsche idung vom 27.08.2013 - 2 W 142/12 -
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