ECLI:DE:BGH:2016:221116BIIZB19.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/15 vom 22. November 20 16 in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren Nachschlagewerk: ja B GHZ: ja BGHR: ja BGB § 1913; AktG § 273 Abs. 4 a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit ve r- liert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Verm ögen als Restgesellschaft fort. b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entspr e chend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch d en Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Caliebe sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Dresche r und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.533.875,6 Gründe: I. Die Beteiligten sind Eigentümer mehrerer Grundstücke, die in dem beim Amtsgericht Mettmann geführten Grundbuch von G . unter Bl att 1524 ei n- getragen sind. Auf diesen Grundstücken lastet eine Buchgrundschuld zugun s- ten der Betroff enen, einer Limited mit Sitz in Nassau/Bahamas, in Höhe von 3 Millionen DM. Die Beteiligten tragen vor, dass die Betroffene im Jahr 1990 vom Vater der Beteiligten zu 1 gegründet und im Register von Nassau/Bahamas eingetr a- 1 2 - 3 - gen worden sei. Seit 1991 habe d er Vater der Beteiligten zu 1 sämtliche Anteile nicht mehr für sich, sondern als Treuhänder eines von der Beteiligten zu 1 g e- gründeten Treuhandvermögens namens " C . Trust No 4 " gehalten. Im D e- zember 1997 sei der Vater der Beteiligten zu 1 von seiner F unktion als Tre u- händer zurückgetreten und habe die für die Kontrolle des Treuhandvermögens erforderlichen Dokumente der Beteiligten zu 1 übersandt. Am 31. August 2002 sei die Betroffene in den Registern der Bahamas wegen nicht beglichener R e- gistergebühren schließlich gelöscht worden. Die Beteiligten beabsichtigten, die Grundstücke zu veräußern, was aber wegen der noch für die Betroffene eingetragenen Grundschuld, die in Verge s- senheit geraten sei, unmöglich sei. Da die Betroffene nach Löschung in den Regi stern der Bahamas nicht mehr existiere, sei zur Erteilung der Löschung s- bewilligung die Anordnung einer Pflegschaft gem äß § 1913 BGB für die B e- troffene notwendig. Die Beteiligten haben die Anordnung einer Pflegschaft für die Betroffene angeregt. Das Amt sgericht hat die Anordnung abgelehnt. Die von den Beteili g- ten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht wegen fehlender Beschwe r- deberechtigung verworfen. Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerd e ist aufgrund der Zulassung durch das Landg e- richt, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten beschwerdeberec h- tigt, weil das Landgericht ihre Erstbeschwerde verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 XII ZB 406/13, NJW 2015, 58; Beschluss vom 3 4 5 - 4 - 18. April 2012 XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Beteiligten keine unmi t- telba re Beeinträchtigung in subjektiven Rechten gem äß § 59 Abs. 1 FamFG geltend machen könnten. Ein bloßes rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung genüge nicht. Die Beteiligten seien durch die Ablehnung der Anor d- nung einer Pflegschaft nur als Eigent ümer der Grundstücke berührt, und bea b- sichtigten, mit der Anordnung einer Pflegschaft einen Rechtsstreit gegen die Betroffene zu umgehen. Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung, etwa dass diese ihnen vorenthalten oder erschwert werde, ließen sich damit nicht begründen. Nicht dargetan hätten die Beteiligten ferner, dass ihnen die Löschungsbewill i- gung durch die Betroffene verweigert oder das Grundbuchamt mit Verweis d a- rauf, die Betroffene existiere nicht mehr, ein Löschungsbegehren zurückgewi e- sen hätte. Auch ei n Fall von § 59 Abs. 2 FamFG liege nicht vor. Selbst bei A n- nahme eines zulässig eingelegten Rechtsmittels habe die Beschwerde in der Sache aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen keinen Erfolg, wonach schon die tatsächliche Löschung der Betroffenen in den Registern des Grü n- dungsstaates nicht feststellbar sei, und es ferner am notwendigen " Fürsorgeb e- dürfnis " fehle. Zudem sei bei Anwendung sowohl des Rechts des Gründung s- staates als auch deutschen Sachrechts nicht davon auszugehen, dass die B e- troffene nach Löschung in den Registern des Staates der Bahamas nicht mehr existiere. Der Inhaber der Grundschuld sei deshalb weder unbekannt noch u n- gewiss, so dass der Anwendungsbereich des § 1913 BGB nicht eröffnet sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebn is stand. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beteiligten die Beschwerdeberec h- tigung fehlt. 6 7 - 5 - a) Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nur, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das bloße rechtl iche Interesse an der Anordnung einer Pflegschaft genügt dafür grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rn. 8). Ausnahmsweise kann die Anordnung einer Pflegschaft zur Wahrung des Rechts auf Gewährung effek tiven Rechtsschutzes auch im Interesse eines Dri t- ten geboten sein, so dass der Dritte gegen den Beschluss, mit dem die Anor d- nung einer Pflegschaft abgelehnt wird, beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 XII ZB 623/11, NJW 2012, 2 039 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/10, NJW 2011, 1739 Rn. 11 zur Anordnung einer Betreuung). Die Ausnahme setzt voraus, dass dem Dritten ohne die Bestellung eines Pflegers der effektive Rechtsschutz abgeschnitten wäre, was bereits im Ra hmen der Beschwerdebefugnis darzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rn. 10). Die tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für di e Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, müssen schlüssig vorgetragen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 15 mwN). b) Der Vortrag der Beteiligten, mit dem sie ihr Begehren b egründen, trägt nicht die Annahme, dass ihnen ohne die Anordnung einer Pflegschaft gem äß § 1913 BGB der effektive Rechtsschutz zur weiteren Klärung des Fortbestands der auf ihren Grundstücken lastenden Grundschuld abgeschnitten wäre. Die Anordnung einer Pf legschaft nach § 1913 BGB scheidet aus, wenn der rechtl i- che Träger des Vermögens als solcher bekannt ist und nur seine Organe ve r- hindert oder unbekannt sind (vgl. MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1913 8 9 - 6 - Rn. 6; Erman/Roth, BGB, 14. Aufl., § 1913 Rn. 2; Beitzk e, Festschrift Ballerstedt, 1975, S eite 189, 192; aA OLG Nürnberg NZG 2008, 76, 77 f.). Der rechtliche Träger der auf den Grundstücken lastenden Grundschuld ist nicht unbekannt. Wenn die Betroffene bei Anwendbarkeit des Rechts der Bahamas infolge der L öschung ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und damit e r- loschen war, gilt sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als fortbest e- hend. Wenn auf sie dagegen deutsches Recht anwendbar gewesen sein sollte, hätte die von den Beteiligten behauptete Löschung d er Betroffenen in den R e- gistern des Staates der Bahamas ebenfalls keine Auswirkung auf ihre Recht s- fähigkeit und ihren Fortbestand. aa) Die Betroffene gilt für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft als fortbestehend, wenn auf sie da s Recht der Bahamas a n- wendbar ist und sie infolge der Löschung wegen nicht beglichener Registerg e- bühren ihre Rechtsfähigkeit endgültig verloren hat. (1) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates dur ch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsf ä- higkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restg e- sellschaft fort. Ein Rechtsträger, der in seinem Heimatstaat infolge staatlicher Zwang s- eingriffe untergegangen ist, lebt hinsichtlic h seines von Zwangsmaßnahmen nicht berührten Vermögens außerhalb seines Heimatstaates weiter, und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 II ZR 318/55, BGHZ 25, 134, 143 f.; Urteil vom 6. Oktober 1960 VI I ZR 136/59, BGHZ 33, 195, 197 f.; Urteil vom 21. Januar 1965 II ZR 120/62, BGHZ 43, 51, 55 f.; Beschluss vom 1. Juni 1970 II ZB 4/69, 10 11 12 13 - 7 - WM 1970, 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 II ZR 47/91, ZIP 1991, 1423, 1424; Beschluss vom 5. März 2007 II ARZ 2/05, ZIP 2007, 859). Das im Ausland belegene Vermögen wird nicht herrenlos, sondern gehört nach wie vor dem im Interesse der Gesellschafter wie auch der Gläubiger als Restgesel l- schaft weiterbestehenden Rechtsträger, selbst wenn dieser nach dem Recht seines Heimatstaates erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 VII ZR 136/59, BGHZ 33, 195, 198; Urteil vom 21. Januar 1965 II ZR 120/62, BGHZ 43, 51, 55; Urteil vom 5. Mai 1977 III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732). Diese ursprünglich zu Fal lgestaltungen staatlicher Enteignungen entw i- ckelten Grundsätze der Rest - und Spaltgesellschaft sind auf im Ausland infolge einer behördlicher Anordnung gelöschte Gesellschaften übertragbar (vgl. schon OLG Stuttgart NJW 1974, 1627; OLG Jena ZIP 2007, 1709, 1710; OLG Nürnberg NZG 2008, 76; OLG Düsseldorf ZIP 2010, 1852; OLG Hamm ZIP 2014, 1426; KG , ZIP 2014, 1755, 1756; OLG Brandenburg , ZIP 2016, 1871; Borges, IPrax 2005, 134, 137; Leible/Lehmann, GmbHR 2007, 1095, 1097; Schwarz, DB 2013, 799, 800; Krömker/Ot to, BB 2008, 964). Auch hier stehen einer Behandlung als herrenlose oder rechtsträgerlose Vermögensmasse die Interessen der bisherigen Vermögensinhaber, aber auch der potenziellen G e- sellschaftsgläubiger entgegen. (2) Für eine danach bestehende Restgesel lschaft kann auch ein Vertr e- tungsorgan bestimmt werden. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in B e- tracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliqu i- dator zu bestellen. Eine im Inland entstandene Restgesellschaft ist grundsätzlich nach deu t- schem Recht zu beurteilen, insbesondere auch abzuwickeln und umzugründen 14 15 16 - 8 - (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1962 II ARZ 2/61, WM 1963, 81, 83; Beschluss vom 1. Juni 19 7 0 II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 II ZR 47 /91, ZIP 1991, 1423; aA OLG Jena , ZIP 2007, 1709, 1711). Zu ihrer Vertretung im Rechtsverkehr sind die Organe der im Au s- land untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, wenn mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen a uch deren Vertr e- tungsmacht endete (vgl. J. Schmidt, ZIP 2008, 2400, 2401). Die Organe einer Restgesellschaft sind gesellschaftsrechtlich zu b e- stimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1984 II ARZ 2/83, WM 1984, 698; Beschluss vom 19. November 1984 II ARZ 11/84, WM 1985, 126; Beschluss vom 5. März 2007 II ARZ 2/05, ZIP 2007, 1028, 1029). Dabei ist zu beachten, dass sich der als Restgesellschaft im Inland fortbestehende Recht s- träger in einer Ausnahmesituation befindet, die es rechtfertigt, vorrangig an praktischen Bedürfnissen gemessene Lösungen als wirksam zu behandeln. Selbst wenn sie unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht in Betracht kämen, soll damit der Restgesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die ihr noch verbli e- benen Funktionen und A ufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1970 II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 II ZR 47/91, ZIP 1991, 1423, 1425; Staudinger/Großfeld, BGB, 1998, IntGesR , Rn. 918). Zur Bewältigung von Ab wicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körpe r- schaftlich strukturierten Gesellschaften ist die Bestellung eines Nachtragsliqu i- dators sachgerecht (vgl. OLG Jena , ZIP 2007, 1709, 1711; J. Schmidt, ZIP 2008, 2400, 2401; Krömker/Otto, BB 2008, 964, 965; Leible/Leh mann, GmbHR 2007, 1095, 1098). Damit lassen sich die Interessen der Beteiligten, der Gesellschaft wie auch poten z ieller Gläubiger ausreichend wahren, ohne das 17 18 - 9 - Bedürfnis nach einer praktikablen Vorgehensweise zu vernachlässigen. In der vorliegenden Fallgest altung, wie sie nach dem Vortrag der Beteiligten zu unte r- stellen ist, dient die Restgesellschaft allein dazu, die rechtliche Klärung über den Fortbestand einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld herbeiz u- führen. Der Betrieb der Gesellschaft im Übrig en war bereits langjährig eing e- stellt und auch organisatorisch existierte sie nicht mehr. Soweit wie hier nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend heran zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktobe r 1988 II ZR 92/88, BGHZ 105, 259, 262; Beschluss vom 23. Februar 1970 II ZB 5/69, BGHZ 53, 264; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 2 1 . Aufl., § 60 Rn. 105). Sind keine anderweitigen Anhaltspunkte vo r- handen, ist für die Bestellung des Nachtragsliquidators dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögensrecht befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2007 II ARZ 2/05, ZIP 2007, 1028, 1029). bb) Anders wäre dies, wenn auf die Betroffene als werbende Gesel l- schaft deutsches Rech t anwendbar wäre. Bei einer Einordnung der Betroffenen in die gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen nach deutschem Recht käme der von den Beteiligten behaupteten Löschung der Betroffenen in den Registern des Staates der Bahamas keine Wirkung für die Rechts fähigkeit und den For t- bestand zu. Die Vertretung im Rechtsverkehr wäre vielmehr aus der gesel l- schaftsrechtlichen Einordnung der Betroffenen nach deutschem Recht zu b e- stimmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 25 Trab rennbahn). Bei einer Gesellschaft, die wie vorliegend nach dem Vortrag der Bete i- ligten in einem Drittstaat gegründet worden sein soll, der weder der Europä i- 19 20 21 - 10 - schen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört noch aufgrund von Verträgen hinsic htlich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellt ist, beurteilt sich das Gesellschaftsstatut nach den allgemeinen Regeln des deutschen i n- ternationalen Privatrechts, denen zufolge für die Rechtsfähigkeit einer Gesel l- schaft das Recht des Staates maßgeblich i st, in dem die Gesellschaft ihren ta t- sächlichen Verwaltungssitz hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 12 ff. Trabrennbahn; Urteil vom 12. Juli 2011 II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 16 f.; Urteil vom 8. September 2016 III ZR 7/15, WM 2016, 1943 Rn. 13 ). Sollte sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Betroffenen zuletzt in Deutschland befunden haben, wäre die Rechtsfähigkeit der Betroffenen als in einem Drittstaat gegründeter Gesellschaft und daraus folgend auch ihre Vertr e- tung im Rechtsverkehr nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Staat der B a- hamas gehört weder zur Europäischen Union bzw. zum Europäischen Wir t- schaftsraum noch bestehen völkerrechtliche Verträge, denen zufolge eine nach dem Recht des Staates der Bahamas gegründete Gesellschaft mit Verwa l- tungssitz in Deutschland gleichwohl nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu behandeln wäre. Um als Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtsfähig zu sein, hätte die Betroffene im deutschen Handelsregister eingetragen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 23 Trabrennbahn; Beschluss vom 8. Oktober 2009 IX ZR 227/06, ZIP 2009, 2385 Rn. 5 ). Je nach Ausgestaltung der gesellschaftlichen Organis a- tionsverhältnisse kann eine in einem Drittstaat gegründete Gesellschaft mit ta t- sächlichem Verwaltungssitz in Deutschland auch ohne Eintragung im deu t- schen Handelsregister als rechtsfähige Personengesellschaft, im Fall des B e- triebs eines Handelsgewerbes typischerweise als of fene Handelsgesellschaft, oder ohne einen solchen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu behandeln 22 - 11 - sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00, BGHZ 151, 204, 207; MünchKommBGB/Kindler, IntGesR, 6. Aufl. Rn. 491 ff.). Sollte es an einer g e- sell schafterlichen Verbundenheit mehrerer Personen fehlen, kommt ein einze l- kaufmännisches Unternehmen in individueller Trägerschaft in Betracht (Münch KommBGB/Kindler, IntGesR, 6. Aufl. Rn. 486 ff.). Strohn Calie be Wöstmann Drescher Born Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 23.04.2015 - 40 X 1/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.10.2015 - 9 T 127/15 -
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