BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/99 Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 22 285.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja INDIVIDUELLE MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Die Wortmarke "INDIVIDUELLE" ist für Waren der Körper- und Schönheitspfl e - ge, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2001 - I ZB 1/99 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000, - - DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. Mai 1995 eingereichten A n - meldung die Eintragung der Wortmarke "INDIVIDUELLE" fr die Waren "Seifen; Parfmerien, therische Öle, Mittel zur Krper- und Schnheitspflege, Haarwsser, Zahnputzmittel; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuc k - waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidung s - stcke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen." Die zustndige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anme l - dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedr f - nisses zurckgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 268). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. - 4 - II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhi n - dernisse gemß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung ausgeschlossen angesehen und zur Begrndung ausgefhrt: "INDIVIDUELLE" sei die weibliche Einzahlform und die Mehrzahlform des Wortes "individuell" und als solches freihaltebedrftig. Auch im Franzs i - schen sei "individuelle" die weibliche Form von "individuell". Das Wort werde ebenso wie die Grundform, von der es sich klanglich kaum unterscheide, in der Werbesprache umfangreich verwendet und diene in einer Zeit der Massenpr o - dukte der werbewirksamen Kennzeichnung der Individualitt der Produkte oder ihrer Abnehmer. Dem Freihaltebedrfnis stehe nicht entgegen, daß sich die angemeldete Wortmarke im Werbesprachgebrauch meist nur in komplexeren Werbeauss a - gen finde. Dies schließe die isolierte oder zumindest hervorgehobene werbl i - che Verwendung von "INDIVIDUELLE" nicht aus, die durch eine entsprechende Marke behindert werden knne. Dem Zeichen fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. An d e - ren Voraussetzungen seien wegen des bestehenden Freihaltebedrfnisses erhhte Anforderungen zu stellen. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Wortmarke "INDIVIDUELLE" habe keine ausreichende Unterscheidungskraft, hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. - 5 - a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidung s - mittel fr die von der Marke erfaûten Waren oder Dienstleistungen eines U n - ternehmens gegenber solchen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH, m.w.N.; Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, Umdr. S. 5 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Denn Hauptfunktion der Marke is t es, die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewhrleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C -39/97, Slg. 1998, I -5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f. - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundstzlich von einem groûzgigen Maûstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein fr die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebruchl i - ches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Ve r - kehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatschlichen Anhalt dafr, daû ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REIC H UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Nicht zugestimmt werden kann der Annahme des Bundespatentgerichts, an das Vorliegen der Unterscheidungskraft sei wegen eines Freihaltebedr f - - 6 - nisses ein strenger Prfungsmaûstab anzulegen. Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschlieûend festgelegt. Besteht bereits ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bedarf es keiner erh h - ten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ma r - kenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhinderni s - ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, lût es schon der Eintragungsa n - spruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, erhhte Anforderungen an die U n - terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it., m.w.N.). b) Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der Wortmarke "INDIVIDUELLE" fr die angemeldeten Waren nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat angenommen, soweit der inlndische Ve r - kehr das "e" am Ende des Wortes nicht berhre und deshalb nicht ohnehin von dem Eigenschaftswort "individuell" ausgehe, erkenne er ohne weiteres die Beugeform der in "individuell" liegenden Merkmalsangabe. Er fasse die Wor t - marke als Angabe verkehrswesentlicher Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen auf und sehe sie nur als beschreibende Angabe an. Bei dieser Beurteilung hat das Bundespatentgericht nicht gengend b e - rcksichtigt, daû nicht die weibliche Einzahl- oder die Mehrzahlform des Adje k - tivs "individuell", sondern "INDIVIDUELLE" in Alleinstellung angemeldet wo r - den ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daû das Bundesp a - tentgericht fr die Wortmarke "INDIVIDUELLE" in Alleinstellung eine im Vo r - dergrund stehende Sachaussage ber bestimmte Eigenschaften der Waren, - 7 - auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht festgestellt hat. Vielmehr handelt es sich bei den vom Bundespatentgericht angefhrten Wendungen, in denen das Wort in der Werbesprache verwandt wird, um komplexere Werbeaussagen, bei denen "individuell" oder "individuelle" als Adjektiv in einem beschreibenden Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen stehen. "INDIVIDUELLE" ist auch kein so gebruchliches Wort der Alltagsspr a - che, daû es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird. In Groûschreibung und Alleinstellung ist die Wortmarke "INDIVIDUELLE" u n - gewhnlich. Der Bedeutungsinhalt ist unscharf und interpretationsbedrftig. Die Wortmarke "INDIVIDUELLE" kann sich auf die Waren oder Diens t - leistungen beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwandt wird. Sie kann dabei die Bedeutung von "auf den einzelnen Menschen, seine Bedrfni s - se und seine Verhltnisse zugeschnitten" haben oder im Sinne von "eigenartig, eigentmlich" zu verstehen sein. "INDIVIDUELLE" kann sich aber auch auf den Kreis der Abnehmer beziehen und diese als "Einzelpersnlichkeiten" oder "persnlich eigenartig" kennzeichnen. Schlieûlich kann "INDIVIDUELLE" auch im Sinne von "einem einzelnen gehrend" aufzufassen sein. In Alleinstellung ist der Wortmarke "INDIVIDUELLE" ohne Hinzufgung weiterer Angaben ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr mssen weitere Wrter hinzugefgt werden, um dem Wort eine ei n - deutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858 - PREMIERE II). - 8 - 2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beu r - teilung des Bundespatentgerichts, das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei gegeben. a) Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlo s - sen, die ausschlieûlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeic h - nung der Beschaffenheit oder des Wertes sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen knnen. Die wrtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c Ma r - kenRL bernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C -108 u. 109/97, Slg. 1999, I -2799 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bcher fr eine be s - sere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.). b) "INDIVIDUELLE" in Alleinstellung enthlt aufgrund seiner Mehrde u - tigkeit und Interpretationsbedrftigkeit keine im Vordergrund stehende ware n - bezogene beschreibende Aussage, die auf eine fr den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Waren, fr die die Anmeldung erfolgt ist, Bezug nimmt. Die lediglich abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht aber nicht aus, ein Freihaltebedrfnis zu begrnden (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte). - 9 - IV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ang e - fochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher Schaffert
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