BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/06 vom 27. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Beschwerdef374hrers vom 12. August 2006 auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 3. April 2006 hat das Landgericht ein Gesuch des Antragstellers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r eine von ihm beab-sichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2006 zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 12. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe bean-tragt f374r die Einlegung einer Rechtsbeschwerde. 1 II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist gem344337 247 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 2 Die angek374ndigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, 247 574 Abs. 1 ZPO. Sie ist weder von dem Beschwerdegericht zugelassen noch nach dem 3 - 3 - Gesetz allgemein er366ffnet. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht auf 247 7 InsO gest374tzt werden. Diese Vorschrift ist nicht einschl344gig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangen ist. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.04.2006 - 8 O 3110/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.07.2006 - 9 W 1640/06 -
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