BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/06 vom 20. November 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247247 765a, 807 Der Gl344ubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsicht-lich einer Forderung verlangen, sofern deren Pf344ndbarkeit nicht v366llig ausge-schlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schi-kan366s anzusehen ist. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 226 I ZB 20/06 226 LG T374bingen AG Reutlingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374-scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 25. Januar 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangs-vollstreckung gegen die Schuldnerin, die am 27. Januar 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. In ihrem Verm366gensverzeichnis hat sie unter ande-rem angegeben, sie gew344hre zwei 226 am 12. September 1990 und am 4. Septem-ber 1991 geborenen 226 Kindern Naturalunterhalt. Weiterhin hat sie angegeben, sie beziehe w366chentliches Arbeitslosengeld in H366he von 201,53 200 sowie Kindergeld in 1 - 3 - H366he von monatlich 308 200. Die Frage nach Konten hat sie verneint und angege-ben, dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde. Die Gl344ubigerin hat geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Verm366gens-verzeichnis dahingehend zu erg344nzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen m374sse. Der Ge-richtsvollzieher hat es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden. 2 3 Die hiergegen erhobene Erinnerung der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht zu-r374ckgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluss des Amtsgerichts zur374ckgewiesen. 4 Mit der 226 vom Beschwerdegericht zugelassenen 226 Rechtsbeschwerde ver-folgt die Gl344ubigerin ihren Nachbesserungsauftrag weiter. 5 II. Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerin zwar f374r verpflichtet angese-hen, den Namen und die Anschrift ihres Sohnes anzugeben. Dieser Anspruch sei jedoch nicht durchsetzbar. Denn es stehe aufgrund fr374herer eidesstattlicher Versi-cherungen fest, dass die Schuldnerin kein pf344ndbares Verm366gen habe. Eine Pf344ndung m374sse daher nach 247 765a ZPO eingestellt werden. Die Pf344ndung eines Girokontos, auf das nur unpf344ndbare Leistungen 374berwiesen w374rden, stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende H344rte dar. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag der Gl344ubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserkl344rung abgelehnt. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). 7 - 4 - 2. Dem Auftrag der Gl344ubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserkl344-rung fehlt nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. Das Rechtsschutzbed374rfnis des Gl344u-bigers f374r Ma337nahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in Ausnahmef344llen fehlen, wenn die Verm366genslosigkeit des Schuldners von vorn-herein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 226 IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; vgl. auch BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umst344nde liegen im Streitfall nicht vor. Die Pflicht des Schuldners zur Verm366gensoffenbarung erfasst nach ih-rem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pf344ndbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach 247 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Offenbarungspflicht nur offensichtlich unpf344ndbare Sachen ausgenommen sind. Eine vergleichbare Regelung f374r unpf344ndbare Forderungen besteht nicht. Grund-s344tzlich sind auch unpf344ndbare Gegenst344nde anzugeben; denn die Beurteilung der Unpf344ndbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 807 Rdn. 28). Es reicht deshalb aus, dass die Pf344ndbarkeit jedenfalls nicht v366llig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikan366s anzusehen ist. 8 a) Im Streitfall ist das Nachbesserungsverlangen nicht mutwillig. Die Schuldnerin hat gegen ihren Sohn, dem ihr Arbeitslosengeld als Treuh344nder 374ber-wiesen wird, einen Anspruch auf Auszahlung. Diese Forderung ist grunds344tzlich pf344ndbar (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., 247 829 ZPO Rdn. 15). Es greift weder der Pf344ndungsschutz f374r Sozialleistungen noch der Kontopf344ndungsschutz ein. 9 b) Arbeitslosengeld ist gem344337 247 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pf344ndbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 226 IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439, 1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., 247 850i Rdn. 23). Es gelten daher die Rege-lungen zu den Pf344ndungsfreigrenzen nach 247 850c ZPO und zum notwendigen Le-bensunterhalt nach 247 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pf344ndungsschutz 10 - 5 - mit der 334berweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erf374l-lung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 226 XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Ar-beitseinkommen; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40). c) Der Kontopf344ndungsschutz nach 247 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein. Danach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Be-rechtigten bei einem Geldinstitut 374berwiesen wird, f374r die Dauer von sieben Tagen unpf344ndbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pf344ndung des Kontos des Sohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pf344ndung des Anspruchs der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopf344ndungsschutz gilt au337erdem nur f374r Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto 374berwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvoll-macht hat (vgl. Musielak/Becker aaO 247 850i Rdn. 28; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 850i Rdn. 49; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker aaO 247 850k Rdn. 3). Anhalts-punkte daf374r, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der Schuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.1987 226 II ZR 98/87, NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des 247 850k ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 226 VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703 Tz. 13). 11 d) Allerdings kann Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO gew344hrt werden, wenn ein Gl344ubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch ge-gen einen Drittschuldner pf344ndet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende Sozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703 Tz. 10). Dies wird im vorliegen-den Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender Antrag der Schuldnerin (vgl. BVerfGE 61, 126, 137). 12 - 6 - 2. Der danach zul344ssige Nachbesserungsauftrag ist auch begr374ndet. Der Gl344ubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein 344u337erlich er-kennbar unvollst344ndiges, ungenaues oder widerspr374chliches Verzeichnis vorge-legt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 226 IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Schuldnerin hat hier ein unvollst344ndiges Verzeichnis vorgelegt. Sie w344re ver-pflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ih-res Sohnes anzugeben. 13 14 a) Der Zweck der in den 247247 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelung liegt darin, dem Gl344ubiger Kenntnis von denjenigen Verm366gensst374cken zu verschaffen, die m366glicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). Damit wird dem 366ffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgl344ubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung sei-nes Anspruchs und als Voraussetzung daf374r die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pf344ndbaren Verm366gensgegenst344nde zu erm366glichen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). b) Forderungen hat der Schuldner demgem344337 so zu bezeichnen, dass dem Gl344ubiger deren Pf344ndung m366glich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des (Dritt-)Schuldners sowie die H366he der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 226 IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452, 2453). 15 c) Der Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung des treuh344nderisch entgegengenommenen Arbeitslosengeldes ist zu offenbaren. Denn die Forderung ist grunds344tzlich pf344ndbar. Die Schuldnerin hat bislang nur die H366-he des Anspruchs angegeben, die den erhaltenen Sozialleistungen entspricht. Sie ist verpflichtet, auch die Anschrift und einen eventuellen Vertretungsberechtigten des Sohnes anzugeben. 16 - 7 - d) Die Schuldnerin muss hingegen nicht das Konto benennen, auf das die Leistungen 374berwiesen werden. F374r diese Angabe besteht kein erkennbares Voll-streckungsinteresse der Gl344ubigerin. Denn es geht nicht um die Pf344ndung des Auszahlungsanspruches des Drittschuldners gegen374ber der Bank, sondern um die Pf344ndung des R374ckerstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Drittschuld-ner. 17 18 IV. Der angefochtene Beschluss ist daher auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2 M 3166/05 - LG T374bingen, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 T 297/05 -
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