BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/07 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zu-verl344ssig arbeitende B374roangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten Berufungsbegr374ndungsschriftsatz vollst344ndig und unver344ndert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet 374bergeben wird bzw. zur 334bermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2007 auf-gehoben. Dem Beklagten zu 2 wird Wiedereinsetzung gegen die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 50.651,26 200 Gr374nde: I. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 gegen das ihm am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007, Az. 18 O 250/06, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Beru-fungsverfahren erhielt beim Kammergericht das Aktenzeichen 26 U 16/07. Am 19. M344rz 2007 nachmittags 374bermittelten die Prozessbevollm344chtigten des Be-klagten zu 2 dem Kammergericht mittels Telefax einen - am Folgetag zur Ge- 1 - 3 - sch344ftsstelle des Berufungsgerichts gelangten - Schriftsatz vom 19. M344rz 2007. Seite 1 dieses Schriftsatzes lautet: "In dem Rechtsstreit R. u.a. . /. H. - 26 U 263/06 - begr374nden wir namens des Beklagten zu 2, Herrn G. , die mit Schriftsatz vom 8.12.2006 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.11.2006, Az. 18 O 530/05 mit dem Antrag, unter Ab344nderung des am 01.11.2006 verk374n-deten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 18 O 530/05, die Kla-ge abzuweisen". Das Original dieses Schriftsatzes ging am 20. M344rz 2007 auf dem Post-weg bei dem Berufungsgericht ein. Gegen die Beklagten waren zu diesem Zeit-punkt bei dem Berufungsgericht neun Berufungsverfahren mit nahezu identi-schem Streitstoff, aber unterschiedlichen Kl344gern anh344ngig. Am 27. M344rz 2007 reichten die Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zu 2 zu diesem Schriftsatz eine weitere Seite 1 zu den Akten. In diesem Schriftst374ck waren der Name der Kl344gerin, der Verk374ndungstermin und das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils, das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Kam-mergerichts zutreffend angegeben. 2 Der Vorsitzende des Berufungssenats hat den Beklagten zu 2 mit Verf374-gung vom 27. M344rz 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begr374ndet wor-den sei. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die Berufungsbegr374n-dung sei rechtzeitig eingegangen, weil der am 19. M344rz eingehende Berufungs-begr374ndungsschriftsatz trotz des fehlerhaften Deckblatts dem richtigen Rechts-streit habe zugeordnet werden k366nnen. Da die Berufungsbegr374ndung in dem dort genannten Parallelverfahren bereits vollst344ndig vorgelegen habe, sei offen-sichtlich gewesen, dass der Schriftsatz, der das aktuelle Datum getragen habe, fehlerhafte Angaben enthalten habe. Vorsorglich hat der Beklagte zu 2 Wieder- 3 - 4 - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt und hat die Berufung begr374ndet. 4 Zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte zu 2 vorgetragen: 5 Sein Prozessbevollm344chtigter habe am 19. M344rz 2007, dem Tag des Ab-laufs der Berufungsbegr374ndungsfrist, den Berufungsbegr374ndungsschriftsatz unterzeichnet und die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau S. angewiesen, den Schriftsatz an das Kammergericht zu faxen. Frau S. habe den zu faxenden Schriftsatz auf ihren Schreibtisch neben die - als Vorlage zur Erstellung der Berufungsbegr374ndung in diesem Verfahren ausgedruckte - Berufungsbegr374ndung eines Parallelverfahrens gelegt; verse-hentlich habe sie die Deckbl344tter der Schrifts344tze vertauscht und den Schriftsatz mit dem nunmehr falschen Deckblatt an das Kammergericht gefaxt. Anschlie-337end habe sie dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie die Berufungsbegr374ndung in dieser Sache per Fax abgesandt habe. Dieser habe daraufhin die Frist im Fristenbuch gel366scht. Den Schriftsatz habe sie unver344n-dert zur Post gegeben. Bei Frau S. handle es sich um eine zuverl344ssi-ge B374rokraft, die, wie regelm344337ige Kontrollen seiner Prozessbevollm344chtigten ergeben h344tten, ihre Aufgaben seit 374ber drei Jahren sorgf344ltig und fehlerfrei ausgef374hrt habe. II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-rufung des Beklagten zu 2 unter Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. 6 - 5 - Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 8 Der am 19. M344rz 2007 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts eingegangene Schriftsatz vom gleichen Tag sei nicht geeignet gewesen, die Berufungsbegr374ndungsfrist zu wahren, da er infolge eines fal-schen Gesch344ftszeichens des Kammergerichts, einer falschen Bezeichnung der Gegenpartei, eines unrichtigen Verk374ndungsdatums des angefochtenen Urteils und eines unrichtigen Gesch344ftszeichens der Vorinstanz dem hiesigen Verfah-ren ohne erg344nzende Angaben des Beklagten zu 2 nicht rechtzeitig habe zuge-ordnet werden k366nnen. Die Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zu 2 h344tten fr374hestens nach Vorlage des Schriftsatzes an die Gesch344ftsstelle am Tag nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist, als diese habe feststellen k366nnen, dass in dem genannten Parallelverfahren bereits eine Berufungsbegr374ndung vorge-legen habe, auf einen m366glichen Fehler hingewiesen werden k366nnen. Der Be-klagte zu 2 habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Ver-schulden an der Einhaltung der Frist zur Begr374ndung der Berufung verhindert gewesen sei. Der Vortrag, die B374roangestellte seiner Prozessbevollm344chtigten habe die erste Seite des Berufungsbegr374ndungsschriftsatzes in diesem Verfah-ren mit der ersten Seite der ausgedruckten Berufungsbegr374ndung eines Paral-lelverfahrens verwechselt, k366nne den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Gerade wenn mehrere gleichartige Berufungsverfahren bei einem Senat anh344ngig sei-en, bei denen die Begr374ndung der Berufung in der Sache wortgleich ausfalle, habe der Rechtsanwalt daf374r Sorge zu tragen, dass die verfahrensbezogenen Angaben in dem Schriftsatz zutreffend seien, zumal er durch seine Unterschrift f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Schriftsatzes einstehe. Er habe des-halb auch daf374r Sorge zu tragen, dass sein Schriftsatz nicht - etwa zur Vorbe-reitung der Telefax-334bermittlung - in der Weise auseinander genommen werde, dass hierbei Bl344tter mit denen anderer Schrifts344tze vermengt oder vertauscht w374rden. - 6 - Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der Be-klagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. 9 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsge-richt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollm344chtigten 374berspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat. 3. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 11 a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte zu 2 die Berufungsbegr374ndungsfrist (247 520 Abs. 2 ZPO) vers344umt hat. Der am 19. M344rz 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu ent-nehmen war, dass es sich hierbei um die Begr374ndung der in diesem Verfahren eingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutref-fendes Gesch344ftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeich-nung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz, ein fehlerhaftes Verk374ndungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzu-treffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist erkennbarer Umst344nde f374r Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begr374ndung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, 12 - 7 - NJW 1993, 1719, 1720, jeweils f374r die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung ist indessen hier nicht erf374llt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst noch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anh344ngigen (Pa-rallel-)Verfahrens ist erkennbar, dass die 374bermittelte Berufungsbegr374ndung dieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anh344ngige - Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Ge-sch344ftstelle habe klar sein m374ssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen sei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt ge-h366rte, bereits die Berufungsbegr374ndung vorgelegen habe. b) Dem Beklagten zu 2 ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren; denn die Fristvers344umung beruht nicht auf einem - ihm nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden seiner Prozessbevollm344chtigten. 13 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zu 2 habe daf374r Sorge tragen m374ssen, dass der Berufungsschriftsatz nicht zum Zweck der Vorbereitung der 334bermittlung per Telefax auseinander-geheftet wird und hierbei Bl344tter des Schriftsatzes mit denen anderer Schrifts344t-ze vertauscht werden, ist rechtsfehlerhaft. 14 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geh366rt es zu den Aufgaben eines Prozessbevollm344chtigten, daf374r zu sorgen, das ein frist-gebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Er muss jedoch zu diesem Zweck nicht jeden Arbeitsschritt pers366nlich ausf374hren, sondern ist grunds344tzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbst344ndigen Erledigung auf sein geschultes und zuverl344s-siges B374ropersonal zu 374bertragen. Dies gilt auch f374r die 334bermittlung einer Be-rufungsbegr374ndungsschrift mittels eines Telefaxger344tes (BGH, Beschl. v. 15 - 8 - 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429,1430; v. 28. 0ktober 1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, 329; BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995 - 1 BvR 414/95, NJW 1996, 309, 310). Der Rechtsanwalt darf sich nach gefes-tigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) grunds344tzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwie-sen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgem344337 ausf374hrt. Fehler des B374ropersonals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsan-walts zur374ckzuf374hren sind, hat die Partei nicht zu vertreten (BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995 aaO; BGH, Beschl. v. 28.Oktober 1993 aaO). Allerdings kann sich die eigene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erh366-hen, wenn auf Grund besonderer Umst344nde die Gefahr besteht, dass die an das B374ropersonal 374bertragenen Pflichten nicht ordnungsgem344337 erf374llt werden (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 233 Rdn. 23 "B374ropersonal und -organisation"; BGH, Beschl. v. 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783, 3784). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine besondere Sorgfalt des sachbearbeitenden Rechtsanwalts war hier nicht schon deshalb geboten, weil die Berufungsbe-gr374ndung in dem Parallelverfahren als Vorlage f374r die Berufungsbegr374ndung in dieser Sache ausgedruckt worden war. Der Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten zu 2 musste nicht in Betracht ziehen, dass die bisher zuverl344ssig arbei-tende Rechtsanwaltsfachangestellte die Deckbl344tter beider Schrifts344tze vertau-schen und die Berufungsbegr374ndung mit einem unrichtigen Deckblatt versen-den w374rde. Dies war auch nicht etwa deshalb zu bef374rchten, weil die Beru-fungsbegr374ndung erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax an das Berufungsgericht 374bermittelt wurde. Ebenso wenig kommt in diesem Zu-sammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass bei dem Berufungssenat meh-rere Berufungen mit den gleichen Beklagten und mit einem identischen Streit-stoff anh344ngig waren, die jedoch nicht am gleichen Tag begr374ndet wurden. Der 16 - 9 - sachbearbeitende Prozessbevollm344chtigte war deshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung nicht verpflichtet, der lediglich abstrakt bestehen-den Verwechslungsgefahr durch einen besonderen Hinweis vorzubeugen; viel-mehr durfte er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die mit der Versendung mittels Telefax beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte den ihr 374bergebenen unterzeichneten Berufungsbegr374ndungsschriftsatz unver344ndert an das Beru-fungsgericht versenden w374rde, auch wenn er ungeheftet war bzw. zur 334bermitt-lung per Telefax auseinandergeheftet werden musste. - 10 - 17 Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Pro-zessbevollm344chtigte habe daf374r Sorge tragen m374ssen, dass bei der Fax374ber-mittlung der zusammengeh366rende Schriftsatz nicht entheftet wurde. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2007 - 26 U 16/07 -
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