BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kosten der Schutzschrift III RVG 247 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100 F374r die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erh344lt der mit der Vertre-tung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Geb374hr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verf374gungsantrag bei Gericht eingeht und sp344ter wieder zur374ckgenommen wird. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - I ZB 20/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Januar 2007 wird auf Kos-ten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 523 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbs-versto337es abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zur374ckzuweisen, und eine n344here Begr374ndung hierzu. Am folgenden Tag beantragte die Antragstel-lerin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verf374gung. 1 - 3 - Das Landgericht beschloss, nicht ohne m374ndliche Verhandlung zu ent-scheiden und Termin hierzu nur auf ausdr374cklichen Antrag zu bestimmen. Es wies die Antragstellerin darauf hin, dass eine Schutzschrift vorlag. Die Antrag-stellerin nahm in der Folgezeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374-gung zur374ck. Nach der daraufhin vom Landgericht getroffenen Kostenentschei-dung hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. 2 Die Antragsgegnerin hat neben der Kostenpauschale die Festsetzung ei-ner 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV beantragt. 3 Das Landgericht hat zun344chst die 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV festgesetzt; auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat es die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Geb374hr erm344337igt. 4 Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der Antrags-gegnerin hat das Oberlandesgericht stattgegeben. 5 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-rensgeb374hr nach Nr. 3101 RVG VV zu ber374cksichtigen. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die 1,3-fache Verfahrensge-b374hr nach Nr. 3100 RVG VV sei nicht zu erm344337igen. Nach der Regelung der Nr. 3101 RVG VV komme eine Erm344337igung nicht in Betracht, wenn - wie vorlie- 8 - 4 - gend - der Auftrag erst ende, wenn die Sachvortrag enthaltende Schutzschrift bereits bei Gericht eingereicht sei. 9 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 a) Gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klager374cknahme der Antragsteller oder Kl344ger (247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenden Kosten zu erstat-ten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung sind grunds344tzlich erstattungs-f344hig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zur374ckgenom-men wird (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Tz. 15 = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II). b) Die H366he der Geb374hr richtet sich vorliegend nach Nr. 3100 und Nr. 3101 RVG VV. Die 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV f374r das Betreiben des Gesch344fts ein-schlie337lich der Information. Sie erm344337igt sich nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Geb374hr, wenn der Auftrag sich erledigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sach-antr344ge, Sachvortrag, die Zur374cknahme der Klage oder die Zur374cknahme des Antrags enth344lt, eingereicht hat. 11 Die Voraussetzungen der Erm344337igung der 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr der Nr. 3100 RVG VV liegen im Streitfall nicht vor. Die Schutzschrift der An-tragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG VV. Davon ist auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausf374hrungen zur 12 - 5 - Sache und nicht nur Verfahrensantr344ge enth344lt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 3101 VV Rdn. 13; Keller in Riedel/Su337bauer, Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 24). Eine Geb374hrenerm344337igung nach Nr. 3101 RVG VV scheidet dann aus (OLG N374rnberg NJW-RR 2005, 941; OLG D374sseldorf AGS 2006, 489; OLG M374nchen AGS 2007, 557; Hartmann aaO 3101 VV Rdn. 13; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz, 17. Aufl., Anh. II Rdn. 127; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3101 VV Rdn. 27; a.A. OLG Hamburg MDR 2005, 1196; OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793; N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., 247 11 Rdn. 79; Keller in Riedel/Su337bauer aaO VV Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 26). aa) Unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung entsprach es allerdings der ganz 374berwiegenden Meinung, dass der Geb374hrenanspruch nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1, 247 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Geb374hr umfasste, wenn der Auftrag zu einem Zeitpunkt endete, zu dem der Rechtsanwalt lediglich eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hatte. Die in einer vorsorglich einge-reichten Schutzschrift enthaltenen Antr344ge waren keine Sachantr344ge i.S. des 247 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I, m.w.N.). 13 bb) Mit dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz ist gegen374ber der Rechts-lage unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung eine Erweiterung des Katalogs in Nr. 3101 RVG VV, bei dem eine Erm344337igung des Geb374hrentat-bestandes bei Auftragsbeendigung ausscheidet, um Schrifts344tze, die Sachvor-trag enthalten, eingef374hrt worden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getra-gen werden, dass der Anwendungsbereich der Nr. 3101 RVG VV gegen374ber 247 32 Abs. 1 BRAGO auf Verfahren ohne besondere Sachantr344ge, und zwar ins-besondere auf FGG-Verfahren, ausgedehnt worden ist (vgl. Begr374ndung zum 14 - 6 - Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1971, S. 211). Die damit verbundene Anwen-dung der Bestimmung mit der Folge des Ausschlusses der Geb374hrenerm344337i-gung bei einem Schriftsatz mit Sachvortrag ohne einen Sachantrag auch in Streitverfahren ist im Gesetzgebungsverfahren als sachgerecht angesehen worden (vgl. Begr374ndung zum Gesetzentwurf aaO S. 211). Diese 304nderung der Rechtslage in Nr. 3101 RVG VV gegen374ber 247 32 Abs. 1 BRAGO hat zur Folge, dass eine Geb374hrenerm344337igung ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag endet, nachdem die Schutzschrift, die Sachvortrag enth344lt, bei Gericht eingereicht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung gestellt worden ist. Den Sachvortrag muss das Gericht, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis ge-langt, bei seiner Entscheidungsfindung ber374cksichtigen (BGH GRUR 2003, 456 - Kosten der Schutzschrift I). Der Sachvortrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift unterscheidet sich zwar von einer Entgegnung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung dadurch, dass er unter Umst344nden auf Vermutungen 374ber den Inhalt der Antragsschrift angewiesen ist, die er zu ent-kr344ften sucht. Nach der Neuregelung der Nr. 3101 RVG VV rechtfertigt dies a-ber nicht die unterschiedliche Behandlung des Vortrags in einer Schutzschrift und des Vortrags in einer Antragsentgegnung im Verfahren 374ber die Gew344h-rung vorl344ufigen Rechtsschutzes. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Sachvortrag in der Schutzschrift ebenfalls vom Gericht bei seiner Entscheidung 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zu ber374cksichtigen ist. cc) Die H366he der Geb374hr bestimmt sich vorliegend auch nicht nach Nr. 3403 RVG VV (Verfahrensgeb374hr f374r sonstige Einzelt344tigkeiten), weil die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollm344chtigten nicht nur mit der Einrei-chung der Schutzschrift, sondern bereits mit der Vertretung in dem erwarteten Eilverfahren beauftragt hatte. 15 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.09.2006 - 84 O 146/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 17 W 270/06 -
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