BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 807; BGB 247 1902 Wenn f374r die Verm366genssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gem344337 247 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstre-ckungsgericht nach pflichtgem344337em Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 20/08 - LG Berlin AG Berlin-Neuk366lln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist die Betreuerin der Schuldnerin bei der Verm366genssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gem344337 247 1903 BGB ist nicht angeordnet. 1 Die Gerichtsvollzieherin hat die Betreuerin wegen einer titulierten Forde-rung gegen die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsver-sicherung 374ber deren Verm366gen geladen. Die von der Betreuerin hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die gegen seine 2 - 3 - Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuerin ist ebenfalls oh-ne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt die Betreuerin weiterhin die Aufhebung der an sie gerichteten Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. 3 Die Gl344ubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Er-folg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil er ihre von der Gerichts-vollzieherin und vom Amtsgericht angenommene Offenbarungspflicht best344tigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 Tz. 8 m.w.N.). 6 2. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht be-gr374ndet. 7 a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den zur Verm366gens-sorge bestellten Vertreter die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Of-fenbarungsversicherung auch dann anstelle des Schuldners, wenn kein Einwil-ligungsvorbehalt entsprechend 247 1903 BGB angeordnet ist, also auch dann, wenn der Betreute grunds344tzlich noch ohne Einwilligung des Betreuers Erkl344- 8 - 4 - rungen abgeben kann. Entscheidend seien die dem Betreuer, dem die Verm366-genssorge obliege, von Gesetzes wegen 374bertragene Rechtsmacht sowie das Wesen und der Zweck der Zwangsvollstreckung. Die Bestimmung des 247 53 ZPO gelte insoweit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es erscheine sachgerecht und damit auch verh344ltnism344337ig, f374r die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung an die dem Betreuer von Geset-zes wegen einger344umte Rechtsmacht anzukn374pfen, ohne dass es eines Bei-tritts des Betreuers zum Offenbarungsverfahren bed374rfe. Zwar seien bei ver-m366genssorgender Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt Wissensdefizite auf Seiten des Betreuers nicht auszuschlie337en. Solche Defizite seien aber in zu-mindest gleichem Umfang auf Seiten des Betreuten zu erwarten. b) Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 aa) Die f374r die Verm366genssorge bei der Schuldnerin bestellte Betreuerin war, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des 247 1903 BGB angeordnet war, gem344337 247 1902 BGB berechtigt, f374r die Schuldnerin die eidesstattliche Of-fenbarungsversicherung abzugeben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB [2006], 247 1902 Rdn. 56 m.w.N.). 10 bb) Wenn mehrere Vertreter des Schuldners einzeln zu seiner Vertretung bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und ge-eignet sind, kann das Gericht nach wohl 374berwiegender Ansicht in entspre-chender Anwendung der 247 455 Abs. 1 Satz 2, 247 449 ZPO nach pflichtgem344337em Ermessen bestimmen, dass einer von ihnen die Offenbarungsversicherung ab-zugeben hat (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 807 Rdn. 52; Wiec-zorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 807 Rdn. 91, jeweils m.w.N.). Die Gegen-auffassung, wonach in einem solchen Fall alle Vertreter das verwaltete Verm366- 11 - 5 - gen offenbaren m374ssen, vernachl344ssigt, dass die Vertreter jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt sind. cc) Nicht anders zu beurteilen ist der Fall, dass sowohl der Schuldner selbst als auch ein Vertreter zur Abgabe der Offenbarungsversicherung berech-tigt, verpflichtet und geeignet sind. Dies ist in F344llen der rechtlichen Betreuung i.S. der 247247 1896 ff. BGB insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer seiner-seits in das Verfahren eingetreten ist (vgl. LG Osnabr374ck DGVZ 2005, 128, 129). Nichts Abweichendes hat aber auch im Streitfall zu gelten; denn die Be-stimmung des 247 1902 BGB begr374ndet nicht allein eine Berechtigung, sondern zugleich auch eine Verpflichtung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten. 12 dd) Die Bestimmung der Betreuerin als derjenigen, die die eidesstattliche Offenbarungsversicherung 374ber das Verm366gen der Betreuten abzugeben hat, l344sst keinen im Verfahren der Rechtsbeschwerde beachtlichen Ermessensfeh-ler erkennen. Die Rechtsbeschwerde macht in dieser Hinsicht auch nichts gel-tend. 13 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 14 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 16.11.2007 - 34 M 8102/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 51 T 103/08 -
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