BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/09 vom 14. Juni 2010 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 522 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 Abs. 3 a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gr374nden versehen (st. Rspr., vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4 m.w.Nachw.). b) Dies gilt auch f374r einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 - LG Darmstadt AG Lampertheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert: 4.000,00 200 Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Be-rufung des Kl344gers gegen das am 1. Juli 2009 verk374ndete Urteil des Amtsge-richts Lampertheim verworfen, weil der Streitwert nur auf bis zu 300,00 200 fest-gesetzt worden und die Berufung deshalb unzul344ssig sei. Zur Begr374ndung hat es auf einen gerichtlichen Hinweis der Kammer vom 20. September 2009 sowie auf Beschl374sse des Beschwerdegerichts (25 T ) vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 3 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie der Kl344ger mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gr374nden versehen ist. 4 a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge in beiden Instanzen erkennen lassen; andern-falls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (247247 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gr374nden versehen (BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4; v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 1, 4, 247 559 ZPO). Enth344lt der angefochtene Beschluss keine tats344chlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen 334ber-pr374fung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsge-richt die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von 247 3 ZPO einger344umten Ermessens 374berschritten oder rechtsfehlerhaft von 5 - 4 - ihm Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Berufungsgericht glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen au-337er Acht gelassen oder nicht umfassend ber374cksichtigt hat (BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 aaO Tz. 4 m.w.Nachw.; Beschl. v. 31. M344rz 2010 - XII ZB 130/09, juris Tz. 10). b) Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 30. November 2009, der die Unzul344ssigkeit der Berufung damit begr374ndet, dass der Streitwert nur auf bis zu 300,00 200 festgesetzt worden sei, l344sst weder den Streitgegen-stand noch die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das amtsgerichtliche Urteil keinen Tatbestand enth344lt. Ihm kann, auch in der Zu-sammenschau mit der in Bezug genommenen Hinweisverf374gung des Beru-fungsgerichts vom 30. September 2009, lediglich entnommen werden, dass nach Meinung des Berufungsgerichts auch der Wert des Beschwerdegegen-standes 600,00 200 nicht 374bersteige. Die weitergehenden gesetzlichen Anforde-rungen an die Gr374nde einer Entscheidung werden jedoch nicht erf374llt. Weder in dem angefochtenen Beschluss noch in der Hinweisverf374gung werden die An-tr344ge und der f374r das Berufungsverfahren ma337gebliche Sachverhalt mitgeteilt. 6 Diese M344ngel werden durch den Verweis auf die Beschl374sse des Be-schwerdegerichts vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 nicht behoben. Beide Entscheidungen sind im Verfahren 374ber die Streitwertbe-schwerde des Kl344gers von der Einzelrichterin der auch f374r das Berufungsverfah-ren zust344ndigen Zivilkammer getroffen worden. Die Bezugnahme auf diese - dem angefochtenen Beschluss nicht einmal beigef374gten - Beschl374sse eines anderen Spruchk366rpers in einem anderen Verfahren vermag die erforderliche Begr374ndung des Beschlusses 374ber die Verwerfung der Berufung nicht zu erset-zen. 7 - 5 - 8 Abgesehen davon gen374gen die genannten Beschl374sse auch inhaltlich den dargelegten, an einen Beschluss 374ber die Verwerfung einer Berufung zu stellenden Anforderungen nicht. Aus den dort gemachten Ausf374hrungen l344sst sich zwar erschlie337en, dass Gegenstand des Rechtsstreits - in der 1. Instanz - die Feststellung der Mitgliedschaft des Kl344gers in dem beklagten Verein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten seien, dass f374r die Bewertung des In-teresses des Kl344gers, der erst im Mai 2008 eingetreten und mit Schreiben vom 28. Juli 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 wieder gek374ndigt habe, die kurze Dauer seiner Mitgliedschaft von Bedeutung sei, dass sich auch unter Be-r374cksichtigung seines Vortrags, er habe Interesse an einer Kandidatur als Vor-standsmitglied und als Delegierter des Vereins in der Landesdelegiertenver-sammlung, keine andere Beurteilung der Bedeutung seiner Mitgliedschaft erge-be, dass schlie337lich sein Vortrag, die Beendigung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten sei mit einem erheblichen Mehraufwand an Fahrtkosten verbunden, weil die als Ersatz f374r den - lediglich 11 km von seinem Wohnort entfernten - Beklagten in Betracht kommende Ortsgruppe 30 km entfernt sei, im Hinblick auf die zahlreichen in Wohnortn344he befindlichen Ortsgruppen nicht 374berzeuge und dass sich der Hund des Kl344gers ohne Schwierigkeiten an einen anderen Schutzdiensthelfer gew366hnen k366nne. Welches Rechtsschutzziel die Parteien in beiden Instanzen verfolgt haben und welcher Sachverhalt f374r das Berufungsver-fahren ma337gebend ist und der Wertfestsetzung zugrunde liegt, ergibt sich hier-aus nicht. 3. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Ber374cksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen die in den Beschl374ssen im Streitwertbeschwerdeverfahren zum Ausdruck kommende Sichtweise nunmehr den f374r die Bemessung der Beschwer ma337ge-benden, in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung unter Bezugnahme auf das Vor- 9 - 6 - bringen in den Vorinstanzen zusammengefassten Vortrag des Kl344gers vollst344n-dig zur Kenntnis zu nehmen und ihn vor dem Hintergrund der sich aus Sicht des Kl344gers durch eine Beendigung seiner Mitgliedschaft ergebenden Nachteile sachgerecht und ohne Versto337 gegen das Willk374rverbot zu w374rdigen. Es wird hierbei ferner in den Blick zu nehmen haben, dass der Gesetzgeber in 247 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Gegenstandswert einer durchschnittlichen nichtverm366-gensrechtlichen Streitigkeit mit 4.000,00 200 bemisst. Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 C 174/09 (03) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2009 - 25 S 162/09 -
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