BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/01 vom 21. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. He n - ze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückwe i - senden Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 2000 und den Nichtabhilfebeschluß de s - selben Gerichts vom 15. November 2000 wird als unzulässig ve r - worfen. Gründe: I. Der Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH die Beklagten als deren Gesellschafter auf Nachzahlung ausst e - hender Stammeinlagen in Höhe von 27.500,00 DM und 22.500,00 DM mit der Klage in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 26. Mai 2000 begründet und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Prozeßkoste n - hilfe für die Berufungsinstanz beantragt. In der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2000 haben sich die Parteien - nach Erörterung der Sach- und Recht s - - 3 - lage - auf Zahlung eines von den B eklagten gesamtschuldnerisch zu erbri n - genden Betrages von 20.000,00 DM unter gegenseitiger Kostenaufhebung verglichen. Den Antrag des Klgers auf Prozeûkostenhilfe hat das Berufung s - gericht - nach einem bereits anlûlich der Errterung in der Berufungsve r - handlung erfolgten entsprechenden Hinweis - durch Beschluû vom 6. Oktober 2000 mit der Begrndung zurckgewiesen, der Klger sei nach dem Erkenn t - nisstand zum maûgeblichen Zeitpunkt der Antragsbescheidung in der Lage, aus dem der verwalteten Vermgensmasse zuzurechnenden titulierten Ve r - gleichsbetrag den Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu bestreiten, fr den unter Bercksichtigung des Zeitpunkts seiner Antragstellung allenfalls htte Prozeûkostenhilfe gewhrt werden knnen. Dagegen hat der Klger G e - genvorstellung erhoben, die er fr den Fall ihrer abschlgigen Bescheidung als auûerordentliche Beschwerde an den Bundesgerichtshof behandelt wissen will. Das Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung durch Beschluû vom 15. November 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht zulssig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zulût, sind im vorliegenden Fall nicht erfllt. Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin u n - vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. - 4 - m.w.N.). Dafr fehlen nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, dem Klger sei die Aufbringung der im vorliege n - den Fall noch relevanten Kosten des Berufungsverfahrens aus der verwalteten Vermgensmasse mglich (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), geht es offensichtlich d a - von aus, daû bezglich des Einsatzes und der Verwertung des Vermgens auch im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mindestens die Anforderungen des § 115 ZPO anzulegen sind (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 116 Rdn. 4 m.N.). Dabei hat zwar nach wohl berwiegender Ansicht in Rechtspr e - chung und Schrifttum die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozeûkostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermgensprfung grundstzlich auûer Betracht zu bleiben (vgl. Kalthoener/Bttner, Prozeûkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn. 234 m.N.), jedoch wird nach teilweise vertretener Auffas sung auch die zugesprochene Klageforderung dem in zumutbarer Weise einzusetzenden - 5 - Vermgen zugerechnet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 996, 997 m.N.). Dem hat sich offenbar das Berufungsgericht mit der Erwgung angeschlossen, daû sich mit der Titulierung der Forderung von 20.000,00 DM durch den g e - richtlichen Vergleich der entsprechende Zufluû zu dem vom Klger verwalteten Vermgen abgezeichnet hat. Das ist im Hinblick auf nachtrgliche Änderung s - mglichkeiten des Gerichts (§ 120 Abs. 4 ZPO) immerhin konseq uent. Damit aber erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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