BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/10 vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Z PO § 348 Abs. 3, § 511 Abs. 4, § 522 Abs. 1 Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährung von Ei n sicht in Unterlagen, setzt den Streitwert auf mehr als 600 noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Zulassung der Berufung, kann in dem Schweigen eine konkludente En t scheidung nach § 511 Abs. 4 Z PO liegen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der originäre Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO entschieden hat. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - OLG Düsseldorf L G Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richteri n- nen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Su n der beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Bekl agten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Sep - tember 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsf orm einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1993 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er - soweit im Rechtsbeschwe r- deverfahren noch von Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur G ewä h- rung der Einsicht in die Liste der Namen und Anschriften der Mit gesellschafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen E r stattung der dadurch an fallenden Aufwendungen der Beklagten zu fertigen . D er Einzelric h ter beim Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt, den Strei t- wert auf 6.391 s- gründen eine Aussage zur Zu lassung der Berufung getro f fen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen . Z uvor hatte es den Wert des Beschwerdegegenstands für das Ber u fungsverfahren auf bis 1 - 3 - zu 600 g- nahme darauf hingewiesen, dass es beabsic htige, die Berufung g e mäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der Berufungssu m me nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwe r- fungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der B e klagten. II. Die Rechtsbe schwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherun g einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r dert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserte ilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Au s kunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes I nteresse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, B e- schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 6 3, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9). Diese zur Auskunftserteilung entwicke l- ten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in U n- terlagen (BGH, B e schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 8 5, 86 f. ; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.). 2 3 - 4 - b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehler frei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdeg e- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß g e gen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991, 657; Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 f. ; B e schluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5 ; Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Rn. 4; B e schluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 9). Denn der Sinn des dem Berufung s gericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Erme s- sensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Mö g lichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsb eschwerde geltend g e macht werden (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5; B e- schluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 f.). 2. Gemessen hieran ist die Be wertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahren s fehlerfrei berücksichtigt . a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist , anders als die Rechtsb e- schwerde meint, nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der erkennende S e nat im Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27) den Streitw ert der Revision der dort verklagte n Gesellschaft auf 2.000 e setzt hat. Die Fälle sind nicht vergleichbar: I n dem Verfahren II ZR 264/08 ist die G e- 4 5 6 - 5 - sel l schaft zur Auskunftserteilung auf ihre Kosten verurteilt worden, während hier die Beklagte dem Kläger lediglich Einsicht gewähren und ihm gestatten muss, auf seine Kosten Ablichtungen zu fertigen. Der damit für sie verbundene Au f- wand an Zeit und damit Kosten ist offenkundig sehr viel geringer und de s halb mit 600 . Darlegungen der Beklagten dazu, welcher Z eit - und Kostenaufwand für sie mit der Einsichtsgewährung ve r bunden ist, fehlen im Ü b rigen völlig. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Berufung s- gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch mit dem von der B e- klagten geltend ge machten Geheimhaltungs - und Datenschutzinteresse ause i- nandergesetzt und eine Erhöhung der Beschwer im Hinblick auf diese Intere s- sen ermessensfehlerfrei verneint. aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs im Einzelfall ein Geh eimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei dem B erufungs gericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO su b stantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaub haft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; B e schluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW - RR 1997, 1089; Beschluss vom 22. März 20 10 - II ZR 75/09, W M 2010, 998 Rn. 18 f.). D ies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser we r de von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die sc hützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten g e fährden könnte n (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 199 3 - IV ZB 14/93, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn 9 f.). Andererseits hat der Bundesg e richtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, Drittbeziehungen stellten keinen aus dem 7 8 - 6 - Urteil fließenden Nac h teil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegen s tand und die daran zu orientierende Bemessung des Str eitwerts, sondern gle i chermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 32 46 ; B e schluss vom 30. September 2008 - VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681; B e schluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7) . bb ) Für den vorli e genden Fall ergibt sich hieraus Folgendes: (1 ) Die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die erst - und zwe i t - instanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten ein "hohes Akquiri e- rungsinteresse", sie wol lten die N a men der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate nutzen, ist jedenfalls schon deshalb für die Wer t- festsetzung unbeachtlich, weil damit nicht dargetan wird, dass in der Person des ei n sichtbegehrenden Klägers die Gefahr der nach teiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht; dies ist nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, wie ausg e führt, aber erforderlich. (2 ) Fehlt aber schon die Darlegung, dass in der Person des Klägers die Gefahr der missbräu chlichen Nutzung der ihm durch die Einsichtnahme b e kannt werdenden Daten besteht, kann offen bleiben, ob die von der Beklagten zusät z- lich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken überhaupt geeignet w ä ren, schützenswerte wirtschaftliche Interessen, die im Rahmen des § 3 ZPO allein zu berücksichtigen wären, zu begründen . (3 ) Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Werterhöhung mit einer von ihr befürchteten Inanspruchnahme durch die Treugeber wegen der Datenwe i- tergabe und mit seitens der Gesellsch after befürchteten K apitalrückzahlungs - oder Schadensersatzansprüche n be gründen will , betreffen diese Risiken , wie das Be rufungs gericht zutreffend entschieden hat, bei der Wertfestsetzung nicht 9 10 11 12 - 7 - zu berücksic h tigen de Drittbeziehungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7; B e schluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 67; Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). 3 . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerde nicht desha lb nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig , weil das Berufungsg e richt auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschi e den hat. Das Berufungsgericht war entg egen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zu einer En t scheidung über die Zulassung der Berufung nicht befugt. a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Recht s- zu gs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil b e- deutet zumindes t in diesem Fall Nichtzulassung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, N JW 2011, 926 Rn. 15; Zöller/Heß ler, ZPO, 28 . Aufl. § 511 Rn. 39; MünchKomm ZPO/Rimmels p acher, 3. Aufl., § 511 Rn . 86; Hk - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 511 Rn. 31; Lemke/Schneider in Prütting / Gehrlein , ZPO, § 511 Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zula s- sung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranla s sung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterl e genen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs di e sen Wert nicht für erreicht hält ( s. nur BGH, Beschluss vom 26. Ok tober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011 , 615 Rn. 12 ; Beschluss vom 23. März 2011 - XI I ZB 436/10 , juris Rn. 14, jew. m.w.N.) . In die ser Fallgestaltung kann de m Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels 13 14 - 8 - nicht entnommen we r den, da s Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausg e hen, dies e sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung en t b ehrlich. b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Zwar hat d er Einzelrichter am Landgericht den Streitwert auf 6.391 e- setzt; allerdings versagt diese Festsetzung als Anknüpfungspunkt für die A n- nahme, das erstinstan zliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwe r der Beklagten und mithin vom V orliegen der Voraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen. Bei der Auskunfts - und Einsichts klage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des ver urteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Strei t- wert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft oder der Einsicht. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Tei l- wert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchs etzung die verlangte Inform a- tion di e nen soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17 m.w.N.). Demg e genüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Auskunft bzw. zur Ge s tattung der Einsicht verurteilten Bek lagten nach den oben unter II 1 a dargestellten, hiervon verschiedenen Kriterien. Dementspr e- chend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunfts - oder Einsichtsklage nicht s zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Bekla g- ten entnommen werden. D amit scheidet auch die Annahme aus, das G e richt des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts einer so l- chen Klage auf mehr als 600 e schwer des zur Auskunft oder Einsichtsgewährung verurteilten Beklagten habe e inen entspr e- chenden Wert, so dass die Vo r aussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sei und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung b e- 15 16 - 9 - stehe (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17). c) Im Übri gen spricht auch die Tatsache, dass d er Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) En t scheidung über die (Nicht - )Zul assung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. D er Einzelrichter beim Landgericht hat als originäre r Einzelrichter g e mäß § 348 ZPO entschieden. Der originäre Einzelrichter muss einen Rechtsstreit unter a n derem dann der Kammer vorlegen, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung be i misst, wobei er insoweit über kein Handlungsermessen ve r fügt (st.Rspr. zum originären Einzelrichter in Beschwerdesachen , s. nur BGH, B e- sch luss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202). Dabei u m- fasst der Be griff der grundsätzlichen Bedeutung in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenso wie in § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Si n ne die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitl i chen Recht sprechung (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223). Missachtet der originäre Einzelrichter diese Vo r- lagepflicht, wird dadurch das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ve r- letzt (vgl. BGH, B e schluss vom 13. M ärz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff.; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; B e schluss vom 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 , WM 2004, 1053 f. ; B e schluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09 , WuM 2010, 385 Rn. 5 ; s. hierzu auch Münch 17 18 - 10 - Komm ZPO/Rimmelspacher, 3 . Aufl., § 511 Rn. 81; Zö l ler/Greger, ZPO, 28. Aufl. , § 348 Rn. 8). Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2009 - 13 O 251/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2010 - I - 12 U 9/10 -
Full & Egal Universal Law Academy