BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufschiebende Wirkung ZPO § 570 Abs. 1, §§ 888, 890 Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs - oder Ordnung smittels hat auch bei Zwangs - oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldn ers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 Gründe: I. D er Gläubiger ist Gesellschafter der i . GbR. Er hat vor dem Landgericht eine durch Urteil vom 12. Dezember 2007 bestätigte Beschlussverfügung erwirkt, mit der dem Schuldner unter Androhung nähe r b e zeichneter Ordnungsmittel unter anderem untersagt wurde , mit der i . Gb R innerhalb von drei Monaten in Wettbewerb zu treten. Mit Beschluss vom 9. Mai 2008 hat das Landgericht gegen den Schul d- ner wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot ein Ordnu ngsgeld in Höhe von 10.000 Ordnungshaft festgesetzt. Der vom Schuldner eingelegten sofortigen B e- schwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2010 abgeholfen und den Beschluss vom 9. Ma i 2008 aufgeh o ben. 1 2 - 3 - Der vom Gläubiger gegen den Beschluss vom 4. Juni 2010 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht unter Hinweis darauf nicht abgeho l- fen, dass mittlerweile Vollstreckungsverjährung eingetreten sei und für den Ordnungsmittela ntrag des Gläubigers daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Das Beschwerde gericht hat den Beschluss des Landgerichts vom 4. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entsche i- dung an die Vorinstanz zurückverwi e sen. Mit seiner zu gelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses vom 4. Juni 2010. II. Nach Ansicht des Beschwerde gerichts besteht hinsichtlich des mit dem Beschluss vom 9. Mai 2008 festgesetzten Ordnungsgeldes kein Vollstr e- ckungshindernis wegen zwischenzeitlich eingetretener V erjährung. Mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 8 90 ZPO scheide Verfolgungsve r- jährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB aus und komme daher allein noch eine Vollstreckungsve r jährung nac h Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Betracht. Die danach mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels beginnende Verjährungsfrist von zwei Jahren ruhe gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB, solange die Vol l- streckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortg esetzt werden kö n- ne. Nach dem klaren und ei n deutigen Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO habe eine Beschwerde auch dann diese aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen die Festsetzung eines Ordnungs - oder Zwangsmittel s nach §§ 888, 890 ZPO richte. Die in der Be gründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses enthaltenen Ausführungen ließen keinen sicheren Schluss auf einen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers zu. D er Umstand, dass eine Au s- dehnung der aufschiebenden Wi r kung der Beschwer de gegen Beschlüsse nach §§ 888, 890 ZPO in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - nicht diskutiert wo r- den sei, könne die Mehrdeutigkeit des geäußerten gesetzgeberischen Willens 3 4 5 - 4 - nicht ausrä u men. Für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch in den Fä llen der §§ 888, 890 ZPO spreche zudem d ie in der Begründung des Regi e- rung s entwurfs enthaltene Bezugnahme auf die Generalklauseln in § 149 Abs. 1 Satz 1 V w GO, § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 175 Satz 1 SGG; denn diese Wirkung gelte auch für das Zwangsgeld, d as nach § 172 V w GO, § 154 FGO und § 201 SGG zur Durchsetzung einer der Behörde durch Urteil oder einstwe i- lige Anordnung auferlegten Verpflic h tung festzusetzen sei . III. Die gegen die se Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zwar aufgrund ihrer Zula ssung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass keine Verj ährung eing e treten und de r vom Gläubiger gestellte Vollstreckungsantrag daher nicht wegen fehlenden Recht s- schutzinteresse s unzulässig ist. 1. Das Beschwerdegericht hat mit Recht und von der Rechtsbeschwe r de insoweit auch unbeanstandet angenommen, dass a uf die Ordnungsmittel des § 890 ZPO die Regelung des Art. 9 EG St GB anzuwenden ist ( vgl. BGH, B e- schluss vom 5. November 2004 IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63). Dasselbe gilt für seine Annahme , in Fällen, in denen wie vorliegend das Prozessgericht als Vo llstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Or d nungsmittel bereits festgesetzt hat, könne keine Ve rfolgungsverjährung im Si n ne des Art. 9 Abs. 1 EG St GB mehr eintreten (BGHZ 161, 60, 64 bis 66). 2. Das Beschwerdegericht hat des Weiteren insoweit entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde mit Recht angenommen, dass der danach allein in Betracht kommenden Vollstreckungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EGStGB entgegenstand, dass diese Verjährung zwar mit der Vollstreckbarkeit 6 7 8 - 5 - begonnen (Art. 9 A bs. 2 Satz 3 EGStGB; vgl. BGHZ 161, 60, 65), aber seit der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Beklagten am 21. Mai 2008 gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB geruht hat. Das Bes chwerde gericht hat mit Recht die in diesem Zusammenhang entscheide nde Frage bejaht , ob die aufschiebende Wi r kung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung ein es Ordnungs oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, auch bei Zwangs - und Ordnungsmittelbeschlüssen g e mäß §§ 888, 890 ZPO eintritt. a) Die genannte, in d er Rechtsprechung wie auch im Schrifttum umstri t- tene und vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 161, 60, 65) bislang noch nicht entschiedene Frage wird teilweise mit der Begründung verneint, die weite Fa s- sung des § 570 Abs. 1 ZPO beruhe auf einem Redaktionsverse hen, das dem Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschriften über die Beschwerde im Z u- ge der ZPO - Reform 2002 unterlaufen und durch eine einschränkende Ausl e- gung dieser Vorschrift zu korrigieren sei (vgl. OLG Köln, NJW RR 2003, 716 f.; MünchKomm.ZPO/Lipp, 3 . Aufl., § 570 Rn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rn. 48 und § 890 Rn. 70; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 570 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO § 888 Rn. 15 und § 890 Rn. 20; Olzen i n Prütting/ Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 888 Rn. 33 und § 890 Rn. 29; Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 570 Rn. 1; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 888 Rn. 18 und § 890 Rn. 40; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl., § 888 Rn. 51; Gaul in Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 38 Rn. 21). Diese Ansicht wird außer mit der vollstreckungsrechtlichen Funktion der §§ 888, 890 ZPO und dem U m- stand, dass in diesen Bestimmungen das Wort " Festsetzung" nicht verwendet wird, vor allem damit begründet, dass der Gesetzgeber nach der Begründung zu m Regierungs entwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses nichts an der bisher bestehenden Rechtslage habe ändern wollen, nach der Beschwe r- den geg en Beschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung 9 - 6 - gehabt h ä tten. Sie nimmt dabei insbesondere auf die Formulierung in der B e- gründung zum Regierungsentwurf Bezug, wonach die an die Stelle des Enum e- rationsprinzips in § 572 ZPO aF tretende Gener alklausel des § 570 Abs. 1 ZPO die nach dem bisherigen Recht unvollständige Aufzählung einze l ner Ordnungs und Zwangsmittel "ohne inhaltliche Änderung" obsolet mache (vgl. OLG Köln, NJWRR 2003, 715, 716 mit Hinweis auf BTDrucks. 14/4722, S. 112). b) Das Beschwerdegericht weist demgegenüber zur Begründung seiner gegenteiligen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls verbreiteten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt a . M . , InstGE 9, 301, 302; Beschluss vom 12. Juni 2009 6 W 81/09, juris Rn. 3; Wieczor ek/Schütze/Jänich, ZPO, 3. Aufl., § 570 Rn. 3; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 570 Rn. 4 und § 890 Rn. 40; Sturhahn in Schuschke/Walker aaO § 890 Rn. 56; Lohmann in Prü t ting/Gehrlein aaO § 570 Rn. 2; Kayser in HkZPO, 4. Aufl., § 570 Rn. 3; M u sielak/L ackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 20) mit Recht darauf hin, dass die Äußerung des R e- formgesetzgebers an der bewussten Stelle keineswegs ei n deutig, sondern im Gegenteil in sich widersprüchlich ist. So findet sich dort zwischen den Pass a- gen, auf die sich die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Ansicht stützt, die Wendung eingestreut, die Beschwerde habe "nunmehr immer dann aufschi e- bende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs oder Zwangsmittels zum Gegenstand" habe. Bei dieser Sachlage erscheint e s alle n falls möglich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die zu § 572 ZPO aF überwiegend vertretene Ansicht bestätigen wollte, dass die dort enthaltene Au f- zählung einzelner Bestimmungen unvollständig und die Regelung d a her auf entsprechend gelagerte andere Fälle zu erstrecken sei. Wohl näher, zumindest aber ebenso nahe liegt die Annahme, dass der Gesetzgeber mit einer genere l- len Regelung im reformierten Gesetz sonst absehbar erneut drohende n A b- grenzungsschwierigkeiten bei der Behandlung der einzelnen Fälle entgegenwi r- ken wollte. Bei diesen Gegebenheiten verbietet sich eine Normau s legung, die 10 - 7 - den für sich gesehen durchaus klaren Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO im Hi n- blick auf einen möglicherweise gegenteiligen Willen des Gesetzgebers korr i- gier t . Dies gilt umso mehr deshalb, weil wie das Beschwerdegericht ebe n falls zutreffend berücksichtigt hat nach den in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 201 SGG enthaltenen Genera l klauseln, auf die sich der Reformgesetzgeber zur Begründ ung der in § 570 ZPO enthaltenen neuen Regelung bezogen hat, Beschwerden aufschiebende Wirkung insbeso n dere auch bei Zwangsgeldern gemäß § 172 VwGO, § 154 FGO und § 201 SGG h a- ben , die Behörden zur Er füll ung ihn en gerichtlich auferlegte r P flichten ver anla s- s en s ollen (vgl. Meyer - Ladewig/Rudise in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, 11. Lieferung Juli 2005, § 149 Rn. 3; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, § 149 Rn. 1) . 3. Die vom Beschwerdegericht auf der Grundlage des § 572 Abs. 3 ZPO vorgenommene Zurückver weisung an das Landgericht lässt zumal unter B e- rücksichtigung dessen, dass dieses sich - von seinem Standpunkt aus folgeric h- tig - mit dem sachlichen Beschwerdevorbringen des Gläubigers noch nicht au s- einandergesetzt hat , keinen Ermessensfehler erkennen und wird auch von der Rechtsb e schwerde nicht beanstandet. 11 - 8 - IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde des Schuldners unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Be rlin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 94 O 101/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2011 - 2 W 1/11 - 12
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