BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 20/13 vom 14. Oktober 20 14 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH R: ja InsO § 155 Abs. 2 Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann gesch e- hen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine son stige Mitteilung an das Registergericht. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergm ann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 18. September 2012 wird abgeä n- dert. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregi s- teranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu b e- sc heiden. Gründe: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D . GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Au flösung der Gesellschaft eingetragen worden. Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ist bestimmt, dass Geschäft s- jahr das Kalenderjahr sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begann mit der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Antra gsteller will 1 2 - 3 - jedoch zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung zurückkehren. Dadurch würde neben dem Rumpfgeschäftsjahr nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Januar bis 1. Dezember 2009) ein weiteres Rumpfge schäftsjahr vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 entstehen. Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beim Registergericht die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 1. Dezember 2009 und den J ahresabschluss zum 31. Dezember 2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat er e r- klärt: Richtiger Weise stellen Sie fest, dass durch die Insolvenzeröffnung ein neues Wirtschaftsjahr beginnt. Für die Zukunft soll jedoch auf ein Wir t- schaftsjahr w ieder umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspricht. Aus diesem Grund möchte ich ausdrücklich beantragen, dass die Umste l- Zur Begründung für diese Umstellung möchte ich ausführen, dass ein Wir tschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres e n- den würde, erhebliche EDV - technische Umstellungsprobleme mit sich Das Registergericht hat mit zwei Beschlüssen jeweils vom 23. April 2010 einen Abschlussprüfer für das am 1. Dezember 2009 endende und das am 1. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr bestellt. Nach weiterer Korrespondenz hat der Antragsteller am 11. September 2012 Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeld et: 1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens über das Vermögen der D . GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festg e- setzt. 3 4 5 - 4 - 2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers is t erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragste l- ler mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 70 f. FamFG zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Fr ankfurt am Main, ZIP 2014, 433) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Inso l- venzverwalters. Dazu bedürfe es keiner Satzungsänderung. Es sei aber eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Dieser Eintragung komme in en t- sprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG keine rückwirkende Kraft zu. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Satzungsä n- derung. Auch dort nehme die herrschende Meinung an, dass die Eintragung der Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalte. Auch zwingende bilanzrechtliche Vorschriften sprächen für dieses Ergebnis. Es müsse nämlich klar sein, ab welchem Zeitpunkt die Fristen der §§ 264, 325 HGB, 155 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse li e- fen. 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. 6 7 8 9 - 5 - a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wenn nicht ausnahmsweise das Verfa h- ren genau zum Wechsel der Geschäftsjahre eröffnet wird. Das bis her laufende Geschäftsjahr wird dadurch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschre i- ten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abwe i- chender Geschäftsja hresrhythmus (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1618 f. mwN; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/H. F. Müller, § 71 Rn. 43; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 71 Rn. 23; Scholz/K . Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 18). Die Gegenmeinung, die eine automatische Anpassung an das satzungsmäßige Geschäftsjahr annimmt (Förschle/Deubert in Gottwald, Insolvenzrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 22 Rn. 82; Andres in Nerlich/ Römermann, InsO, Los eblatt, Stand: 2013, § 155 Rn. 41), vermag schon ang e- sichts des Wortlauts des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zu überzeugen. Im Ü b- rigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter gezwungen sein soll, möglicherweise kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut einen Jahresabschluss für ein zweites Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen. b) Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann - wie da s Beschwerdegericht ausgeführt hat - sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Ko s ten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 I nsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO. Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs - und Rechnungslegungsvorschriften erg e- benden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Übe r- 10 11 - 6 - tragu ng dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die En t- scheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs (zur Abgrenzung der g e- sellschaftsrechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters s. Uhlenbruck/ Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 18 4). Diese ist nur möglich für einen Zei t- raum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umste l- lung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ve r- stoßen (Weisang, BB 1998, 1149). Denn danach beginnt mit der Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, ist keine Satzungsänderung, auch wenn da s Geschäft s jahr - wie hier - in der Satzung vorgegeben ist. Denn damit wird lediglich die Festl e- gung in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder zur Anwe n dung gebracht (ähnlich Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2; a.A. Weisang, BB 1998, 1149, 1151; Gelha u- sen, WP - Handbuch 2008, Band II, 13. Aufl., Rn. L 413 f.; Wachter, GmbHR 2014, 596, 598; Friedl, EWiR 2014, 395). De r Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbe i führen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617, 1619; Graf - Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 155 Rn. 10; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 21; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2; a.A. Uhle n- bruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbila n- zen, 4. Aufl., Rn. R 55). Denn die Gesellschafter werden von der Rückführung des Geschäftsjahresrhythmus nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es wird l e- 12 - 7 - diglich der Zustand wiederhergestellt, der vor der Eröffnu ng des Insolvenzve r- fahrens bestand. c) Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu ä n- dern, muss nach außen erkennbar werden, und zwar jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfa h- re ns. Das kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister g e- schehen, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse j e- weils zum Ende des geänderten Geschäftsjahrs aufzustellen. Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsä n- derung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eing etragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143; Wachter, GmbHR 2014, 596). Für die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen G e- schäftsjahr zurückzukehren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht unmit telbar, weil diese Entscheidung - wie dargelegt - keine Satzungsänderung ist. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG scheidet jedenfalls in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens aus. Zwar ist w egen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676, 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622, 624) zu verlangen, 13 14 15 - 8 - dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintr agen lässt (a.A. Hancke/ Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2). Denn das Register, in dem - nur - ein Insolven z- vermerk eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des Inso l- ve nzverfahrens beginnt. Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintr a- gung des Geschäftsjahreswechsels jedenfalls auch in Bezug auf das erste la u- fende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso Hancke/Schildt, NZI 2012, 127, 128, und für den Fall der Abwicklung Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Tei l- band 4, 6. Aufl., AktG § 270 Rn. 26). Eine sol che Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Reg e- lungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des G e- schäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu d e- nen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen b e- liebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich e r- zeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; Scholz/Priester, Gmb HG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187). Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, besteht diese Gefahr nicht mehr. Während des Insolvenzverfahrens werden keine Gewinne 16 17 - 9 - an die Gesellschafter ausgeschüttet, selbst wenn Gewinne entstanden sein sol l- ten. Vielmehr werden vom Insolvenzverwalter vorrangig die Gläubiger befri e- digt. Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Selbst wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, bevor die Änd e- rung des Geschäftsjahrs im Handelsregister eingetragen ist, und die Gesel l- schafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, besteht keine Mis s- brauchsgefahr. Denn mit Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Inso l- venzverwalter eine Schlussbilanz aufstellen (IDW RH HFA 1.011, ZInsO 2009, 130 Nr. 6.2., 6.4.), durch die sich wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr bildet (K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 18. Aufl., § 155 Rn. 37; Kübler in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO, Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 49). Nach Auffassung de s Hauptfachausschusses des IDW entsteht nach Beend i- gung des Insolvenzverfahrens automatisch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr bis zu dem Beginn des in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahrs (IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Ve r- langt man abweichend davon ein Tätigwerden der Gesellschafter, um zu der satzungsmäßigen Regelung - Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr - zurückzuke h- ren, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen Besch luss im Handelsregister eintragen lassen. Ob diese Eintragung eine Satzungsänderung ist und damit der direkten Anwendung des § 54 GmbHG unterliegt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine solche Eintragung in entsprechender Anwendung d es § 54 Abs. 3 GmbHG eine Wirkung nur ex nunc. Allein dadurch kann der Gesetzeszweck des § 54 Abs. 3 GmbHG - u.a. Manipulationen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden - erreicht werden. Nach beiden Rechtsauffassungen haben die G e- sellschafte r somit nicht die Möglichkeit, das Geschäftsjahr rückwirkend zu ve r- ändern. 18 - 10 - d) Auch die vom Beschwerdegericht angesprochenen zwingenden b i- lanzrechtlichen Vorschriften der §§ 264, 325 HGB stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. An der Pflicht, die Jahre sabschlüsse für den Insolvenzschuldner inne r- halb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und gegebenenfalls zu veröffentl i- chen, ändert sich dadurch nichts. Soweit diese Pflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt (anders LG Bonn, NZG 2008, 1082, 1083 für insolvenzfreies Vermögen), hat er darauf zu achten, dass die Fristen, insb e- sondere für die Offenlegung des Jahresabschlusses, eingehalten werden. Auch insoweit wird er überwacht durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den Gläubi gerausschuss. Im Übrigen wird der Gesetzeszweck der §§ 325 ff. HGB, die Funktion s- fähigkeit des Marktes und die Individualinteressen seiner Teilnehmer zu schü t- zen (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 325 Rn. 1), im Insolvenzve r- fahren vorrangig dad urch erreicht, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft o f- fenkundig gemacht und die Gläubigerinteressen durch die Vorschriften der I n- solvenzordnung geschützt werden. Deshalb hat die Offenlegung der Jahresa b- schlüsse während des Insolvenzverfahrens nur noch eine untergeordnete B e- deutung. e) Damit ist dem Interesse des Insolvenzverwalters, aus Kostengründen sogleich wieder zu dem in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahr zurückz u- kehren, der Vorrang vor einer einschränkungslosen Durchsetzung des Prinzips der Registerwahrheit einzuräumen. Da der Insolvenzverwalter seine Entsche i- dung nicht schon vor dem Ende des durch die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens entstehenden zweiten Rumpfgeschäftsjahrs treffen muss - was ihn je nach 19 20 21 22 - 11 - dem Zeitpunkt der Eröffnung in Zeit not bringen könnte - , sondern damit bis zum Ende des durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ausgelösten ersten laufenden G e- schäftsjahrs warten kann, hat er ausreichend Zeit, die Entscheidung vorzubere i- ten. f) Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des Antragste l- lers vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zu m 31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der Abschlusspr ü- fer und erneut durch seinen - wenn auch nach § 12 HGB formunwirks a men - Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr (handelsrechtlich: Geschäft s- jahr) auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezüg liche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es 23 - 12 - nicht, dass er den - formwirksamen - Eintragungsantrag erst später gestellt hat. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18 .09.2012 - HRB 40034 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2013 - 20 W 34 0/12 -
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