BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 20/14 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters , Tombrink und Reiter be schlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klä gers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. März 2014 - 5 S 273/13 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschw erdeverfahrens . Der Beschwerdewert wird Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch , weil die von der Beklagten eingerichtete Tel e- kommunikationsverbindung von Anfang an nur unregelmäßig funktionie rt habe und er insbesondere den vereinbarten Internetzugang nicht störungsfrei habe nutzen könne. Er hat die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtl i- che dadurch entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden b e- antragt. Das Amtsger icht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert mangels 1 - 3 - festgesetzt. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen , weil der Wert des B e- ht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er b egehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die von ihm eingelegte Berufung nicht unzulässig ist, sowie die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rec htsbeschwerdegerich ts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen im Sinne von § 576 Ab s. 3, § 547 Nr. 6 ZPO vers e- hen. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechu ng müssen Beschlü s- se, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Andernfalls sind sie nicht mit den 2 3 4 5 - 4 - nach dem Ges etz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen ve r- sehen und schon deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt au s- zugehen, den das Berufungsgericht festgestellt h at. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Übe r- prüfung nicht in der Lage. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Ber u- fungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Recht sbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschlüsse vo m 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 31 . März 2011 - V ZB 160/10, BeckRS 2011, 08349 Rn. 3; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 und vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, NJW - RR 2014, 124 Rn. 5). Der die Berufung al s unzulässig verwerfende Beschluss muss nicht zwingend eine gesonderte Sachdarstellung enthalten. Es genügt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel hinreichend klar aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 201 3 aaO Rn. 5 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6). Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil oder vorangegangene schriftliche Hinweise des Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 aaO; vom 16. April 2013 aaO Rn. 6 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 1 1 . Aufl., § 547 Rn. 17; Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 547 Rn. 8). b) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht. Das Berufungsgericht hat in den Beschlussgründen in zulässiger Weis e auf den I n- halt des gerichtlichen Hinweises vom 25. Februar 2014 Bezug genommen, zu dem der Kläger sich trotz Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist 6 - 5 - nicht mehr geäußert hat. In diesem Hinweis befasst sich das Berufungsgericht insbesondere mit de m Vorbringen des Klägers in der Klageschrift vom 20. Juni 2013 und dem vom Amtsgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 sowie mit dem in der Berufungsinstanz angekündigten Antrag. Aus dem Hinweis geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kl äger mit seinen erst - und zweitinstanzlichen Anträgen ausschließlich die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für mat erielle Schäden begehrt und seinen Schadensersatza n- spruch auf die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der von der Beklagten berei t- gestellten Tel e kommunikationsverbindung stützt, wobei er sich pauschal darauf ber u f t , er habe ersatzweise auf sein Mobiltelefon zurückgreifen müssen und ihm seien möglicherweise Kundenaufträge entgangen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforde r- lichen Feststellungen. 2. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in die Bewertung des Feststellungsantrags nicht einbez o- gen, dass er bereits in erster In stanz den Wegfall von Kundenaufträgen und einen entsprechenden Umsatzrückgang geltend gemacht habe, vermag er e i- nen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfehler nicht au f- zuzeigen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (vgl. nur BG H, Beschluss vom 31. März 2010 - XII Z B 130/09, NJW - RR 2010, 1081 Rn. 8). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Ber u- fungsgerichts kann vom Rechtsbes chwerdegericht - wie dargelegt - nur eing e- schränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen 7 8 - 6 - fehlerhaft ausgeübt hat. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Ber u- fungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH aaO Rn. 10). Solche E r- messensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. b) Das Berufungsgericht hat sich in dem Hinweis vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2013 ausdrücklich mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt, er habe ersatzweise mittels Mobiltelefon telefonieren müssen und die Funkt ion s- störungen von Telefon und Internet hätten möglicherweise zu einem Verlust von Kundenaufträgen geführt, was " gegenwärtig offen " sei. Die Auffassung des B e- rufungsgerichts, dass auf der Grundlage dieser völlig unsubstantiierten Ausfü h- rungen die Schätzung mö g lich sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die - in der Kl a- geschrift nur beiläufig erwähnte - Senatsrechtsprechung zur Nutzungsausfal l- entschä digung bei Fortfall der Möglichkeit, mittels eines Computers das Internet zu nutz en (Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101). Denn einen derartigen Vermögensschaden - der von der Beschwerde auch nicht a n- gesprochen worden ist - hat der Klä ger, der sich auf Mehraufwendungen infolge Benutzung seines Mobilfunkgeräts und möglicherweise entgangene Kundenau f- träge beruft, nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger, der wegen des Ausfalls der Telefon - und Internetverbindung in dem Zeitraum vom 29. Se p- tember 2011 bis zum 23. November 2011 von der Beklagten Gutschriften in H öhe von insgesamt 80 en hat, für die Folgezeit weder die Art der au f- getretenen Störungen beschrieben noch die davon betroffenen Zeitintervalle bezeichnet. Da anhand des klägerischen Vorbringens eine fühlbare Beeinträc h- 9 10 - 7 - tigung nach dem 23. November 2011 mithin nicht nachvollzieh bar ist und der Kläger für den davor liegenden Zeitraum bereits entschädigt wurde, würde auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Nutzungsausfallentschädigung die Berufungssumme nicht erreicht werden. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2013 - 117 C 29/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 24.03.2014 - 5 S 273/13 -
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