ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZB20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 20/18 vom 20 . September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Septem ber 2018 durch den Richter Seiters und die Ric hterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2018 - 4 U 1570/17 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der S treitwert der Beschwerde wird auf 187,50 Gründe: I. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Kopien der Behandlungsdok u- mentation bezüglich eines Krankenhausaufenthalts bei der Beklagten. Er war vom 10. bis 22. April 2014 auf Grundlage e ines Beschlusses des Amtsge richts Dresden - Betreu ungsgericht - vom 11. April 2014 bei der Beklagten in einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Ab dem 23. April 2014 befand er sich freiwillig in einer offenen Station der Beklagten, bis er am 25. April 2014 die Kl i- nik ver ließ. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des K lägers am 24. Oktober 2017 zuge stellt worden. Mit am 3. November 2017 eingegangenem Schreiben hat der Kläger zunächst selbst Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Am 16. November 2017 hat er sodann durch Anwaltsschriftsatz B e- rufung eingelegt und diese sogleich begründet. Er hat hierbei den Antrag ang e- kündigt, die Beklagte zur Herausgabe vo n Kopien der Behandlungsunterlagen für die Zeit vom 23. bis 25. April 2014, also während des freiwilligen Aufenthalts bei der Beklagten, zu verurteilen. Hierfür hat er Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 hat der Kläger erklärt, sein eigener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine umfassende Berufung werde weiter aufrecht erhalten. Bei Gewährung von Pro zesskostenhilfe komme eine Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand für eine vollum fängliche Berufung in Betracht. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2018 den Pr o- zesskostenhilfeantrag des Klägers für die eingelegte Berufung und denjenigen für die beabsichtigte Berufungserweiterung abgelehnt und auf die vorgesehene Verwerfung der Berufung nach § 522 A bs. 1 ZPO hingewie sen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2018 hat das Berufungsgericht unter a n- derem die Berufung als unzulässig verworf en. Die Beschwerdesumme von 600 sei nicht erreicht. Der Streitwert für die Klage auf Herausgabe der B e- handlungsunterla gen sei mit höchstens 20 % der beabsichtigten Haftungsklage anzusetzen, deren Wert der Kläger mit 5000 beziffere. Da dieser in der Ber u- fung nur noch die Her ausgabe von Unterlagen für 3 von 16 Behandlungstagen verlange, sei auch der Streitwert entsprechen d zu kürzen. Soweit der Kläger geltend mache, er benötige die Unterlagen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, 2 3 4 - 4 - rechtfe rtige dies keine höhere Festset zung des Gegenstandswertes, da der Kläger dieses Begehren nicht mit einer Zivil klage verfolgen könne. Hier gegen richtet sich di e Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist nicht zulässig, weil weder die Recht ssache grundsätzliche Bede u- tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entschei dung des Bu n- desgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Das Berufungsgericht h at die Berufung zu Recht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Seine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die im Rahmen der Rechtsbeschwe r- de nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des hierbei eröffneten Ermessen (§§ 2,3 ZPO) überschritten worden sind oder ob dieses fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. März 2018 - III ZB 70/17, NJW - RR 2018, 697 Rn. 10; vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, 5 6 7 8 - 5 - NJW - RR 2017, 1407 Rn . 7; vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 6), lässt eine R echtsverletzung nicht erkennen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die eing e- legte und begründete Berufung sich nur auf die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen für den Zeitraum des freiwilligen Klinikaufenthalts, nicht jedoch für den der Unterbringung bezog. Dies ergibt sich sowohl aus den ang e- kündigten Berufungsanträgen als auch aus der zugehörigen Berufungsbegrü n- dung. Das Berufungs geri cht hat diese Auffass ung bereits im Beschluss vom 2. Februar 2018 unter An kündigung der beabsichtigten Berufungsverwerfung vertreten, ohne dass der Kläger dem in den anwaltlichen Stellungnahmen hie r- zu entgegengetreten ist. Der Kläger hat die Berufung auch zu keinem Zeitpunkt erweitert. Ob der Kläger eine Erweiterung noch nach Ablauf der Berufungsbegrü n- dungs frist hätte vornehmen können und dies - wie die Beschwerde vorbringt - bis zum Ablauf der etwaigen Wiedereinsetzungsfrist für die Berufungsbegrü n- dun g getan hätte, wenn das Berufungsgericht nicht zuvor die Berufung verwo r- fen hätte, ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht relevant. Denn hierfür ist die tatsächlich eingelegte und begründete, nicht die hypothetisch mögliche Berufu ng maßgeblich. Unerheblich ist auch, dass das Berufungsgeri cht vor Ablauf der etwaigen Wie dereinsetzungsfrist entschieden hat. Denn der Kläger hätte einen Wiede r- einsetzungsantrag auch nach der Verwerfung der Berufung noch bis zum A b- lauf dieser Frist s tellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898, 1899) und - dessen Zulässigkeit und Begründetheit unterstellt - die Berufung erweitern können, was er nicht getan hat. Ohnehin ist 9 10 11 - 6 - es dem Berufungsgericht nicht vorwerfbar, das s es vor Ablauf der etwaigen Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe entschieden hat. Denn es hat zugleich mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe darauf hi n- gewiesen, dass eine Wiedereinsetzung im Hinblick auf eine Berufungserweit e- run g mangels Kausalität der Bedürftigkeit für die Fristversäumung nicht in B e- tracht kommt. Hiergegen hat der Kläger in den anwaltlichen Stel lungnahmen nichts vorgebracht. 2. Gegen die Festsetzung des Wertes der e ingelegten und begründeten Beru fung auf 187 , 5 0 Der Kläger wendet sich in seiner Beschwer de nicht dagegen, dass das Beru fungsgericht den Wert im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Haftung s- klage unter Berücksichtigung der Dauer der fre iwilligen Behandlung mit 187,50 anges etzt hat. Ohne Erfolg beruft er sich da rauf, dass hierzu weitere 1.000 im Hinblick auf das Interesse an der (Neu - ) Erteilung der Fahrerlaubnis zu addieren seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass ein derartiger Anspruch nicht mit einer Zivi l- klag e verfolgt werden könnte. Jeden falls bestehen - worauf die Beklagte zutre f- fend hingewiesen hat - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlungsunte r- lagen über die Zeit des freiwilligen Klinikaufenthal ts vom 23. bis 25. April 2014 für das Verfahren auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis von Bedeutung sein könnten, so dass das Interesse an der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Bewertung der Beschwer des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht berüc k- s ichtigt werden kann. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem in den Instanzen gehaltenen Vortrag ergibt sich eine Relevanz dieser Unter lagen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, ebenso wenig wie die Bedeutung der B e- handlungsunterlagen betreffend di e Zeit der Unterbringung ersichtlich ist. Aus 12 13 - 7 - den vom Kläger als Anlage zur Streitverkündungsschrif t vom 10. Februar 2018 vorgeleg ten Unterlagen ist vielmehr ersichtlich, dass die Entziehung der Fahre r- laubnis durch Bescheid vom 25. September 2014 erfolgte, nachdem der Kläger der Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht nachgeko m- men war. Im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde mit Schreiben der zuständigen Behörde vom 24. Januar 2018 ebenfalls die Vorlage eines Fahreignungsgutac htens angeordnet. Nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass d ie damaligen Behandlungsunterla gen dieses - übliche - Vorgehen sowie die Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis hätten beeinflu s- sen können oder noch beeinflussen könnten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sein Interesse an der Herausgabe der Behandlungsunterlagen, das sowohl Grundlage des Streitwerts als auch des Werts des Beschwerdegegenstands ist, für den g e- sa m ten Zeitraum s elbst nur noch mit 80 be wertet. Gegen die den gesamten Behandlungszeitraum umfassende Festse tzung des Streitwerts auf 1.000 durch das Landgericht hat er mit Schreiben vom 7. Februar 2018 Streitwertb e- schwerde eingelegt mit der Begründung, der Streitwert betrage insgesamt nur 80 . Er hat hierbei auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts 14 - 8 - vom 2. Februar 2018 Bezug genommen, die er sich zu Eigen mache. Vor di e- sem Hintergrund ist sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Interesse an der Herausgabe der Behandlu ngsunterlagen fü r nur 3 Tage mit mehr als 1.000 zu bewerten sei, nicht nachvollziehbar. Seiters Liebert Pohl Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.10.2017 - 6 O 800/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.02.2018 - 4 U 1570/17 - 15
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