BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/02 vom 25. April 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 11 Nr. 1921 GKVerz Bei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findet eine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurüc k - genommen wird. BGH, Beschluß vom 25. April 2002 - III ZB 2/02 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. April 2002 beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2002 wird zurckgewiesen. Grnde I. Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurc k - gewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsb e - schwerde zurckgenommen. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung vom 26. Februar 2002 gemäû Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG einen Satz der Gebhr nach § 11 GKG von 2,0 zug runde gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rckna h - me der Rechtsbeschwerde sei die Gebhr auf 0,5 zu ermäûigen. - 3 - II. Die Erinnerung ist unbegrndet. Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt gendert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur M o - dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser Gesetzesnderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schul d - rechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichni s - ses sieht fr Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfa h - ren ber die Vollstreckbarerklrung eines auslndischen Schiedsspruchs einen Satz der Gebhr von 2,0 vor. Eine Ermûigung der Gebhr ist nicht bestimmt. Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu beheben wre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren k o - stenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrcknahme gleichfalls keine Gebhrenermûigung kennt (vgl. Begrndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT- Drucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Fr das besondere Verfahren der - 4 - Vollstreckbarerklrung einschlieûlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wu r - de eine eigenstndige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG verei n - bar. Rinne Wurm Schlick Dörr Galke
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