BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511, 280, 303 Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Kl344rung einer pro-zessualen Vorfrage beschr344nkt, sondern tats344chlich eine Entscheidung 374ber den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschr344nkt mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Ein trotz fehlender Rechtsh344ngigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben w344re. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwie-sen. Gesch344ftswert: 20.000,00 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit seiner "An-fechtungs- und Nichtigkeitsklage" wendet er sich gegen mehrere auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. April 2004 gefasste Be-schl374sse. Durch "Zwischenurteil" hat das Landgericht erkannt, dass H. S. am Stammkapital der Beklagten seit dem 3. Mai 2004 374ber drei Gesch344ftsantei-le mit insgesamt 100.000,00 DM beteiligt ist und die Beklagte als Gesellschafter hinsichtlich der Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschl374sse der Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 vertritt. Die gegen beide Urteilserkenntnisse gerichtete Berufung des Kl344gers, der die Ver- 1 - 3 - tretung der Beklagten durch H. S. lediglich im Blick auf eine von diesem selbst gegen einen Gesellschafterbeschluss erhobene Klage beanstandet, hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-beschwerde des Kl344gers. 2 II. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Zwischenurteil sei nur inso-weit anfechtbar, als darin 374ber die Zul344ssigkeit der Klage entschieden worden sei. Die Berufung des Kl344gers richte sich nicht gegen die von dem Landgericht sinngem344337 bejahte Zul344ssigkeit der Klage. Durch die nicht in Rechtskraft er-wachsenden, 374ber den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehenden Feststellun-gen in Tenor und Begr374ndung des angefochtenen Urteils werde der Kl344ger nicht beschwert. III. Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zul344ssigkeit des Rechtsmittels auf einem grundlegenden Missverst344ndnis h366chstrichterlicher Rechtsprechung beruht und daher eine strukturelle Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 f.). Die Berufung des Kl344-gers ist gegen beide in der Urteilsformel des Landgerichts getroffene Feststel-lungen zul344ssig. 3 1. Soweit der Urteilstenor H. S. die Rechtsstellung eines Gesellschafters der Beklagten einr344umt, bildet die Entscheidung des Landgerichts ein mit der Berufung anfechtbares Feststellungsurteil. 4 - 4 - a) Lediglich im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend da-von aus, dass ein Zwischenurteil nur insoweit als mit Rechtsmitteln angreifbares Endurteil anzusehen ist, als gem344337 247 280 ZPO nur 374ber die Zul344ssigkeit der Klage entschieden wird. Ferner noch zutreffend hat das Berufungsgericht aus-gesprochen, da337 die in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil unausge-sprochen enthaltene Feststellung, da337 die Klage zul344ssig sei, den Kl344ger nicht beschwert. 5 b) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe lediglich ein - nicht gesondert anfechtbares - Zwischenur-teil im Sinne von 247 303 ZPO erlassen. Es hat verkannt, dass das prozessuale Wesen eines Urteils nicht notwendig mit der ihm gegebenen Bezeichnung 374bereinstimmt. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass ein ver-meintliches "Zwischenurteil", das sich seinem Inhalt nach nicht, wie 247 303 ZPO voraussetzt, auf die Kl344rung einer prozessualen Vorfrage beschr344nkt, sondern tats344chlich eine Entscheidung 374ber den materiellen Streitgegenstand trifft, ein (Teil-)Endurteil darstellt und in diesem Fall wie ein Sachurteil uneinge-schr344nkt anfechtbar ist (BGHZ 8, 383; BGH, Beschl. v. 18. September 1996 - VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345 f.; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW 1994, 1651 f.). 6 c) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die in dem Urteilstenor des Landgerichts getroffene Feststellung, dass H. S. an der Beklagten mit mehreren Gesch344fts-anteilen beteiligt ist, betrifft nicht die Zul344ssigkeit der Klage. Vielmehr wird tat-s344chlich die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden, ob H. S. Ge-sellschafter der Beklagten ist. Dieses Feststellungsurteil beschwert den Kl344ger und er366ffnet ihm die 334berpr374fung des Ausspruchs des Landgerichts im Beru-fungsverfahren. 7 - 5 - 2. Der zweite Teil der Entscheidungsformel, der H. S. die Vertretung der Beklagten in allen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschl374sse der Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 zu-weist, ist zwar ein Zwischenurteil 374ber die Zul344ssigkeit der Klage (247 280 Abs. 1 ZPO). Dieses Urteil kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen seines, wie mangels jeglicher tatrichterlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, 374ber das vorliegende Verfahren hinausgehenden Entscheidungsinhalts als wirkungs-loses Urteil von dem Kl344ger - in dem geltend gemachten eingeschr344nkten Um-fang - mit seinem Rechtsmittel angefochten werden. 8 a) Das Landgericht hat der Beklagten die Prozessf344higkeit (247 51 ZPO) zugebilligt, weil sie durch ihren Gesellschafter H. S. wirksam vertreten werde. Damit hat das Landgericht 374ber eine einzelne Sachurteilsvoraussetzung aus-dr374cklich befunden (BGHZ 27, 15, 26 ff.; BGH, Urt. v. 23. Mai 1985 - III ZR 57/84, NJW-RR 1986, 61 f.; M374nchKommZPO/Pr374tting 2. Aufl. 247 280 Rdn. 8; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. 247 280 Rdn. 7). Die Vertretung der Be-klagten durch H. S. greift der Kl344ger, soweit der vorliegende Rechtsstreit betrof-fen ist, nicht an. 9 b) Ausweislich des Urteilstenors, dessen Inhalt - was das Berufungsge-richt nicht beachtet - f374r die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft ma337geblich ist (vgl. BGHZ 124, 164, 166; 34, 337, 339), hat das Landgericht der Beklagten die Prozessf344higkeit mit der Ma337gabe der Vertretung durch ihren Gesellschafter H. S. nicht nur f374r das vorliegende, sondern ausdr374cklich f374r s344mtliche gerichtliche Verfahren zugebilligt, welche Auseinan-dersetzungen um die Wirksamkeit der auf den Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 gefassten Beschl374sse zum Gegenstand 10 - 6 - haben. Nach dem f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ma337geblichen Vorbrin-gen des Kl344gers hat - neben weiteren von ihm selbst eingeleiteten Verfahren - auch H. S. einen der auf den Gesellschafterversammlungen gefassten Be-schl374sse als Kl344ger beanstandet. 11 c) Die Rechtsbeschwerde r374gt zu Recht, dass das Landgericht der Be-klagten auch f374r das letztgenannte Verfahren die Prozessf344higkeit auf der Grundlage einer Vertretung durch ihren Gesellschafter S. bescheinigt hat. Die von H. S. erhobene Klage ist - wie auch die von dem Kl344ger offenbar verfolgten weiteren Rechtsschutzbegehren - nicht Bestandteil des vorliegenden Rechts-streits. 334ber diese Klage kann - mangels einer Verfahrensverbindung (247 147 ZPO) - nur innerhalb des betreffenden Verfahrens entschieden werden. Folglich ist die Entscheidung des Landgerichts, die sich nach ihrem Inhalt auch auf den von H. S. betriebenen Prozess erstreckt, au337erhalb eines rechtsh344ngigen Ver-fahrens ergangen. Ein trotz fehlender Rechtsh344ngigkeit erlassenes Urteil ist jedoch wirkungslos (BayObLG NJW-RR 2000, 671 f.; LAG Frankfurt BB 1982, 1924 f.; LG T374bingen JZ 1982, 474 f.; Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Rdn. 18 vor 247 300; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 300 Rdn. 5). Ein solches Urteil entfaltet - dies gilt auch f374r etwaige von dem Kl344ger er-hobene weitere, nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Klagen - keine materielle Rechtskraft (BGHZ 4, 389, 394; Z366ller/Vollkommer aaO Rdn. 19 vor 247 300; Musielak/Musielak aaO 247 300 Rdn. 7), kann aber, wenn es nicht ange-fochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern, kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das 12 - 7 - gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben w344re (BGHZ 10, 346, 349; 4, 389, 394; M374nchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. 247 511 Rdn. 13). Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2004 - 23 O 66/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2005 - 9 U 190/04 -
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