Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/06 vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbe- schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kl344ger auf Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage kl344ren l344sst, die allein die Verg374tung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren nach 247 126 ZPO kl344ren lassen. Beschwerdewert: 132,00 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.11.2005 - 2 O 1440/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 1412/05 -
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