BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 142, 384 Nr. 1 a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach 247 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im An-schluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488). b) Eine gem344337 247 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener verm366gensrechtlicher Schaden entstehen w374rde (247 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. 247 384 Nr. 1 ZPO). Hierf374r gen374gt es, dass die Durchsetzung von Anspr374chen gegen sie auch nur erleichtert w374rde (Abweichung von RGZ 32, 381). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen das Zwischenurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Dezember 2005 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Fest-stellung eines Rechts der Drittbeteiligten, die Vorlage auch der in Nr. 2 Buchst. b des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 29. April 2004 genannten Unterlagen zu verweigern, entf344llt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Kl344gerin zu tra-gen. Der Gegenstandswert wird auf 511.291,88 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der beklagte Notar beurkundete am 11. Oktober 1996 einen Kaufvertrag 374ber eine Reihe von Wohnbl366cken in H. -N. zwischen der Rechtsvor-g344ngerin der Kl344gerin als K344uferin und der G. W. 1 - 3 - H. -N. mbH (Drittbeteiligte) als Verk344uferin. In 247 2 des Vertrags wurde die H366he der damaligen tats344chlichen Nettokaltmiete nach einer Aufstel-lung der Verk344uferpartei beziffert angegeben. 334ber die Frage, ob diese Zahlen zutrafen und ob damit eine Zusicherung der erzielten Mieteinnahmen verbun-den war, gerieten die Kaufvertragsparteien anschlie337end in Streit. Die Kl344gerin nahm in einem Vorprozess vor dem Landgericht Halle (12 O 186/98 = 7 U 14/99 OLG Naumburg) erfolglos die Drittbeteiligte auf Schadensersatz in H366he von mehr als 114 Mio. DM sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht f374r weitere Sch344den in Anspruch. Im Berufungsurteil vertrat das Oberlandesgericht Naum-burg die Ansicht, die Kl344gerin habe eine Zusicherung nicht beweisen k366nnen; diese erg344be sich insbesondere nicht aus 247 2 des Kaufvertrags. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin von dem Beklag-ten wegen der Verwendung der ihrer Ansicht nach unklaren und nicht dem Wil-len der Vertragsparteien entsprechenden Vertragsklausel gem344337 247 19 BNotO Ersatz eines erstrangigen Teilbetrags ihres Schadens von (1 Mio. DM =) 511.291,88 200. Das Landgericht hat die Klage mangels einer hinreichenden Dar-legung des Schadens ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Im Berufungsverfah-ren hat die Kl344gerin den in erster Instanz zum Beweis ihrer Behauptung, dass die Nettomietertr344ge tats344chlich weit unter der von der Verk344uferin angegebe-nen Summe gelegen h344tten, hilfsweise gestellten Antrag wiederholt, der Drittbe-teiligten nach 247 142 ZPO die Vorlage ihrer Unterlagen (Kontoausz374ge, Sam-meleinzugslisten, Betriebskostenabrechnungen, Kontokorrentkonten aus der Mietenbuchhaltung sowie Verwalterabrechnungen) aufzugeben. Das Oberlan-desgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2004 eine Beweiserhebung 374ber die H366he der tats344chlich gezahlten Nettokaltmieten angeordnet. Es hat hierf374r der Drittbeteiligten aufgegeben, f374r die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 ihre Kontokorrentkonten aus der Mietenbuchhaltung mo- 2 - 4 - natsweise, die Betriebskostenabrechnungen sowie die Verwalterabrechnungen vorzulegen (Nr. 2 Buchst. a) und hat sich au337erdem vorbehalten, dar374ber hin-aus Bankausz374ge und Banksammeleinzugslisten der Drittbeteiligten anzufor-dern (Nr. 2 Buchst. b). Diese hat sich auf Unzumutbarkeit sowie auf ein Zeug-nisverweigerungsrecht gem344337 247 384 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO berufen. Das Beru-fungsgericht hat daraufhin durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Drittbetei-ligte zu Recht die Vorlage der in Nr. 2 Buchst. a und b des Hinweis- und Be-weisbeschlusses genannten Unterlagen verweigere, und hat den Beschluss insoweit aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas-sene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 142 Abs. 2 Satz 2, 247 387 Abs. 3 und 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie f374hrt jedoch nur insofern zu einer Korrektur des angefochtenen Urteils, als sie das darin gleichfalls bejahte Recht der Drittbeteiligten betrifft, die Vorlage auch der in Nr. 2 Buchst. b des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 29. April 2004 genannten Unterlagen zu verweigern. In diesem Umfang ist das Zwischenurteil gegenstandslos und auf das Rechtsmittel zu beseitigen, weil insoweit, wie das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden selbst erkennt, kein von ihm zu entscheidender Zwischenstreit bestand. Das Oberlandesgericht hatte sich zu diesem Punkt vielmehr ohne jegliche externe oder interne (247 318 ZPO) Bin-dungswirkung die Anordnung der Vorlage weiterer Unterlagen lediglich vorbe-halten. Dass die Parteien tats344chlich - vorsorglich - auch um diese Frage ge-stritten haben, ist ohne Belang. 3 - 5 - 2. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 4 a) Nach dem durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten 247 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht an-ordnen, dass auch ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufkl344rungsm366glichkeiten der Gerichte gest344rkt werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 78). Die Anordnung kann daher - wie im Streitfall - in Gren-zen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488, 3490; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., 247 142 Rn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 142 Rn. 1; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 142 Rn. 1; a.A. Gruber/Kie337ling, ZZP 116 [2003], 305, 311 ff.), was sich jetzt auch aus der Verweisung auf 247 142 ZPO in 247 428 ZPO ergibt. Dritte sind zur Vorlage allerdings nicht verpflichtet, soweit diese ihnen nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung nach den 247247 383 bis 385 ZPO berechtigt sind (247 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solches, auf 247 384 Nr. 1 ZPO gest374tztes Zeugnisverweigerungsrecht der Drittbeteiligten hat das Berufungsgericht hier mit der Erw344gung bejaht, dass dieser durch die Vor-lage der angeforderten Unterlagen ein unmittelbarer Verm366gensschaden, etwa durch Erhebung einer Restitutionsklage nach 247 580 Nr. 4 oder Nr. 7 Buchst. a (richtig: Buchst. b) ZPO, drohe. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. 5 b) Das Zeugnis kann auf der Grundlage des 247 384 Nr. 1 ZPO verweigert werden 374ber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der in 247 383 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Verh344ltnisse steht, einen unmittelbaren verm366gensrechtlichen Schaden verursachen w374rde. In der Kommentarliteratur ist streitig, ob daf374r bei einer von dem Zeugen organschaft- 6 - 6 - lich vertretenen juristischen Person (hier: einer GmbH) deren Schaden gen374gt (so Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 384 Rn. 4) oder ob es sich dabei lediglich um einen mittelbaren Schaden des Zeugen handeln w374rde (hierf374r M374nchKomm/Damrau, ZPO, 2. Aufl., 247 384 Rn. 7; Musielak/Huber, aaO, 247 384 Rn. 3; Stein/Jonas/Berger, aaO, 21. Aufl., 247 384 Rn. 4; Z366ller/Gre-ger, aaO, 247 384 Rn. 4). F374r die in der vorliegenden Fallgestaltung allein in Rede stehende sinngem344337e Anwendung der Vorschriften 374ber die Zeugnisverweige-rung mag dies auf sich beruhen. Ungeachtet dessen, dass auch die Vorlage von Urkunden nach 247 142 ZPO bei juristischen Personen durch deren Organe erfolgen muss, weil die juristische Person als solche nicht handlungsf344hig ist, bleibt Normadressat in solchen F344llen doch - abweichend von 247 384 Nr. 1 ZPO - unmittelbar nicht der organschaftliche Vertreter (Zeuge), sondern die von dem Gericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person. Der Gesetzgeber behandelt deren Verpflichtung als Zeugnispflicht. Dann ist es aber nur folgerichtig, bei der Frage nach einem Zeugnisverweige-rungsrecht gem344337 247 384 Nr. 1 ZPO prim344r - oder jedenfalls auch - auf die Ver-m366gensverh344ltnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem drohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen. Ob dasselbe auch f374r den Fall eines allein dem Organver-treter entstehenden Schadens gelten m374sste und wie in den anderen Fallge-staltungen der 247247 383 und 384 ZPO zu entscheiden w344re, kann offen bleiben. c) Zu Unrecht bezweifelt die Beschwerde schlie337lich mit R374cksicht dar-auf, dass ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Drittbeteiligte durch die von ihr vorzulegenden Unterlagen nicht begr374ndet, sondern allenfalls nachgewiesen w374rde und 374berdies nach der rechtskr344ftigen Abweisung im Vor-prozess von der Durchf374hrung eines Wiederaufnahmeverfahrens abhinge, ei-nen unmittelbaren Schaden im Sinne des 247 384 Nr. 1 ZPO. F374r die Annahme 7 - 7 - einer die Zeugnisverweigerung rechtfertigenden Verm366gensgef344hrdung gen374gt es, dass die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung auf diesem Wege nur erleichtert werden k366nnte (so zutreffend OLG Celle NJW 1953, 426; OLG Frankfurt am Main WM 2000, 2359, 2360; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2758; OLG Stuttgart NJW 1971, 945; Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, aaO, 247 384 Rn. 4; Musielak/Huber, aaO, 247 384 Rn. 3; Stein/Jonas/ Berger, aaO, 247 384 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., 247 384 Rn. 2; Z366ller/Greger, aaO, 247 384 Rn. 4). Diese Voraussetzung ist hier nach den tat-s344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Allerdings hat das Reichsgericht in einer 344lteren Entscheidung aus dem Jahre 1893 ein Interesse des Zeugen, dem Berechtigten die Verfolgung seines Anspruchs zu erschwe-ren, als rechtlich nicht sch374tzenswert bezeichnet und hat deswegen bei der blo337en M366glichkeit neuer Beweismittel generell einen verm366gensrechtlichen Schaden des Zeugen verneint (RGZ 32, 381, 382 f.; 344hnlich RG SeuffA 47, 241 Nr. 168; daran anschlie337end KG JW 1925, 1527 Nr. 2; OLG Kassel OLGRspr 21, 83; OLG Rostock OLGRspr 35, 87 f.; M374nchKomm/Damrau, aaO, 247 384 Rn. 7). Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen. Zweck des 247 384 ZPO ist es, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgem344337en Aussage zu sch374tzen (Musielak/Huber, aaO, 247 384 Rn. 1; M374nchKomm/Dam-rau, aaO, 247 384 Rn. 1). Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbstsch344-digenden Handlungen gezwungen werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 1047/90). Der Zeuge - hier der zur Vorlage von Unterlagen ver-pflichtete Dritte - muss deshalb seine verm366gensrechtlichen Interessen denen der beweisf374hrenden Partei nicht unterordnen. Selbst die Prozessparteien sind zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich nicht gehalten, dem Gegner f374r seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, 374ber das er nicht schon von sich aus verf374gt; eine allgemeine prozessuale Aufkl344-rungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht - 8 - (BGHZ 116, 47, 56; BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95 - NJW 1997, 128, 129; Urteil vom 7. Dezember 1999 - XI ZR 67/99 - NJW 2000, 1108, 1109; s. auch Se-natsurteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 100/88 - VersR 1990, 737, 739 = BGHR ZPO 247 444 Beweisvereitelung 2; ebenso BAG NJW 2004, 2848, 2851; Stein/Jonas/Leipold, aaO, 247 138 Rn. 26 ff. mit umfassenden Nachweisen; Tho-mas/Putzo/Reichold, aaO, 247 138 Rn. 12; a.A. Musielak/Stadler, aaO, 247 138 Rn. 11; Schlosser, JZ 1991, 599 ff.; s. auch Z366ller/Greger, aaO, vor 247 284 Rn. 34). Um so mehr muss dies f374r einen au337erhalb des Prozessrechtsverh344lt-nisses und der daran ankn374pfenden Erkl344rungspflicht der Parteien (247 138 Abs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit er materiellrechtlich in Beziehung zu dem streitigen Rechtsverh344ltnis steht. Un-ter diesen Umst344nden ist auch trotz der Notwendigkeit einer vorherigen Restitu-tionsklage nach 247 580 Nr. 4 oder Nr. 7 Buchst. b ZPO die Unmittelbarkeit des von der Drittbeteiligten zu bef374rchtenden Verm366gensnachteils zu bejahen, ins-besondere h344ngt der Schaden dabei entgegen der Beschwerde nicht erst vom Ausgang des vorliegenden Prozesses ab. Ob der Kl344gerin ein materiellrechtli-cher Auskunftsanspruch gegen die Drittbeteiligte zusteht, ist hier ebenso wenig zu entscheiden (vgl. 247 429 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). - 9 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 8 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.05.2003 - 6 O 2222/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 U 43/03 -
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