BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/99 Verkündet am: 7. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 49 778.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja LOOK MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 2 - Die Wortmarke "LOOK" ist fr Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier und Raucherbedarfsartikel unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BGH, Beschl. v. 7. Juni 2001 - I ZB 20/99 - Bundespatentgericht - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bscher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. Juni 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckverwiesen. Der Gegenstandswert fr das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Grnde: I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 15. November 1996 eingereich ten Anmeldung die Eintragung der Wortfolge "LOOK" - 4 - fr die Waren "Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarette n - papier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel". Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anme l - dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedrfnisses zurckgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1999, 1001). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das Eintragungsbegehren weiter. II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fr gegeben erachtet und dazu ausgefhrt: Dem angemeldeten Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidung s - kraft. "LOOK" stamme aus der englischen Sprache und bedeute in der Imper a - tivform des Verbs "to look" soviel wie "schau" und als Substantiv "Mode, Mod e - stil". Das englische Wort gehöre zum einfachsten Grundwortschatz und sei in beiden Bedeutungen im Deutschen geläufig. Vorliegend stehe die Bedeutung "schau" im Vordergrund, weil der Warensektor, fr den die Anmeldung erfolgt sei, weniger von periodisch erscheinenden Moden geprägt sei. Auf diesem W a - rengebiet sei der Verkehr an englischsprachige Werbung gewöhnt, die darauf ausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch positive Gefhle - 5 - zu wecken. Das Wort "LOOK" enthalte die Aufforderung an den Verbraucher, die Waren zu betrachten und sich mit dem Produkt nher zu befassen. Es di e - ne dazu, in werbeblicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit zu erregen. Als Hinweis auf die betriebliche Herkunft werde es dagegen nicht ve r - standen. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundesp a - tentgerichts, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei gegeben, hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unte r - scheidungsmittel fr die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewhrleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C -39/97, Slg. 1998, I -5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.1 0.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bcher fr eine bessere Welt). Dabei ist grundstzlich von einem großzgigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu berwinden. Kann einer Wortmarke kein fr die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebruchliches Wort der - 6 - deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als so l - ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatschlichen Anhalt dafr, daû ihr die vorerwhnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S . 5 f. - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von We r - beschlagwrtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen (BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO). Denn bei einer Marke schlieûen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gege n - seitig aus (vgl. Begrndung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, BT- Drucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76). 2. Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Ma r - ke "LOOK" fr die in Betracht zu ziehenden Waren danach nicht abgesprochen werden. Im Gegensatz zu den Wortmarken "Bcher fr eine bessere Welt", a n - gemeldet fr Bcher und Broschren (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883) und "marktfrisch", angemeldet fr Lebensmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, WRP 2001, 1082, 1083), die sich ausschlieûlich i n der Beschre i - bung der Produkte erschpften, fr die die Anmeldungen erfolgt waren (vgl. ebenso fr einen Teil der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anme l - - 7 - dung "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" bezog: BGH, Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, WRP 2001, 1080, 1082), ist dem Zeichen "LOOK" eine beschreibende Sachaussage fr die in Rede stehenden Waren nicht zu en t - nehmen. Abweichende Feststellungen hat auch das Bundespatentgericht nicht getroffen. In der Entscheidung "Today" hat der Bundesgerichtshof die Untersche i - dungskraft der angemeldeten Marke fr Waren des tglichen Bedarfs wie u.a. Haushaltswsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren ve r - neint. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen verstand der angesprochene Kuferkreis das Wort "Today" als Anpreisung, mit der so b e - zeichneten Ware im Trend zu liegen (BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496). In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Wortfolge "Test it." fr Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten als nicht u n - terscheidungskrftig angesehen (Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 f. = MarkenR 2001, 209 - Test it.), weil die allgemein verstn d - liche englischsprachige Wortfolge fr diese Waren eine ausschlieûliche Au f - forderung zum Testkauf darstellte. Die Unterscheidungskraft der Wortmarken "YES" und "FOR YOU" fr Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feue r - zeuge (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 und Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169) und "LOGO" u.a. fr Wasch- und Krperpflegemittel sowie bestimmte Papierprodukte und Lebensmittel (BGH GRUR 2000, 722, 723) hat der Bundesgerichtshof dagegen bejaht. Nach den in jenen Verfahren - 8 - getroffenen Feststellungen handelte es sich nicht um so gebruchliche Wrter der Alltagssprache, daû sie vom Verkehr allein und stets als solche aufg e - nommen und verstanden wurden. Davon ist auch bei dem englischen Wort "LOOK" auszugehen. Seine Bedeutung wird mit der Übersetzung "schau" nicht ausgeschpft, sondern kann nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts auch mit "Mode, Modestil" und nach den Ausfhrungen der Markenstelle des Deutschen Patentamts z u - dem mit "Note, Design" bersetzt werden. Die Wortmarke "LOOK" kann in der deutschen Übersetzung weiter die Bedeutung von "Blick, Aussehen" haben. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daû das Bu n - despatentgericht die Bedeutung des englischen Wortes in der Übersetzung von "schau" in den Vordergrund gestellt und nur diese Bedeutung seiner weit e - ren Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit fehlen entsprechende Festste l - lungen des Bundespatentgerichts, die den Schluû zulassen, der inlndische Verkehr werde die Wortmarke "LOOK" nur in diesem Sinne verstehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER). Damit ist aufgrund der dem inlndischen Verkehr bekannten deutschen Übersetzungen von einer Mehrdeutigkeit des Wortes "LOOK" auszugehen, die ein Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 722 - Unter Uns; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; vgl. auch zu Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best). - 9 - Nach den weiteren Ausfhrungen des Bundespatentgerichts dient die Bezeichnung "LOOK" lediglich dazu, in werbeblicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken und auf das derart g e - kennzeichnete Produkt zu lenken. Mit dieser Annahme hat das Bundespaten t - gericht die Mehrdeutigkeit der Wortmarke "LOOK" fr die in Rede stehenden Waren nicht ausreichend bercksichtigt. Denn ist der Bedeutungsinhalt u n - scharf, ohne daû ein bestimmtes Verstndnis im Vordergrund steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO). IV. Danach war der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
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