BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/10 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 5 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. De-zember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als unzul344ssig verworfen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344gerin zu 5, einschlie337lich der Entschei-dung 374ber die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 51.440,19 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die am 9. September 1999 geborene Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten zu 1 bis 5 Anspr374che auf Zahlung von Schadenser-satz in H366he von 51.440,19 200 nebst Zinsen geltend. Auf einen gerichtlichen Hinweis des erstinstanzlichen Landgerichts hin legte die Kl344gerin zu 5 eine Er- 1 - 3 - kl344rung ihrer Eltern vor, nach der diese die bisherige und die weitere Prozess-f374hrung ihrer Tochter in dem hiesigen Klageverfahren genehmigten. Das Land-gericht hat die Klage als unzul344ssig wegen fehlender Parteif344higkeit der Kl344ge-rin zu 5 abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zu 5 Berufung eingelegt. In der Berufungs-schrift war sie als Berufungsf374hrerin aufgef374hrt, ohne dass auf die gesetzliche Vertretung ihrer Eltern hingewiesen worden ist. 2 Mit der Berufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin zu 5 um Rubrumsberichti-gung gebeten und klargestellt, dass sie gesetzlich vertreten durch ihre Eltern den Prozess f374hre. Zugleich hat sie sich auf eine durch ihre Eltern als gesetzli-che Vertreter erteilte Prozessvollmacht f374r ihren Prozessvertreter berufen. Die-se Vollmacht hat der Berufungsbegr374ndung nicht beigelegen. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu 5 als unzul344ssig verworfen. 4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 5. 5 W344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind durch Beschl374sse des Amtsgerichts M374nchen vom 30. Juli und 5. August 2010 f374r die Beklagte zu 1 ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Verwaltungs- und Verf374-gungsbefugnis 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 1 auf den vorl344ufigen In-solvenzverwalter 374bertragen worden. 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin hat im Umfang der Entscheidung Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Berufung der Kl344gerin zu 5 unzul344ssig sei. Sie sei minderj344hrig und ihr fehle deshalb die Prozessf344-higkeit. Notwendig sei eine Vertretung durch ihre gesetzliche Vertreter - ihre Eltern - bei der Berufungseinlegung gewesen. Diese habe nicht vorgelegen. Eine von den Eltern gegebenenfalls erteilte Vollmacht, die der Berufungsschrift nicht beigef374gt gewesen sei, 344ndere hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zu 5 k366nne eine r374ckwirkende Hei-lung der unzul344ssigen Berufungseinlegung durch eine im Rahmen der Beru-fungsbegr374ndung beantragte Rubrums344nderung bzw. eine Genehmigung der bisherigen Prozessf374hrung durch die Eltern nicht erfolgen. Ein Mangel der Pro-zessf344higkeit k366nne zwar grunds344tzlich durch Genehmigung r374ckwirkend heil-bar sein; allerdings gelte dies nicht bez374glich prozessualer Notfristen, wie es die Berufungsfrist sei. Die Kl344gerin sei deshalb zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten und ihr Rechtsmittel daher als unzul344ssig zu verwerfen gewesen. 8 2. Der Beschluss 374ber die Verwerfung der Berufung der Kl344gerin zu 5 h344lt der rechtlichen Nachpr374fung hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 5 nicht stand. 9 a) Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 5 ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344s-sig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 10 - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht einschlie337lich der Beklagten zu 1 und 3 eingelegt worden. Sie hat sich von Beginn an auch gegen diese beiden Beklagten gerichtet. Zwar sind diese in der Rechtsbeschwerdeschrift nur als Beklagte und nicht auch als Berufungsbeklagte und Rechtsbeschwerdegegner bezeichnet worden. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Rechtsmittel sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung als solche richtet, das hei337t diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelf374hrer durch sie beschwert ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen l344sst (BGH Urteil vom 23. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f). 11 Die Klage der Kl344gerin zu 5 ist vom Landgericht hinsichtlich s344mtlicher Beklagter als unzul344ssig abgewiesen worden. Dagegen richtete sich die Beru-fung der Kl344gerin zu 5 ohne Einschr344nkungen. Ihr Rechtsmittel wurde vom Be-rufungsgericht ausweislich des Tenors und der Begr374ndung des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses ebenfalls ohne Einschr344nkung verworfen. Zwar weist dessen Rubrum die Beklagte zu 1 und 3 nicht als Beru-fungsbeklagte aus. Insoweit handelt es sich aber um einen mit einer Rubrums-berichtigung zu korrigierenden Fehler. Die inhaltliche Beschr344nkung auf die Be-klagten zu 2, 4 und 5 bezieht sich nur auf die Zur374ckweisung der Berufung der Kl344ger zu 2, 3 und 6 nach 247 522 Abs. 2 ZPO. Die Kl344gerin zu 5 ist damit be-schwert durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Zur374ckweisung ihrer Berufung gegen alle Beklagten. Hinzu tritt, dass die Formulierung der Rechtsbeschwerdeschrift neben der Parteibezeichnung keinen Hinweis auf eine Einschr344nkung enth344lt, sondern als Gegenstand der Rechtsbeschwerde schlicht den Beschluss des Berufungsgerichts nennt. 12 - 6 - b) Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 13 aa) Die Kl344gerin zu 5 hat wirksam Berufung eingelegt. Die Zul344ssigkeit der Berufung scheiterte nicht an einer fehlenden Prozessf344higkeit der Kl344gerin zu 5. 14 Die Zul344ssigkeit der Berufung unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich bereits daraus, dass die minderj344hrige Kl344gerin zu 5 im erstinstanzlichen Ver-fahren als prozessunf344hig behandelt und ihre Klage als unzul344ssig abgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechts-mittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Un-recht, sei es als prozessf344hig, sei es als prozessunf344hig angesehen worden ist, ohne R374cksicht darauf zul344ssig, ob sie die sonst f374r die Prozessf344higkeit erfor-derlichen Voraussetzungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 127; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295 f). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen fehlender Prozessf344higkeit der Kl344gerin als unzul344s-sig verwerfen. Es h344tte vielmehr die Berufung als zul344ssig behandeln und pr374-fen m374ssen, ob die Eltern der Kl344gerin die Prozessf374hrung wirksam genehmigt oder die Prozessf374hrung als gesetzliche Vertreter selbst 374bernommen haben (vgl. M374chKommZPO/Lindacher, 3. Aufl., 247247 51, 52 Rn. 42 m.w.N.), sowie ge-gebenenfalls 374ber die geltend gemachten Anspr374che der Kl344gerin in der Sache entscheiden m374ssen. 15 bb) Auf die weitere Frage, dass die Verwerfung der Berufung gegen die Beklagte zu 3 schon wegen der Unterbrechung des Verfahrens nach 247 240 ZPO nicht h344tte erfolgen d374rfen, kommt es hier nicht mehr an. 16 - 7 - cc) Soweit sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 5 auch gegen die Verwerfung ihrer Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1 richtet, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung 374ber ihre Rechtsbeschwerde ergehen. Das Verfahren ist gem344337 247 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. 17 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.10.2008 - 22 O 24729/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.12.2009 - 7 U 5493/08 -
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