BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/10 vom 21. Februar 2011 in dem Spruchverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann sowie die Richter Maihold, Dr. Matthias, Pamp und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerinnen zu 63, 71 und 75 sowie der Antragsteller zu 40, 53 und 57 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1 I. Die Antragstellerin zu 63 hat durch Schriftsatz ihres Prozessbevoll-m344chtigten II. Instanz vom 17. November 2010 die Richter am Bundesgerichts-hof Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Born und Sunder sowie den Vorsitzenden Richter i.R. Prof. Dr. Goette (f374r die Amtszeit bis zum 30. September 2010) we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. November 2011 hat die Antragstellerin zu 63 das gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe gerichtete Ablehnungsgesuch zur374ckgenommen, da diese nach der Besetzungsauskunft des Senats vom 15. November 2010 nicht an der zust344ndigen Spruchgruppe beteiligt sei, und ein weiteres Ablehnungsge-such gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Reichart erhoben. Zur Be-gr374ndung ihrer Ablehnungsgesuche hat sie ausgef374hrt, dass der ehemalige Vorsitzende des II. Zivilsenats Prof. Dr. Goette mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 als "of counsel" in die Dienste der Anwaltskanzlei G. , S. , - 3 - getreten sei. Im Hinblick darauf habe der fr374here Senatsvorsitzende schon vor dem 1. Oktober 2010 wegen seiner N344he und Beziehung zu dieser Anwalts-kanzlei nicht mehr unbefangen und unparteiisch als Richter handeln k366nnen. Es m374sse davon ausgegangen werden, dass der ausgeschiedene Senatsvorsit-zende bei der Vorbereitung des Spruchverfahrens, in dem die Antragsgegnerin in beiden Vorinstanzen von Anw344lten der Kanzlei G. vertreten worden sei, "pr344gend" mitgewirkt habe. Die 374brigen abgelehnten Senatsmitglieder h344t-ten die Pflicht verletzt, den Prozessbeteiligten den beabsichtigten Eintritt des fr374heren Senatsvorsitzenden in die Anwaltskanzlei G. anzuzeigen. Das Gericht als Ganzes sei verpflichtet gewesen, alle Umst344nde offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabh344ngigkeit eines mitwirkenden Rich-ters wecken k366nnten. Die Verletzung dieser Pflicht begr374nde ihnen gegen374ber ebenso die Besorgnis der Befangenheit wie der Loyalit344tskonflikt, der entstehe, wenn die verbliebenen Senatsmitglieder sich mit dem F374hrungsstil des fr374heren Senatsvorsitzenden nun in Gestalt von Parteivorbringen auseinandersetzen m374ssten. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sei auch dadurch befan-gen, dass in allen drei Instanzenz374gen Richter entschieden h344tten, die dem ge-sellschaftsrechtlichen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart angeh366rten oder angeh366rt h344tten. Komme es in solcher Konstellation zu einem Dialog zwischen dem Bundesgerichtshof und den unteren Instanzen, dann vermittle dies keine unabh344ngige Rechtsfindung, sondern eine instanzenb374rokratisch vorgepr344gte. Die Antragstellerinnen zu 71 und 75 haben sich dem Ablehnungsgesuch durch Schriftsatz ihres Prozessbevollm344chtigten II. Instanz vom 15. Dezember 2010 angeschlossen und die vorgebrachten Befangenheitsgr374nde vertieft, ebenso die Antragsteller zu 40 und 57, soweit es den Vorsitzenden Richter i.R. Prof. Dr. Goette und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher betrifft, durch Schriftsatz ihres Prozessbevollm344chtigten II. Instanz vom 2. Januar 2011. Der Antragsteller zu 53 hat sich dem Ablehnungsgesuch mit Schreiben vom 2 - 4 - 3. Januar 2011 unter ausdr374cklicher Einbeziehung der Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Reichart sowie des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L366ffler (als Mitwirkender am Verfahren II ZB 18/09) ebenfalls angeschlossen und - ebenso wie der Antragsteller zu 49 - weitergehende Ausk374nfte und Stellungnahmen der abgelehnten Richter erbeten. Der Antragsteller zu 42 hat ohne Anbringung ei-nes eigenen Ablehnungsgesuchs Stellung genommen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 hat der Antragsteller zu 53 die Richterin am Bundesgerichts-hof Caliebe (Beschwerdef374hrerin des Verfahrens 4 S 1/11 VGH Mannheim) in sein Ablehnungsgesuch einbezogen und weitere Ausk374nfte 374ber die Senatsmit-glieder, die Mitwirkungsgrunds344tze des Senats und einzelne Erw344gungen des Gerichtspr344sidiums erbeten. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 hat die Antragstellerin zu 63 ihr Ab-lehnungsgesuch bez374glich des Richters am Bundesgerichtshof Sunder zur374ck-genommen und zu den dienstlichen 304u337erungen der Richter am Bundesge-richtshof Dr. Strohn, Dr. Drescher und Born sowie der Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Reichart Stellung genommen und dabei ausgef374hrt, diese vertief-ten und verst344rkten die Besorgnis der Befangenheit und g344ben Anlass und Gr374nde f374r eine erneute Ablehnung der Richter. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat sie das Ablehnungsgesuch erneut auch auf Richterin am Bundesge-richtshof Caliebe erstreckt, nunmehr wegen einer bestehenden N344hebeziehung zu einem Angeh366rigen der Rechtsanwaltssoziet344t H. 3 II. Der Senat entscheidet in der Besetzung ohne die Richterin am Bun-desgerichtshof Caliebe und ohne die abgelehnten Richter. 4 Gem344337 Ziffer I.3 der nach 247 21g GVG beschlossenen Mitwirkungsgrund-s344tze des Senats werden Sachen, in denen die Rechtsanwaltssoziet344t H. in den Vorinstanzen als Bevollm344chtigte einer der Beteiligten 5 - 5 - t344tig war, ohne Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe - auch in Vertretungs-f344llen - bearbeitet. Diese Regelung, die in den Mitwirkungsgrunds344tzen des Se-nats bereits seit dem 7. Juli 2008 verankert ist, dient der Vermeidung m366glicher Interessenkollisionen, welche aufgrund einer pers366nlichen N344hebeziehung der Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe zu einem Angeh366rigen der Rechtsan-waltssoziet344t H. entstehen k366nnten. Zwar ist die Rechtsanwaltssoziet344t H. in der hier zur Ent-scheidung stehenden Sache nicht in den Vorinstanzen als Bevollm344chtigte ei-ner der Beteiligten t344tig geworden. Die Sache ist jedoch wegen Sachzusam-menhangs mit dem weiteren Verfahren II ZB 10/10, in dem die Rechtsanwalts-soziet344t H. t344tig geworden ist und somit die Interessenlage einer der Beteiligten teilt, derjenigen Spruchgrupe zugewiesen worden, der Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe nicht angeh366rt. Darauf beruht die Besetzungs-auskunft des Senats vom 15. November 2010. 6 7 III. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. 8 1. Auf das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 7). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, seitdem das Bun-desverfassungsgericht die fr374here Regelung des 247 6 Abs. 2 Satz 2 FGG f374r ver-fassungswidrig erkl344rt hat (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139), die Ablehnung von Richtern wegen Besorg- 9 - 6 - nis der Befangenheit zul344ssig. Nach st344ndiger Rechtsprechung und ganz herr-schender Meinung werden hierbei die 247247 42 ff. ZPO entsprechend angewendet (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195; BayObLG, NJW 2002, 3262; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 247 6 Rn. 56; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., 247 6 Rn. 1). 2. Die Ablehnungsgesuche sind als unzul344ssig zur374ckzuweisen, soweit sie den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof i.R. Prof. Dr. Goette, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. L366ffler und die Richterin am Bundesgerichts-hof Caliebe betreffen. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (247 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine wei-tere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. F374r ein Ablehnungsge-such, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den Ruhestand (Prof. Dr. Goette) oder wegen Wechsels in einen anderen Senat (Dr. L366ffler) aus dem Spruchk366rper ausgeschieden ist, besteht kein Rechtsschutzbed374rfnis (vgl. BFH, NJW-RR 1996, 57 f.; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., 247 44 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 42 Rn. 14, 247 44 Rn. 9). 10 Ebenso sind die von den Antragstellern zu 53 und 63 mit Schreiben vom 10. und 15. Februar 2011 gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe angebrachten Ablehnungsgesuche unzul344ssig, da die abgelehnte Richterin be-reits aufgrund Ziffer I.3 der Mitwirkungsgrunds344tze des Senats nicht an dem Verfahren mitwirkt. 11 3. Die Ablehnungsgesuche sind in der Sache nicht begr374ndet. 12 a) Nach 247 42 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien au337er in den F344llen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Be- 13 - 7 - fangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miss-trauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen ge-gen die Unparteilichkeit des Richters verm366gen nur objektive Gr374nde zu recht-fertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vern374nftiger Betrachtung die Bef374rchtung wecken k366nnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreinge-nommen und damit unparteiisch gegen374ber (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.). b) Derartige Gr374nde sind bez374glich der abgelehnten Richter nicht gege-ben. Die Ablehnenden beanstanden in erster Linie das in den Ablehnungsgesu-chen vorgetragene Verhalten von Prof. Dr. Goette im Zusammenhang mit sei-nem Ausscheiden zum 30. September 2010 aus dem Richterdienst und der daran unmittelbar anschlie337enden Aufnahme einer Rechtsanwaltst344tigkeit. Hin-sichtlich der abgelehnten Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher, Born und Sunder halten die Ablehnenden die Besorgnis der Befangenheit deshalb f374r begr374ndet, weil keinerlei Distanzierung erkennbar sei und weil sich diese im weiteren Verfahren mit dem beanstandeten Verhalten ihres ehemaligen Se-natsvorsitzenden auseinandersetzen m374ssten und deshalb in einen Loyalit344ts-konflikt gerieten. Au337erdem h344tten sie ihr W344chteramt, das sie zur Wahrung der Integrit344t ihres Spruchk366rpers verpflichte, nicht wahrgenommen. 14 Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich dahin ge344u337ert, dass sie vor dem Ausscheiden von Prof. Dr. Goette zum 30. September 2010 von des-sen Absicht, als "of counsel" in die Rechtsanwaltskanzlei G. einzutre-ten, von der Umsetzung dieses Entschlusses sowie von Angeboten anderer Anwaltskanzleien f374r Prof. Dr. Goette und Verhandlungen dar374ber keine Kennt-nis hatten. Schon deshalb ist auch aus der Sicht der Ablehnenden bei vern374nf-tiger Betrachtung das in den Ablehnungsgesuchen vorgetragene Verhalten von 15 - 8 - Prof. Dr. Goette als solches nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilich-keit der im Spruchk366rper verbliebenen Richter zu erwecken. Das in den Ablehnungsgesuchen beanstandete Verhalten von Prof. Dr. Goette rechtfertigt ferner nicht deshalb die Ablehnung der 374brigen Se-natsmitglieder, weil diese in jedem Fall in einen Loyalit344tskonflikt gerieten, un-abh344ngig davon, wie sie sich zu dem Verhalten und der Einstellung ihres ehe-maligen Vorsitzenden stellten. Es besteht - auch aus vern374nftiger Sicht der Ab-lehnenden - kein hinreichender Anlass f374r die Annahme, dass die abgelehnten Richter, die zur Neutralit344t und Distanz gegen374ber den Verfahrensbeteiligten verpflichtet sind, nicht (mehr) in der Lage sind, das Parteivorbringen unvorein-genommen zu w374rdigen, weil der ehemalige Senatsvorsitzende nunmehr der Kanzlei der vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Antragsgegnerin an-geh366rt und er, wie die Antragstellerin zu 63 geltend macht, 374ber Spezialwissen um die Interna der Einstellungen des Senats verf374ge, das er aufgrund seiner neuen Stellung in die Soziet344t G. einzubringen habe. Soweit sich Prof. Dr. Goette nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 63 auf Tagungen oder in Aufs344tzen zu Fragen ge344u337ert haben soll, die der Senat im vorliegen-den Verfahren, an dem die Kanzlei G. beteiligt ist, "nur noch 205 zu de-finieren" habe, begr374ndet dies bei objektiver Betrachtung gleichfalls nicht die Bef374rchtung, die zur Entscheidung berufenen Richter k366nnten sich dadurch in einer Weise beeinflussen lassen, dass sie der Sache nicht mehr mit der gebo-tenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegen374berst374nden. Die dienstlichen 304u337erungen lassen auch aus der Sicht der Ablehnenden keine Zweifel daran aufkommen, dass die abgelehnten Richter diese - und weitere in den Ablehnungsgesuchen vorgetragene - m374ndlichen und schriftlichen Kund-gaben von Prof. Dr. Goette nicht anders w374rdigen, als sie sich bei objektiver Betrachtung darstellen: als pers366nliche Meinungs344u337erungen eines aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen, an den zuk374nftigen Entscheidungen des Se- 16 - 9 - nats nicht mehr beteiligten Richters, der aufgrund seiner jetzigen T344tigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei G. die Interessen der von ihm vertretenen Man-danten wahrzunehmen hat (vgl. 247 1 Abs. 3 BORA). Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zu 63 ist auch insoweit unbe-gr374ndet, als sie es darauf st374tzt, die dienstlichen 304u337erungen der abgelehnten Richter verhielten sich nicht zu allen geltend gemachten Ablehnungsgr374nden. Der abgelehnte Richter hat sich gem344337 247 44 Abs. 3 ZPO 374ber den Ablehnungs-grund dienstlich zu 344u337ern. Wie sich aus 247 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche 304u337erung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begr374ndung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. Die dienstliche 304u337e-rung des Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaub-haftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrundes beziehen darf, 247 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die dienstliche 304u337erung des abgelehnten Richters muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung be-darf, weil damit ein Ablehnungsgrund offensichtlich schon nicht hinreichend dargelegt ist. Ausf374hrungen zur Begr374ndetheit des Ablehnungsgesuchs - also zur Frage, ob die vorgetragenen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit begr374nden - haben zu unterbleiben. Ebenso muss sich der abgelehnte Richter nicht, wie von den Antragstellern zu 29, 49 und 53 verlangt, einer Ausforschung solcher Umst344nde stellen, bez374glich derer ein substantiierter Ablehnungsgrund schon nicht dargetan ist. 17 Danach war eine 304u337erung der abgelehnten Richter zur Frage des Kon-takts zwischen Mitgliedern des II. Zivilsenats und Tatrichtern der Instanzgerich-te nicht veranlasst. Die Antragstellerin zu 63 hatte in ihrem Ablehnungsgesuch vom 17. November 2010 lediglich auszugsweise Teile von 304u337erungen aus einem Interview von Prof. Dr. Goette in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. September 2010 zu einem "von Herrn Goette 'erw344hnten' Dialog 'mit 18 - 10 - den unteren Instanzen' " angef374hrt. Sodann hatte sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Spruchverfahren in allen drei Rechtsz374gen Richter entschieden, die dem gesellschaftsrechtlichen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart angeh366rten oder angeh366rt h344tten. So sei der Vor-sitzende Richter am Landgericht V. ebenso Richter des Senats unter Lei-tung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts S. gewesen wie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher. Komme es in solcher Konstellation, so wird in dem Ablehnungsgesuch im Anschluss daran ausgef374hrt, noch zum "Dialog" zwischen dem Bundesgerichtshof und den "unteren Instanzen", dann vermittele dies einem objektiven Betrachter keine unabh344ngige Rechtsfindung mehr, son-dern ein uniformes Entscheidungsprodukt, das 374ber alle Instanzen hinweg be-reits h366chstrichterlich begleitet und damit instanzenb374rokratisch vorgepr344gt worden sei. Die insoweit vorgetragenen Tatsachen ersch366pfen sich darin, dass Prof. Dr. Goette in dem angef374hrten Interview f374r einen Dialog des II. Zivilse-nats mit den unteren Instanzen eingetreten sein soll und Richter am Bundesge-richtshof Dr. Drescher vor seiner Ernennung zum Bundesrichter neben anderen Instanzrichtern dem vom Pr344sidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart ange-f374hrten Senat angeh366rt hat. Diese Tatsachen verm366gen ersichtlich die Besorg-nis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu rechtfertigen, so dass sich deren dienstliche Stellungnahme dazu er374brigt. Dasselbe gilt f374r das Vorbringen der Antragstellerin zu 63 zu den von ihr als unausgewogene Dienstauffassung ger374gten intensiven au337ergerichtlichen Nebent344tigkeiten von Prof. Dr. Goette. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Umfang der Nebent344tigkeiten des fr374heren Senatsvorsitzenden vor seinem Ausscheiden bei objektiver Betrachtung Zweifel daran begr374nden k366nn-te, dass die im Spruchk366rper verbliebenen Senatsmitglieder bei zuk374nftigen Entscheidungen der Sache unvoreingenommen gegen374ber stehen. 19 - 11 - Die Ablehnungsgesuche sind ferner unschl374ssig, soweit sie 304u337erungen von Prof. Dr. Goette in dem genannten Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu Gespr344chen mit Rechtsanw344lten und Unternehmensjuristen betref-fen. Die Antragstellerin zu 63 f374hrt in ihren erg344nzenden Ausf374hrungen vom 26. November 2010 insoweit an, Prof. Dr. Goette habe in dem Interview ge344u-337ert, dass zur "Erweiterung des Erfahrungshorizontes" bei gerichtlichen Ausei-nandersetzungen nach einer Hauptversammlung "besonders wichtig 205 die Ge-spr344che, Fragen und Diskussionen mit Wissenschaftlern, Anw344lten und Prakti-kern aus Unternehmen sind, wie sie bei zahlreichen Fachtagungen stattfinden". Den aus seiner Sicht w374nschenswerten Weg der Rechtsfindung habe er dahin definiert, dass "ein Gedankenaustausch mit Wissenschaft und Praxis 205 uner-l344sslich f374r eine weitsichtige Entscheidungsfindung (ist), die nicht auf dem Buchstaben des Gesetzes fixiert ist, sondern den Unternehmen den gebotenen Freiraum gebe". Die Antragstellerinnen zu 71 und 75 haben dazu erg344nzend unter Bezugnahme auf den Beitrag von Prof. Dr. Goette in der NZG 2010, 1293 angef374hrt, die dienstlichen 304u337erungen der abgelehnten Richter gingen nicht in dem erforderlichen Umfang auf die Verflechtung zwischen den "meisten Mit-gliedern des II. Zivilsenats" durch das Gespr344ch "mit Rechtsanw344lten und Un-ternehmensjuristen" ein, das bei dem erkennenden Senat "bew344hrte Tradition" sein solle. 20 Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof an Tagungen und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen dient der Darstellung und Vermitt-lung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich in der Praxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hintergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbesondere f374r ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht einher, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Meinungsbekundungen dort grunds344tzlich nicht geeignet sind, ihre Befangen- 21 - 12 - heit zu begr374nden. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche 304u337erungen 374ber die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 14/02, juris). Ebenfalls haben sich die Senatsmitglieder nicht dadurch befangen ge-macht, dass sie der von Prof. Dr. Goette publizierten Auffassung 374ber die in Freigabeverfahren gebotene Pr374fungsdichte der Instanzgerichte "ersichtlich keinen Widerstand entgegensetzt" h344tten. Blo337en Meinungs344u337erungen des fr374heren Vorsitzenden mussten die Senatsmitglieder nicht entgegentreten. 22 Auch haben sich die Senatsmitglieder nicht dadurch befangen gemacht, dass sie einem "offensichtlich 374ber Jahre andauernden verfahrens374bergreifen-den Interessenkonflikt", der aus der N344hebeziehung zwischen der Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe und einem Mitglied der Rechtsanwaltssoziet344t H. herr374hre, nicht Einhalt geboten h344tten. Unmittelbar nachdem die betroffene Richterin die N344hebeziehung anzeigte und in dem Verfahren II ZR 170/07 die Selbstablehnung erkl344rte, hat der Senat seine Mitwirkungs-grunds344tze darauf eingestellt und die Mitwirkung der betroffenen Richterin in Sachen ausgeschlossen, in denen die Rechtsanwaltssoziet344t H. in den Vorinstanzen als Bevollm344chtigte einer der Beteiligten t344tig war. Auf-grund der entsprechenden Regelung in den Mitwirkungsgrunds344tzen kann die Ausschlussklausel auch in Verfahren Wirkung erlangen, die mit solchen Sachen im Sachzusammenhang stehen. Damit hat der Senat hinreichende Ma337nahmen zur Vermeidung m366glicher Interessenkollisionen getroffen. 23 Schlie337lich wird eine Befangenheit der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Reichart sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Born nicht durch deren Vorbefassung mit der Sache II ZB 18/09 (Stollwerck) begr374n-det, in welcher rechtliche Fragestellungen aufgeworfen waren, die auch f374r die 24 - 13 - Entscheidung des vorliegenden Falls von Bedeutung sein k366nnten. Das deut-sche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon fr374her 374ber denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Der unab-h344ngige Richter unterliegt der Verpflichtung zur Unbefangenheit und Unpartei-lichkeit. Erst die 334bernahme von Entscheidungsverantwortung im konkreten Rechtsstreit f374hrt daher zu der Gefahr einer Vorfestlegung. Ausschlie337end wirkt daher nur eine richterliche T344tigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 BvR 971/07, juris). Das ist hier nicht der Fall. Bergmann Maihold Matthias Pamp Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2008 - 31 O 32/07 KfH AktG - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2009 - 20 W 2/08 -
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