BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 807 Die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO erstreckt sich auch auf k374nftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei k374nftigen Forderungen eines selbst344ndig t344tigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelm344337ig nur im Falle einer lau-fenden Gesch344ftsbeziehung erf374llt, bei der die begr374ndete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch k374nftig Auftr344ge von seinen bisherigen Kunden er-halten. In einem solchen Fall bestehen grunds344tzlich keine rechtlichen Beden-ken, die Auskunftsverpflichtung auf die Gesch344ftsvorf344lle der letzten zw366lf Mo-nate zu erstrecken. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 30. November 2009 wird auf Kos-ten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.500 200. Gr374nde: 1 I. Die Schuldnerin ist niedergelassene 304rztin f374r Allgemeinmedizin und Psychotherapie. Sie hat sich mit notarieller Urkunde vom 12. August 2003 we-gen der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages der sofortigen Zwangsvoll-streckung in ihr gesamtes Verm366gen unterworfen. Die Gl344ubigerin betreibt ge-gen die Schuldnerin wegen eines Teilbetrags von 25.000 200 die Zwangsvollstre-ckung aus dieser Urkunde. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin am 11. Februar 2009 eine eidesstattliche Versicherung 374ber ihr Verm366gen abgege-ben. Die Gl344ubigerin hat eine Erg344nzung der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Sie begehrt - soweit f374r das vorliegende Verfahren noch von Interes-se - Auskunft 374ber Namen und Anschrift der von der Schuldnerin in den letzten 2 - 3 - zw366lf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Pri-vatpatienten in den letzten zw366lf Monaten get344tigten Ums344tze. Die Schuldnerin hat im Termin zur Erg344nzung der eidesstattlichen Versi-cherung der Verpflichtung zur Erteilung der geforderten Ausk374nfte unter Hin-weis auf ihre 344rztliche Schweigepflicht widersprochen. Sie hat geltend gemacht, gerade im sensiblen Bereich der Psychotherapie sei absolute Geheimhaltung notwendige Grundlage 344rztlicher T344tigkeit. 3 Das Amtsgericht hat den Widerspruch zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abge344ndert. Es hat die Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung auf solche Privatpatienten der letzten zw366lf Monate vor Aus-kunftserteilung beschr344nkt, die eine von der Schuldnerin gestellte Rechnung noch nicht beglichen haben oder f374r deren Behandlung die Schuldnerin eine Rechnung noch nicht gestellt hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubigerin die Wiederherstellung der Ent-scheidung des Amtsgerichts. 4 5 II. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: Die Schuldnerin k366nne sich zwar grunds344tzlich nicht darauf berufen, aus Gr374nden der 344rztlichen Schweigepflicht keine Auskunft 374ber Gesch344ftsvorf344lle mit Privatpatienten geben zu m374ssen. Das Interesse der Privatpatienten an ei-ner Geheimhaltung ihres Namens, ihrer Anschrift und der H366he der Forderung trete gegen374ber den Interessen der Gl344ubiger an einer Befriedigung ihrer For-derungen zur374ck. Die Schuldnerin sei jedoch nicht verpflichtet, Auskunft 374ber Patienten zu erteilen, deren Behandlung abgeschlossen sei und die ihre Rech-nung beglichen h344tten. Die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO diene nicht dazu, dem Gl344ubiger eine allgemeine Kontrolle 374ber die Erwerbsm366glichkeit 6 - 4 - des Schuldners zu verschaffen, um dadurch sp344teren Verm366genserwerb aufzu-sp374ren. Aus dem Umstand, dass ein Privatpatient die Schuldnerin in den letzten zw366lf Monaten aufgesucht habe, ergebe sich nicht ohne weiteres, dass er dies in naher Zukunft oder 374berhaupt wieder tun werde. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zul344s-sig (247 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwer-degericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift der von ihr in den letzten zw366lf Monaten vor Auskunftserteilung behandelten Privatpatienten mitzuteilen, wenn deren Be-handlung abgeschlossen ist und diese ihre Rechnung bezahlt haben. 7 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich grunds344tzlich nicht darauf berufen kann, aus Gr374nden der 344rztlichen Schweigepflicht keine Auskunft 374ber Gesch344ftsvorf344lle mit Privatpati-enten geben zu m374ssen. Einer Verpflichtung des Arztes, bei Abgabe der eides-stattlichen Versicherung gem344337 247 807 Abs. 1 ZPO Auskunft 374ber Honorarforde-rungen gegen374ber Privatpatienten zu erteilen und dabei Namen und Anschrift der Patienten anzugeben, stehen weder die durch die Berufsordnung f374r 304rzte (247 9 MBO-304), den Behandlungsvertrag und 247 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesch374tzte 344rztliche Verschwiegenheitspflicht noch das sich aus dem allgemeinen Pers366n-lichkeitsrecht in seiner speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht des Patienten auf Geheimhaltung seiner pers366nlichen Umst344nde entge-gen. Bei der erforderlichen G374terabw344gung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten Befriedi-gungsinteressen der Gl344ubiger des Arztes andererseits haben die Belange der Gl344ubiger insofern Vorrang, als die Angabe von Name und Anschrift der Patien-ten und der H366he der Forderungen zur Durchsetzung der Gl344ubigerrechte er- 8 - 5 - forderlich ist. Diese Angaben betreffen weder den Intimbereich der Patienten, noch lassen sich ihnen Einzelheiten 374ber gesundheitliche Beeintr344chtigungen und Erkrankungen entnehmen. Der Schuldner offenbart daher der Geheimhal-tung unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von 247 203 Abs. 1 StGB, so-weit er gem344337 247 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 191 ff. mwN). 2. Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gl344ubiger eine allgemeine Kontrolle 374ber die Erwerbsm366glichkeit des Schuldners zu verschaf-fen, um dadurch sp344teren Verm366genserwerb aufzusp374ren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN). Der Zweck der Verpflich-tung des Schuldners nach 247 807 ZPO zur Vorlage eines Verm366gensverzeich-nisses besteht darin, dem Gl344ubiger eine Grundlage f374r eine etwaige Vollstre-ckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Verm366gensst374cken zu ver-schaffen, die m366glicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenw344rtig vorhandene Verm366gensgegenst344nde; nur bei ihnen be-steht die sofortige M366glichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN). Blo337e Erwerbsm366glichkeiten muss der Schuld-ner im Verfahren nach 247 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie er366ffnen dem Gl344ubiger keinen Zugriff auf konkrete Verm366gensgegenst344nde (BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 mwN). Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Verm366gensst374cke erstreckt, die 204m366glicherweise223 dem Zugriff des Gl344ubigers im Wege der Zwangsvollstre-ckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft m366glicher Verm366-genserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Verm366- 9 - 6 - gensst374cke dem Vollstreckungszugriff des Gl344ubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f. mwN). 3. Die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO kann sich danach auch auf k374nftige Forderungen des Schuldners erstrecken. K374nftige Forderungen k366nnen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie k366nnen gepf344ndet wer-den, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pf344ndung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Okto-ber 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87 , NJW-RR 1989, 286, 290 ; Urteil vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 , NJW 2003, 1457, 1458 ; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370). Bei k374nftigen Forderungen eines selb-st344ndig t344tigen Schuldners ist diese Voraussetzung allerdings regelm344337ig nur bei einer laufenden Gesch344ftsbeziehung erf374llt, bei der die begr374ndete Erwar-tung besteht, der Schuldner werde auch k374nftig Auftr344ge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grunds344tzlich keine rechtli-chen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Gesch344ftsvorf344lle der letzten zw366lf Monate zu erstrecken (vgl. OLG K366ln, JurB374ro 1994, 408; weitere Nach-weise bei Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 807 Rn. 28). 10 4. Nach diesen Ma337st344ben ist die Schuldnerin nicht zur Auskunftsertei-lung hinsichtlich der von ihr in den letzten zw366lf Monaten vor Abgabe der eides-stattlichen Versicherung behandelten Privatpatienten verpflichtet, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und sie ihre Rechnung beglichen haben. Es mag sein, dass - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ein nicht unbetr344chtli-cher Teil der Privatpatienten einer Praxis f374r Allgemeinmedizin und Psychothe-rapie, die den Arzt in den vergangenen zw366lf Monaten aufgesucht haben, dies in absehbarer Zeit wieder tun wird. Es l344sst sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts aber nicht mit ausreichender Sicherheit 11 - 7 - voraussagen, welche Patienten dies im Einzelnen sein werden. Die unbestimm-te Erwartung, einige Patienten k366nnten den Arzt in Zukunft wieder aufsuchen, rechtfertigt es nicht, den Arzt zur Auskunftserteilung 374ber s344mtliche Patienten zu verpflichten, die er in den letzten zw366lf Monaten behandelt hat. Denn darun-ter befinden sich auch Patienten, die den Arzt voraussichtlich nicht wieder auf-suchen werden, und deren Geheimhaltungsinteresse das Befriedigungsinteres-se der Gl344ubiger des Arztes daher 374berwiegt. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 05.08.2009 - 1 M 10698/09 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 30.11.2009 - 42 T 165/09 -
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