BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 21/01 vom24. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemerbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbe-schluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 61.815,85 Gründe: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung vonTeilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwertzunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht inder mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Ein-verständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hierge-gen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Be-schwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vor-gelegt. - 3 -Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findetgegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwer-de an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesge-richtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungensoll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v.28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt ei-ne statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989- IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).RöhrichtHesselbergerGoetteKurzwellyKraemer
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