BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 21/02 vom3. November 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohnbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2002 wird auf Kostendes Verfügungsklägers als unzulässig verworfen.Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 nrGründe: I. Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten, mit dem er ineiner zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden war, im Rahmen einereinstweiligen Verfügung auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Mitbenut-zung zahnmedizinischer Behandlungsgeräte in Anspruch. Nachdem das Land-gericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg die beantragte einstwei-lige Verfügung erlassen hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Ver-handlung des Widerspruchsverfahrens einen umfassenden Vergleich, durchden die Vertragsbeziehung der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und - 3 -der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Unter Ziffer 9 desVergleichs trafen die Parteien folgende Vereinbarung:"Über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs solldas Gericht gemäß § 91 a ZPO analog entscheiden. Beide Par-teien verzichten auf eine Begründung dieser Entscheidung."Das Landgericht hat ohne Begründung mit Beschluß vom 25. April 2002die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufge-hoben. Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene sofortige Beschwerde hatdas Berufungsgericht als unzulässig mit der Begründung verworfen, der in er-ster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien stelle zu-gleich einen Verzicht auf die Anfechtung des Kostenbeschlusses dar. Mit seiner- wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgtder Verfügungskläger sein Begehren, dem Verfügungsbeklagten die Verfah-renskosten aufzuerlegen, weiter.II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwer-degericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtsbeschwerdeist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung aus-schließt. Dann bleibt sie - trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbe-schwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung - auch bei irriger Rechtsmit-telzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPOtritt also nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechts-mittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, - 4 -3554; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v.8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27. Februar2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Beschl. v. 13. März 2003- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255; Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02,NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).2. Die Rechtsbeschwerde ist hier unstatthaft, weil die angefochtene Ko-stenentscheidung in einem weder einer Revision noch einer Rechtsbeschwerdezugänglichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist.In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidun-gen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt (BGH, Beschl.v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 10. Oktober 2002- VII ZB 11/02, NJW 2003, 69; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch Urteil oder Beschluß entschiedenworden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531).Die Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens.Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht für die Anfechtung einer imeinstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessenzu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02,NJW-RR 2003, 1075).3. Im übrigen ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, so-weit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch einRechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus demRegelungszusammenhang der §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO(BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Da im Eilverfahren er-gangene Entscheidungen keiner Revision und Rechtsbeschwerde unterliegen, - 5 -kann eine in diesem Verfahren ergangene Kostenentscheidung nicht mit derRechtsbeschwerde angegriffen werden.RöhrichtGoetteMünkeGehrleinStrohn
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