BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 21/03 vom18. Dezember 2003in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Auswärtiger Rechtsanwalt IIIZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn-oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zurHöhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Parteiansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewe-sen wäre.BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmannbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Be-schluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivil-senat, vom 11. Juli 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 646,97 festgesetzt.Gründe: I. Die in Ulm ansässige Verfügungsbeklagte wurde von der Verfügungs-klägerin vor dem Landgericht Hamburg in einem Verfahren der einstweiligenVerfügung auf Unterlassung einer Werbeaussage in Anspruch genommen. DasLandgericht Hamburg hob die mit Beschluß vom 18. November 2002 erlassene - 3 -einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wiederauf. Der Verfügungsklägerin legte es die Kosten des Verfahrens auf.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte beantragt,unter anderem auch die Kosten der Reise ihrer Stuttgarter Prozeßbevollmäch-tigten zu dem Verhandlungstermin in Hamburg einschließlich eines Tage- undAbwesenheitsgeldes festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweitnicht entsprochen und ausgeführt, daß die von der Verfügungsbeklagten bean-tragten Reisekosten ihres Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig seien, da derAnwalt seine Kanzlei nicht am Sitz der Partei, sondern an einem dritten Ort ha-be. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist ohne Erfolg geblie-ben. Das Beschwerdegericht hat es offengelassen, ob der Verfügungsbeklagtenals einem gewerblichen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne-hin die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozeßgericht zumutbar gewesenwäre. Die Reisekosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil die Ver-fügungsbeklagte durch die Auswahl eines Rechtsanwalts, der weder am Wohn-oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts, also an einemdritten Ort, ansässig sei, gezeigt habe, daß sie eines unmittelbaren Kontakteszu ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht bedürfe. Daher komme auch die Er-stattung fiktiver Reisekosten nicht in Betracht.Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Verfü-gungsbeklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich derReisekosten und des Tage- und Abwesenheitsgeldes weiterverfolgt.II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. - 4 -Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt da-von ab, ob es für die Verfügungsbeklagte notwendig war, einen Rechtsanwaltmit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichtsin Hamburg ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Hierzu sind wei-tere tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich.1. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten scheitertnicht schon daran, daß der Rechtsanwalt an einem dritten Ort residiert.a) Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbstverklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn-oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn ge-gebenenfalls zu beauftragen und für eine sachgemäße Information des Rechts-anwalts zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönli-chen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei demProzeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortsansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900).b) Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsbeklagte keinen in der Näheihres Geschäftsorts ansässigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Die Reise-kosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl biszur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Parteiansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - wasdem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-verteidigung erforderlich gewesen wäre. Denn darf bei einem Streitfall einevernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfacheren und naheliegen- - 5 -den Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekostennicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigenRechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen aufsich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauensaufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange dergegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werdenwegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des amWohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen.2. Ob die Reisekosten des in Stuttgart ansässigen Prozeßbevollmäch-tigten der Verfügungsbeklagten im Streitfall gleichwohl nicht erstattungsfähigsind, bedarf jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Reisekosten einesRechtsanwalts nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechendenRechtsverfolgung, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des nicht am Ge-richtsort ansässigen Rechtsanwalts feststand, daß ein eingehendes Mandan-tengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Dies ist unteranderem regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerblichesUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-abteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003,725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003- VII ZB 45/02, Umdr. S. 4 f., m.w.N.). In diesen Fällen ist im allgemeinen davonauszugehen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter derRechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und diePartei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-gen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. - 6 -Die Rechtsbeschwerde hat hierzu geltend gemacht, im Rahmen desVerfahrens der einstweiligen Verfügung seien Spezialfragen des Arzneimittelzu-lassungsrechts und der Arzneimittelsicherheit inzident streitentscheidend gewe-sen. Diese hätten eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich gemacht. Da-zu hat das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Fest-stellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. Der Senat sieht sichnicht in der Lage, die Frage selbst zu beurteilen, ob im Streitfall eine umfassen-de schriftliche Information nicht ausreichte, sondern ein eingehendes persönli-ches Mandantengespräch zwischen der Verfügungsbeklagten und ihremRechtsanwalt erforderlich war, obwohl die Verfügungsbeklagte rechtskundigesPersonal beschäftigte. Denn der Senat ist von den in § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelten Verfahrensrügen abgesehen in der Beurteilung - 7 -auf den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den Inhalt derSitzungsprotokolle beschränkt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Diesen läßt sich nichts dazu entnehmen, daß die Verfügungsbeklagte ihrenRechtsanwalt ausschließlich schriftlich unterrichten konnte.UllmannBornkamm Büscher SchaffertBergmann
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