BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 21/03 vom8. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrleinbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 2003 wird aufKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 1.285.537,59 Gründe: I. Das Landgericht München I hat die Klägerin, deren Klagebegehren oh-ne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil vom 12. September 2002verurteilt, an den Beklagten 344.849,23 nr! "#$n%ist den im ersten Rechtszug tätigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, denRechtsanwälten B. D. R., am 21. November 2002 zugestelltworden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist aufgrund ihrer Bestellungsanzei-ge vom 6. November 2002 an die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner am27. Dezember 2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2002haben die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner als Vertreter der Klägerin in - 3 -deren Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist sind am 11. Februar 2003 bei dem Oberlandesgericht einge-gangen.Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin aus-geführt: In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich eingehendePost von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel ver-sehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Sekretärindieses Rechtsanwalts trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für dieEinlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender Vorfristen inden zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würdenvon der Bürovorsteherin anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Feh-ler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den21. Januar 2003 und eine Vorfrist auf den 7. Januar 2003 notiert worden. We-gen der am 27. Dezember 2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteilshabe die Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, E. P.,angenommen, die auf den 7. Januar und 21. Januar 2003 notierten Fristenhätten sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kon-trolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwaltam 28. Januar 2003 festgestellt, daß sowohl die Vorfrist als auch die Beru-fungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerinzurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtetsich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. - 4 -II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hatgrundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-klärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH,Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht derFall.a) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für denRechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO).Mehrere Prozeßbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl ge-meinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Infolge der Einzelver-tretungsbefugnis genügt die Zustellung an einen von mehreren Prozeßbevoll-mächtigten (BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980- IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309 f.; BVerwG, NJW 1998, 3582). Deshalb ist fürden Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an ei-nen der Prozeßbevollmächtigten - im Streitfall der 21. November 2002 - aus-schlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschl. v. 10. April 2003- VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100; BVerwG aaO; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl.§ 172 Rdn. 4).b) Die Wirksamkeit der am 21. November 2002 erfolgten Urteilszustel-lung an die Rechtsanwälte B. D. R. wird durch die Bestel- - 5 -lungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November2002 nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung derRechtsanwälte B. D. R. nicht wirksam widerrufen. Für denWiderruf der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber demGericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. InAnwaltsprozessen hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderenAnwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des Erlö-schens der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsan-zeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrereProzeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres denWiderruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In derBestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestel-lung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darinverlautbart wird, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestelltwerden soll (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309;BSG, NJW 2001, 1598 f.; MünchKomm./v. Mettenheim, ZPO 2. Aufl. § 87Rdn. 5). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht bei seiner Würdi-gung, daß die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partnervom 6. November 2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich alsWiderruf der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, ausge-gangen. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gebo-ten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wieder-einsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisati-onsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. - 6 -a) Der Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tra-gen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Ar-beitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 2. April1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604; BGH, Beschl. v. 8. April 1997- VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung desWiedereinsetzungsgesuchs läßt jede Schilderung dazu vermissen, daß eineabendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer solchenFristenkontrolle wäre mangels Streichung am 7. Januar 2002 die Nichterledi-gung der Vorfrist und am 21. Januar 2002 die Nichterledigung der Berufungs-begründungsfrist festgestellt worden.b) Der Rechtsanwalt muß überdies organisatorische Vorkehrungen da-gegen treffen, daß Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abän-dern oder unbeachtet lassen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95,NJW 1996, 1349 f.; BGH, Beschl. v. 17. April 1991 - XII ZB 40/91, FamRZ1991, 1173 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR1989, 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnicht genügt, zumal die am 27. Dezember 2002 erfolgte abermalige Zustellungdes Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, aufdie Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu neh-men (BGHZ 43, 148; BGH, Beschl. v. 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991,2082; BAG, NJW 1995, 3339 f.; BSG, NJW 1998, 1886). - 7 -3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereitserstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319ZPO).RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGehrlein
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