BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/05 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG 247 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Bei der Kostenfestsetzung nach 247 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehr-wertsteuer auf die Honorarforderung fordern. F374r die arme, zum Abzug der Vor-steuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollm344chtigten in Rech-nung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten. BGH, Beschl. vom 12. Juni 2006 - II ZB 21/05 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 211,44 200 Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der H. GmbH S. (Schuldnerin). In dieser Eigen-schaft hat er den Beklagten als vormaligen Gesch344ftsf374hrer und Alleingesell-schafter der Schuldnerin erstinstanzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. F374r die Klage wurde ihm antragsgem344337 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsbeschwerdef374hrers bewilligt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. Juli 2005 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Bereits zuvor war dem Rechtsbeschwerdef374hrer auf dessen Antrag ge-m344337 247247 47, 55 RVG durch die Staatskasse ein Vorschuss von 1.208,14 200, ein-schlie337lich Umsatzsteuer in H366he von 166,64 200, gew344hrt worden. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat der Rechtsbeschwerdef374hrer f374r den 2 - 3 - - vorsteuerabzugsberechtigten - Kl344ger Kostenfestsetzung hinsichtlich der Diffe-renz zwischen den Prozesskostenhilfe- und den Wahlanwaltsgeb374hren in H366he von netto 1.321,50 200 und gleichzeitig im eigenen Namen nach 247 126 ZPO die Festsetzung der auf diesen Differenzbetrag entfallenden Umsatzsteuer von 211,44 200 gegen374ber dem Beklagten beantragt. 3 Das Landgericht hat die Festsetzung der Umsatzsteuer abgelehnt, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt, der Rechtsbeschwerdef374hrer k366nne nach 247 126 Abs. 1 ZPO nur solche Betr344ge geltend machen, die der Beklagte dem Kl344ger erstatten m374sse. Hierzu z344hle die Umsatzsteuer wegen der Vorsteuerabzugs-berechtigung des Kl344gers nicht. Davon abgesehen stehe 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Inanspruchnahme des Kl344gers durch den Rechtsbeschwerdef374hrer f374r die im Verfahren angefallene Honorarforderung und die darauf entfallende Umsatzsteuer entgegen. 4 III. Die dagegen gerichteten Angriffe der gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zul344ssigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch des Rechtsbeschwerdef374hrers nach 247 126 Abs. 1 ZPO auf Festsetzung der Umsatzsteuer gegen374ber dem Beklag-ten verneint. 5 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Rechts-beschwerdef374hrer hier Leistungen im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht hat, die - auch in Form des Differenzbetrages zur Wahlanwaltsverg374tung - der Umsatzsteuer unterliegen, und dass er deswegen nach 247 13 a Abs. 1 Nr. 1 6 - 4 - UStG als Steuerschuldner zur Abf374hrung der auf die gesamte Honorarforderung entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist. Nur im Ergebnis zutreffend ist dage-gen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Rechtsbeschwerdef374h-rer den auf den Differenzbetrag entfallenden, abzuf374hrenden Umsatzsteueran-teil nicht gegen374ber dem Beklagten geltend machen kann. Die Vorsteuerab-zugsberechtigung des Kl344gers steht nicht nur dem Ansatz der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen dem Kl344ger und dem Beklagten (247 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern auch in dem von dem Rechtsbeschwerdef374hrer nach 247 126 Abs. 1 ZPO betriebenen Verfahren entgegen. Wie bei einer nicht bed374rftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei ist der Rechtsbeschwerdef374h-rer darauf verwiesen, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegen374ber sei-nem Mandanten geltend zu machen und darf nicht die Gegenseite damit be-lasten, wie dies der Rechtsbeschwerdef374hrer f374r sachgerecht h344lt. 2. Dem steht 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (a.A. OLG Koblenz JurB374ro 1997, 588; OLG D374sseldorf JurB374ro 1993, 29 f.). Zwar darf ein Rechts-anwalt nach 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen374ber seiner Partei, der Prozesskos-tenhilfe bewilligt worden ist, Anspr374che auf Verg374tung nicht geltend machen. Diese Verg374tung umfasst nach 247 1 Abs. 1 RVG neben Geb374hren auch die Aus-lagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 des Verg374tungsverzeichnis-ses in Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG auch die Umsatzsteuer auf die Verg374tung geh366rt. Soweit die bed374rftige Partei - ausnahmsweise - zum Abzug der Vor-steuer berechtigt ist, ist der Schutzzweck des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch nicht ber374hrt; die Vorschrift mit ihrem zu weit gehenden Wortlaut ist systemkon-form mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes teleologisch zu reduzie-ren. 7 - 5 - a) Der vom Gesetzgeber mit der Sperrwirkung des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO intendierte Schutz der bed374rftigen Partei hindert die Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den Prozessbevollm344chtigten ihr gegen374ber nicht. Mit die-ser Regelung soll sichergestellt werden, dass kein B374rger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbrin-gung der Prozesskosten in der Lage ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 17). Die bed374rf-tige Partei schuldet danach zwar dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt die (Wahlanwalts-)Verg374tung. Der Anspruch des Rechtsanwalts unterliegt jedoch bis zur Aufhebung der Bewilligung nach 247 124 ZPO einer Forderungssperre (Bork in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 121 Rdn. 30; 247 126 Rdn. 12; Z366ller/ Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 122 Rdn. 11 f. jew. m.w.Nachw.). Die bed374rftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der La-ge ist. 8 Diese Gefahr besteht bei einem bed374rftigen vorsteuerabzugsberechtig-ten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht. Auf Basis der Rechnung des Rechtsanwalts kann eine solche Partei vom Finanzamt Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen, so dass der Betrag - als durchlaufender Posten - wirtschaftlich nicht von der bed374rftigen Partei getragen werden muss, sie deshalb nicht belastet und an einer Prozessf374hrung nicht hindert. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die grunds344tzlich vorsteuerabzugsberechtigte Partei f374r die ihr seitens des Anwalts in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - ausnahmsweise - keine Vorsteuererstattung erh344lt. 9 b) Zudem gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegen374ber der bed374rftigen vor-steuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 10 - 6 - ZPO nicht erfasst wird. Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Koblenz aaO; OLG D374sseldorf aaO) vertretene Auslegung des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auf die sich der Rechtsbeschwerdef374hrer beruft, setzt sich dar374ber hinweg, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer schon aus steuerrechtlichen Gr374n-den - unter Drohung, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (247 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG) - verpflichtet ist, auch der bed374rftigen Partei eine Rechnung zu stellen. Die Rechnung hat der Unternehmer gegen374ber dem Leis-tungsempf344nger (247 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UStG), also demjenigen zu erteilen, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuld-verh344ltnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH, Urt. v. 7. November 2000 - V R 49/99, DStR 2001, 212, 213 m.w.Nachw.). Das ist der Kl344ger, nicht aber der Beklagte oder die Staatskasse. - 7 - c) Diese Auslegung des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dar374ber hinaus in Einklang mit der 334berlegung, dass es ersichtlich nicht gerechtfertigt ist, den un-terlegenen Gegner allein deshalb mit h366heren Kosten zu belasten, weil die vor-steuerabzugsberechtigte obsiegende Partei bed374rftig im Sinne der Prozesskos-tenhilfevorschriften ist. 11 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2 O 1286/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 W 974/05 -
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