BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/06 vom 7. Mai 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 67 Abs. 1 Im Zusammenhang mit der Aufl366sung der GmbH ist gem344337 247 67 Abs. 1 GmbHG die "abstrakte", d.h. die generell f374r ein mehrk366pfiges Organ geltende Vertretungsrege-lung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 28. Juli 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 200 Gr374nde: I. Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 2 eingetragene GmbH, wurde durch Beschluss ihrer Gesellschafter-versammlung zum 31. Dezember 2005 aufgel366st. Zugleich wurde - unter Abbe-rufung der bisherigen alleinigen Gesch344ftsf374hrerin - S. H. zum Liqui-dator mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB bestellt. Die Anmeldung des Beschlussinhaltes zur Eintragung in das Handelsregister beanstandete das Registergericht durch Zwischenverf374-gung vom 23. Januar 2006 in Bezug auf die Vertretungsregelung als unvoll-st344ndig; ohne die zus344tzlich f374r erforderlich gehaltene Anmeldung einer abstrak-ten Vertretungsregelung auch f374r den Fall des Vorhandenseins mehrerer Liqui-datoren k366nne die begehrte Eintragung im Handelsregister nicht vollzogen wer-den. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewie-sen. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht m366chte die dagegen von der Beteiligten einge-legte weitere Beschwerde zur374ckweisen, sieht sich hieran aber durch den Be-schluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. M344rz 2005 (15 W 189/04, GmbHR 2005, 1308) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichts-hof zur Entscheidung vorgelegt. 2 3 II. Die Voraussetzungen f374r die Vorlage gem344337 247 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem angef374hrten Beschluss die Ansicht vertreten, bei Anmeldung eines alleinigen Liquidators sei keine Angabe der Vertretungsbefugnis f374r den Fall einer Bestellung weiterer Liquidatoren er-forderlich. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung w374rde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. III. Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteilig-ten ist unbegr374ndet. 4 Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverf374gung die begehrte Ein-tragung der von der Gesellschafterversammlung der Beteiligten am 30. Dezember 2005 beschlossenen Rechts344nderungen zu Recht davon abh344n-gig gemacht, dass diese au337er der angemeldeten konkreten Vertretungsbefug-nis ihres bestellten einzigen Liquidators H. auch die abstrakte Vertretungs-befugnis f374r den Fall der Bestellung mehr als eines Liquidators zum Handelsre-gister anmeldet. 5 Im Rahmen der Anmeldung der ersten Liquidatoren einer GmbH nach 247 67 Abs. 1 GmbHG ist die "abstrakte", d.h. die generell f374r ein mehrk366pfiges Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist (so schon OLG Dresden GmbHR 2005, 1310 m. Anm. Stuppi; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 67 Rdn. 9; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 6 - 4 - 247 67 Rdn. 2; 344hnlich Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 1134; a.A.: OLG Hamm NJW-RR 1988, 221; GmbHR 2005, 1308; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 67 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. Rdn. 3; Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 67 Rdn. 3; differenzierend: Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. 247 67 Rdn. 4). 7 1. Gem344337 247247 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist zur (erstmaligen) Eintragung einer GmbH anzumelden, "welche Vertretungsbefugnis die Ge-sch344ftsf374hrer haben". Danach ist bei der werbend t344tigen Gesellschaft nach allgemeiner Auffassung die abstrakte Vertretungsbefugnis mehrerer Gesch344fts-f374hrer (vgl. 247 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann anmeldepflichtig, wenn zun344chst nur ein organschaftlicher Vertreter bestellt wird (vgl. Hueck/Fastrich in Baum-bach/Hueck aaO 247 8 Rdn. 17; Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO 247 10 Rdn. 3; vgl. grundlegend auch: Senat, BGHZ 63, 261, 264). 2. a) F374r die Anmeldung der (ersten) Liquidatoren gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn der Wortlaut des 247 67 Abs. 1 GmbHG, nach dem die "ers-ten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis" anzumelden sind, nicht mit dem f374r die Gesch344ftsf374hrer einer werbenden GmbH geltenden 247 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH identisch ist und die abweichende Formulierung bei vordergr374n-diger Betrachtung f374r das Erfordernis der Anmeldung lediglich der konkreten Vertretungsbefugnis bei der Bestellung nur eines einzigen (ersten) Liquidators sprechen k366nnte (so OLG Hamm NJW-RR 1988, 221, 222; GmbHR 2005, 1308, 1310). Freilich schlie337t die Satzkonstruktion in 247 67 Abs. 1 GmbHG, ins-besondere wegen der Verbindung mit den unterschiedlichen anmeldepflichtigen Personen bez374glich der "ersten" Anmeldung und der sp344teren Ver344nderungen, ein Verst344ndnis i.S. der auch f374r die werbende GmbH geltenden anmeldepflich-tigen Umst344nde nicht einmal aus, da der erste Halbsatz des 247 67 Abs. 1 GmbHG auch dahin verstanden werden kann, dass mit der Anmeldung der 8 - 5 - "ersten Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis" gemeint ist: "Welche Vertre-tungsbefugnis die Liquidatoren haben". 9 b) Die sachgerechte Normauslegung darf freilich nicht bei dem Wortlaut stehen bleiben, sondern ist vor allem an Sinn und Zweck sowie der Entste-hungsgeschichte der Vorschrift auszurichten. 10 Danach ist zu ber374cksichtigen, dass die organschaftliche Stellung von Gesch344ftsf374hrern und Liquidatoren vertretungsrechtlich identisch ausgestaltet ist. 247 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG enth344lt - genau wie 247 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG f374r die Gesch344ftsf374hrer der werbenden GmbH - eine dispositive Regelung zur abstrakten Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren. Dem entspricht die grunds344tzliche Gleichbehandlung der Liquidatoren mit den Ge-sch344ftsf374hrern in der Generalverweisung des 247 69 Abs. 1 GmbHG, soweit sich aus den besonderen Liquidationsvorschriften und dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt. Gegen eine unterschiedliche, rein grammatikalisch orientierte Auslegung der 247247 8 Abs. 4,10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und des 247 67 Abs. 1 GmbHG spricht vor allem, dass diese Vorschriften in ihrem jetzigen Wortlaut s344mtlich auf dem Gesetz vom 15. August 1969 zur Durchf374hrung der ersten Richtlinie des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BGBl. I, 1146 - KoordG -) beruhen. Mit dieser Richtlinie (68/151/EWG, Abl. 1968 Nr. 1165/8) sollte erreicht werden, dass jeder, der Gesch344ftsverbin-dungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen oder fortset-zen m366chte, durch Einsichtnahme in das Handelsregister sich Kenntnis von den Vertretungsverh344ltnissen zu verschaffen imstande ist, da von Ausl344ndern keine vollst344ndige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats er-wartet werden kann (EuGH, Urt. v. 12. November 1974 - Rs. 32/74, BB 1974, 11 - 6 - 1500 f.; dazu BGHZ 63, 261). Ein solches Bed374rfnis zur Offenlegung der "abs-trakten" (generellen) Vertretungsverh344ltnisse besteht sowohl bei der werbenden als auch bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft, mag es auch bei der werbenden Gesellschaft st344rker ausgepr344gt sein. Wie bei der 304nderung in der Person von Gesch344ftsf374hrern stellt sich bei der Bestellung von Liquidatoren n344mlich das vergleichbare Problem, dass deren Bestellung unabh344ngig von der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, so dass nur bei einer bereits von Anfang an eingetragenen abstrakten Vertretungsregelung die generellen Vertretungsbefugnisse f374r den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister von vornherein ersichtlich sind. Dementsprechend finden sich in Art. 2 der Koordi-nierungsrichtlinie bez374glich der Offenlegung der Vertretungsbefugnisse der Ge-sch344ftsleitungsorgane auch keine relevanten sprachlichen oder inhaltlichen Un-terschiede f374r die werbende und die in Liquidation befindliche Gesellschaft (lit. d und j), so dass es fern liegend erscheint, der nationale bundesdeutsche Ge-setzgeber habe durch das Koordinierungsgesetz allein wegen des nicht identi-schen Wortlauts der 247247 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG einerseits und des 247 67 Abs. 1 GmbHG andererseits in Bezug auf den objektiven Normengehalt hinsichtlich der Anforderungen an die Offenlegung der Vertretungsverh344ltnisse gegen374ber den Vorgaben der Koordinierungsrichtlinie ein unterschiedliches Ausma337 der offen zu legenden Umst344nde statuieren wollen. c) Dieses Normverst344ndnis entspricht auch - entgegen anders lautenden Stimmen (so OLG Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; Schulze-Osterloh/Noack aaO; Scholz/K. Schmidt aaO) - den Bed374rfnissen einer praxis-nahen Rechtsanwendung, da es nach der Aufl366sung von Gesellschaften - un-geachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich begrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rah-men der Beendigung der Gesch344ftst344tigkeit und der Schuldenbegleichung so-wie zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Ver344nderungen in der 12 - 7 - Person und/oder Zahl der "ersten" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Been-digungsphase ist es f374r die Gesch344ftspartner der aufgel366sten Gesellschaft bei der Abwicklung ihrer Gesch344fte wichtig, von vornherein Klarheit 374ber die (abs-trakten) Vertretungsverh344ltnisse zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine "prophylaktische" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbe-fugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) wer-benden GmbH entspricht - regelm344337ig problemlos m366glich und stellt daher f374r die betroffene aufzul366sende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung dar. Goette Kurzwelly RiBGH Kraemer kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2006 - 45 T 12/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2006 - 2 W 1131/06 -
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