BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 21/06 vom 8. M344rz 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 1060, 727 Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach 247 1060 ZPO unmittelbar f374r und gegen den Rechtsnachfolger f374r vollstreckbar erkl344rt werden. BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2007 - III ZB 21/06 - OLG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 10. Zivilsenat, vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Der am 3. Juni 2005 von D. erlassene "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" wird zugunsten des An-tragstellers zu 2 in Bezug auf A. III. des Tenors gegen den An-tragsgegner zu 2 f374r vollstreckbar erkl344rt. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 200 Gr374nde: I. Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erlie337 der Schiedsrichter D. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller 1 - 3 - zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist - unter anderem hei337t: "A. Die Herren W. und F. schlie337en einen Schiedsver-trag f374r die OHG wie die GbR mit der Ma337gabe, dass der Ob-mann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinba-rung. I. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005 gek374ndigt ist. II. 205 III. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlageverm366gen incl. der geringwertigen Wirtschaftsg374ter ohne das Elektroinstallati-onsmaterial von Herrn F. k344uflich erworben wird f374r 10.000 200. Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 f344llig. IV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Gesch344ftsanteil von Herrn F. geht auf Herrn W. zu diesem Zeitpunkt 374ber." Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bez374glich A. III. des Te-nors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 f374r voll-streckbar zu erkl344ren. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruch weiter. 3 - 4 - II. Die wegen Grunds344tzlichkeit der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerkl344rung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsf344higen Inhalt habe. Aus A. III. des Schiedsspruchs ergebe sich n344mlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem Antragsgegner zu 2 das Anlageverm366gen (incl. der geringwertigen Wirtschafts-g374ter ohne das Elektroinstallationsmaterial) f374r 10.000 200 k344uflich erworben wer-de. Ungekl344rt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im Schieds-spruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - OHG Inhaber des Anspruchs sei. 5 2. Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit verein-bartem Inhalt" f374r vollstreckbar zu erkl344ren, ist zul344ssig und begr374ndet. 6 a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem "Inhalt" bezeich-nete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (247 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (247 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). F374r die Vollstreckbarerkl344rung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379); ma337geblich ist somit 247 1060 ZPO. 7 - 5 - b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerkl344rung den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. 247 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 247 1060 Rn. 6). Dass diesem Erfordernis gen374gt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und begegnet auch keinen Bedenken. 8 c) Die von dem Oberlandesgericht festgestellte Unklarheit, ob durch A. III. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 200 durch den Antragsgegner zu 2 - zu-gesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerkl344rung nicht. Denn der An-tragsteller zu 2 ist in beiden F344llen anspruchsberechtigt, entweder origin344r oder - was das Oberlandesgericht nicht ber374cksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerkl344rung von A. III. des Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die von dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. im 334brigen zur grunds344tzlichen Unbeachtlichkeit der man-gelnden Vollstreckbarkeit im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom 30. M344rz 2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff). 9 aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & F. OHG. Das ergibt sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. IV. des Schiedsspruchs, dem diese OHG betreffenden Auszug aus dem Handelsregis-ter des Amtsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragstel-ler zu 2 gef374hrten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach 10 - 6 - beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame OHG zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 374ber; dieser f374hrt die Firma als Alleininhaber ("Elektro W. e.K.") fort. bb) Ist die schiedsgerichtliche Verurteilung zu A. III. zugunsten des An-tragstellers zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerkl344rung ohne wei-teres stattzugeben, weil Aufhebungsgr374nde weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (vgl. 247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 ZPO). Nichts anderes gilt, wenn die Verurteilung zu A. III. zugunsten der OHG erfolgt sein sollte. 11 Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerkl344rung im Ver-fahren nach 247 1060 ZPO unmittelbar f374r und gegen den Rechtsnachfolger zu-l344ssig; insoweit kann der Grundgedanke des 247 727 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. M344rz 1969 - VII ZR 163/68 - LM Nr. 6 zu 247 1044 ZPO unter I. 2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1060 Rn. 14; Z366l-ler/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 247 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 247 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27 Rn. 5; Wagner in B366ckstiegel/Berger/Bredow , Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl. 2001 247 1060 Rn. 4 und 16, anders aber wohl 247 1064 Rn. 7 ). Die Analogie zu 247 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch 366ffentli-che oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach 247 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschr344nkung des Gl344ubigers auf solche an- 12 - 7 - spruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des 247 727 ZPO gerechtfertigt. Denn zust344ndig f374r die Erteilung einer 374bertragenden Klausel ist der Rechts-pfleger, der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten Verfahren ohne Anh366rung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach 247 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den Antragsgegner zwingend anzuh366ren hat (vgl. 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur Durchf374hrung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des 247 731 ZPO in sich auf, f374r die die Beweismittelbeschr344nkung des 247 727 ZPO ebenfalls nicht gilt (vgl. Wagner aaO S. 33 f; Schwab/Walter aaO; Musielak/Voit aaO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO ). Dementsprechend ist es hier zul344ssig, eine etwa zugunsten der OHG ergangene schiedsgerichtliche Verurteilung (A. III. des Schiedsspruchs) gem344337 13 - 8 - 247 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 f374r vollstreckbar zu erkl344ren; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden. Schlick Kapsa D366rr Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10 Sch 9/05 -
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