BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/11 vom 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 807 a) Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Le istungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben. b) Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkö mmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die ko n- krete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusa m- menhang mit dem konkreten Leb enssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11 - AG Strausberg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 12. Januar 201 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richte r Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frank furt (Oder) 9. Zivilkammer vom 2. Dezember 2010 wird auf K osten des Gläubigers zurückgewiesen. Gründe : I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungs - b e scheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung . Die Schuldnerin gab auf Betreiben eines anderen Gläubigers am 17. Mai 2010 die eidesstatt liche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Dabei verneinte sie im Vermögensverzeichnis die Frage Nr. 18 nach " Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen " . Auch die Frage Nr. 22 na ch " sonstigen Forderu n- gen " verneinte die Schuldnerin. Am 1. September 2010 beantragte der Gläubi ger die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung durch Beantwortung folgender Fr a gen: 1 2 3 - 3 - 1. Ist die Schuldnerin Versicherungsnehmerin diverser Sachversich erungen? Ins o- fern wird um Bekanntgabe der Art der Versicherung, des Versicherungsunte r- nehmens mit Angabe dessen Sitzes und der Versicherungsnu m mer gebeten. 2. Die Schuldnerin hat anzugeben, mit welchen Energieversorgern (Strom, Gas) Vertragsbeziehungen unt erhalten werden. 3. Die Schuldnerin wird gebeten, den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Vermieters mitzuteilen. Im Antrag führte der Gläubiger zur Begründung aus : Bezüglich der unter 3. gestellten Frage wird darauf verwiesen, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen den Mietern Betriebskostenrückerstattungen z u- stehen können, deren Pfändung möglich ist. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Nachbesserung der eide s- statt lichen Versicherung auf den 15. September 2010, zu dem die Schuldnerin nicht erschien. Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin Haftbefehl gemäß § 901 ZPO zu erlassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, aus der Beantwo r- tung der von ihm gestellten Fragen sollten sich weitere Vollstreckungsmöglic h- kei ten ergeben. Bei möglicherweise bestehender Sachversicherung könne die Pfändung des Anspruchs auf Prämienrückvergütung oder auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge oder die Pfändung von Erstattungsansprüche n nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgen. Hinsichtlich der Energieversorger wäre unter and e rem die Pfändung der Rückerstattung von zu viel gezahlten Energiekosten zweckdienlich; Energie müsse jeder beziehen, die monatlichen Abschläge wü r- den dem Verbrauch angepasst, es könne so zu Überzahlungen ge kommen sein . Ebenso verhalte es sich im Hinblick auf die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Vermieters . Auch im Rahmen der mietvertraglichen Betrieb s- kostenabrechnung könne der Schuld ner im Falle einer Überzahlung mit einer Erstattung rechnen . 4 5 6 - 4 - D as Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwi n- gung der erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwer de des Gläubiger s zurüc k- gewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegeric ht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt d er G läubige r seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwi n- gung eines Termins zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung we i- ter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für den E rlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO lägen nicht vor, weil die Schuldnerin nicht zur Nachbesserung ihrer eidesstattlichen Versicherung g e- mäß dem Begehren des Gläubigers verpflichtet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein allgemeiner Fragenka talog zur " Befragung auf Verdacht " müsse nicht beantwortet werden. Ein Schuldner sei nur dann zur Nachbesserung einer e i- desstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn ein äußerlich erkennbar unvol l- ständ i ges, ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzei chnis vorgelegt werde. Weiter müsse sich der Gläubiger bei Fragen mit hohem Abstraktion s- grad nicht in jedem Fall mit verneinenden Angaben ebenfalls globalen Z u- schnitts zufrieden geben, wenn die Lebenssituation des Schuldners oder die dem Gläubiger zu Gebot e stehenden Informationen etwas anderes nahelegten. Dann sei ein präzis ierend es Nachfragen zulässig. Im Streitfall bestünden keine Anhaltspunkte für solche Nachfragen . Die Frage, ob die Schuldnerin Versicherungsnehmerin von Sachversich e- ru n gen sei, sei a uf eine Ausforschung gerichtet. Konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss von Versicherungen, die Beitragsrückerstattungen vorsähen, seien nicht ersichtlich, zumal es bei etwaigen Versicherungsverhältnissen auch völlig 7 8 9 10 - 5 - ungewiss sei, ob der Versicherungsfall jemals eintrete. Im Übrigen habe die Schuldn e rin im Vermögensverzeichnis das Bestehen " sonstiger Forderungen " , zu denen auch Forderungen gegen Versicherer gehörten , verneint. Auch im Hinblick auf die Frage nach Vertragsbeziehungen mit Energieve r- sorger n sei es völlig ungewiss, ob es jemals zu pfändbaren Erstattungsanspr ü- chen wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen kommen werde, zumal die niedrigen Einkommensverhältnisse der Schuldnerin das Entstehen eines Ersta t- tungsanspruchs ohnehin unwahrscheinli ch erscheinen ließen. Die Schuldnerin müsse auch Namen und Anschrift des Vermieters nicht mitteilen. Sie habe im Vermögensverzeichnis die Frage nach dem Bestehen mietvertraglicher Ansprüche ausdrücklich verneint. Das zukünftige Entstehen von pfän d baren Ansprüchen aus dem Mietverhältnis sei völlig ungewiss. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sa che hat sie allerdings keinen E rfolg. Das Berufungsg e- richt hat zu R echt angenommen, dass die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls nach § 901 ZPO nicht vorliegen . Der Erlass eines Haftbefehls setzt nach § 901 ZPO voraus, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der eidessta ttlichen Versicherung unen t- schuldigt fern geblieben ist oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert hat . Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der e i- desstattlichen Versicherung muss damit im Termin bestanden haben (B GH, Besch luss vom 17. Juli 2008 I ZB 80/07, NJW 20 08, 3 288, 3289). Daran fehlt es hier. Die Schuldnerin war zu de r vom Gläubiger beantragten Nachbesserung ihrer eide s stattlichen Versicherung nicht verpflichtet. 11 12 13 14 - 6 - 1. Allerdings scheidet eine Nachbesserung vorlieg end nicht bereits de s- halb aus , weil Fragen nach Sachversicherungsverträgen, Energieversorgern und nach dem Name n und der Anschrift des Vermieters vom Schuldner im Ve r- fahren nach § 807 ZPO grundsät z lich nicht beantwortet werden müssten. Inhalt und Umfan g der Pflicht einer Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung bestimmen sich nach § 807 ZPO und dessen Zweck, dem Glä u- biger e i ne Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von de n jenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die mö glicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unte rliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 3. Fe - bruar 2011 I ZB 2/10, NJW - RR 2011, 851 Rn. 9; Münc h Komm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn. 27). Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich auch auf künfti ge Forderungen erstrecken, sof ern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfä n dung hinreichend bestimmt sind (BGH, NJW - RR 2011, 851 Rn. 10 mwN). Nach diesen Maßstäben muss der Schuldner in der eidesstattlichen Vers i- cherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Lei s- tungsansprüche aus Sachversicherun gen (vgl. LG Koblenz, JurBüro 2006, 548 ; LG Mönchengladbach, JurBüro 2008, 552 , 5 53 ; Stein/Jonas /Münzberg , ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 24; Kesse n in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 26; Goebel, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 2 Rn. 123; aA LG Münster, Be schluss vom 25. August 2009 5 T 376/09, juris Rn. 7 ) sowie auf Erstattu ng von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern (dazu LG Koblenz , JurBüro 2006, 548; AG Rüdesheim, JurBüro 2008, 665 f. ; AG Aachen, J u rBüro 2008, 664 f. ; aA LG Münster aaO juris Rn. 23) und auf mietvertragliche Betriebs - und Nebenkosten (L G Kleve, JurBüro 2010, 383; aA LG Münster aaO ju ris Rn. 19) an g e ben. 15 16 17 - 7 - Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss , die über diejenigen hinausgehen, welche im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverze ichnisses enthalten sind , hängt a l- lerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schul d- nersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkr e ten Lebenssachverhalt lediglich der allgemein en Ausforschung im Wege der Befr a gung auf Verdacht dienen ( Zöller/Stöber, ZPO, 2 9 . Aufl., § 900 Rn. 29 , § 903 Rn. 14, 16; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 17; M u sielak/ Voit, ZPO, 8. Aufl., § 900 Rn. 22 f.; Schus chke/Walker, Vollstreckung und V o r- läufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl ., § 807 Rn. 34; Hü ßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 807 Rn. 20 ; krit. Goebel aaO § 2 Rn. 116 ). 2. Es kann offenbleiben, ob die vom Gläubiger im Streitfall geltend g e- machten Fragen bereits deshalb nicht von der Schuldnerin beantwortet werden mü s s en, weil der Gläubiger die Fragen und deren Begründung nicht konkret auf die Situati on der Schuldnerin bezogen hat. Denn jedenfalls fehlt es an den we i- teren Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit der Nachbesserung einer b e- reits abgegebenen eide s stattlich en Versicherung zu stellen sind. a) D er Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versich e- rung nur v erlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständ i- ges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, NJW 20 04, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 I ZB 11/07, NJW - RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 I ZB 50/10, NJW - RR 2011, 667 Rn. 7 ; Münc h Komm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 19 ; vgl. auch § 185o GVGA ). Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeich nis ve r- 18 19 20 - 8 - sehentlich unvol l ständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat ( vgl. BGH, NJW - RR 2011, 667 Rn. 8 f. ; Stein/Jonas /Münzberg aaO § 903 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlei n aaO § 903 Rn. 15; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14, 16). b) Diese Voraussetzung en sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses die Frage verneint, ob ihr " Ansprüche aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen " zustünden. Auch die Frage Nr. 22 nach " sonstigen Forderungen " hat die Schuldnerin mit " nein " beantwortet. Es ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst nicht ersichtlich, dass diese Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Der Gläub i- ger hat auch nicht Anhaltspunkte für einen konkreten Verdacht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin versehentlich im Vermögensverzeic h- nis unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat. Derartige auf die konkrete Schuldnersituation bezogene Umstände macht auch die Rechtsb e- schwerde nicht geltend. Zwar meint sie, es liege zumindest nahe, dass die Schuldnerin Sachversicherungen und Vertragsbeziehungen zu Energieverso r- gern unterhalte, jedenfalls sei die Wahrscheinlichkeit derartiger Verträge nich t derart gering, dass das Nachbesserungsersuchen als schikanös und mutwillig erscheine. Dieses Vorbringen reicht jedoch für die Darlegung eines Nachbess e- rungsgrundes nicht aus, weil die Rechtsb e schwerde keine auf die Verhältnisse der Schuldnerin bezogenen konkreten Umstände zu benennen vermag . Soweit sie ferner geltend macht, die Schuldnerin beziehe Wohngeld und wohne zur Miete , sind zwar Umstände der konkreten Schuldnersituation benannt, es fehlt insoweit jedoch an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, dass das Beschwerdegericht solche Festste l- lungen verfahrensfehlerhaft nicht getroffen hä t te. 21 - 9 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde de s Gläubigers zurückzuweisen. Die Ko s tenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 03.11.2010 - 8 M 1153/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.12.2010 - 19 T 447/10 - 22
Full & Egal Universal Law Academy