BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/10 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entschei dung insgesamt die Grundlage zu entziehen. Es ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Belang, ob dieser Angriff begründet ist und ob die Berufungsbegründung weitere R ü- gen zu rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten enthält, auf die das angefoc h- ten e Urteil gar nicht gestützt ist. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe sowie die Ric h- ter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rec htsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 445.377,41 Gründe: I. Der Kläger macht Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagten als L. - ie Klage abgewiesen, weil der vom Kläger beanstandete Prospekt keine Fehler bei der Aufklärung über die Haftung der Gesellschafter enthalte. Es werde insbesond e- re keine bestimmte Reihenfolge bei der Haftung für Gesellschaftskredite zug e- sichert . Der Kläge r hat gegen das ihm am 12. April 2010 zugestellte Urteil am 12. Mai 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 i n- 1 2 - 3 - nerhalb der verlängerten Frist begründet. D as Berufungsgericht hat die Ber u- fung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde . II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufungsbegründung g e- nüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Berufungsbegrün dung sei erkennbar nicht auf das angefochtene Urteil zug e- schnitten. Sie bestehe aus längeren Textbausteinen, die auf hohem Abstrakt i- onsniveau einen allgemeinen Überblick über einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze der Prospekthaftung gäben , u nd schließe mit der z u- sammenfassenden Feststellung, dass das Landgericht Schadensersatzanspr ü- che des Klägers zu Unrecht verneint, insbesondere rechtsfehlerhaft durchgre i- fende Einwendungen sowie Verjährung bzw. Verwirkung angenommen habe. Das Landgericht ha be aber weder Verjährung noch Verwirkung angenommen, es habe auch keine sonstigen Einwendungen der Beklagten durchgreifen la s- sen. Die Ausführungen enthielten keine konkreten Rügen gegen die angefoc h- tene noch gegen irgendeine landgerichtliche Entscheidung. Es sei daher nicht erkennbar, in welchen Punkten der Kläger das Urteil des Landgerichts für fe h- lerhaft halte. Die Berufungsbegründung enthalte keine Stellungnahme zu den die Entscheidung tragenden Argumenten des Landgerichts, mit denen es Mä n- gel des Verkau fsprospekts verneint habe. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des 3 4 5 - 4 - Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO , Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. B GH, Beschluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f. ; Beschluss vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/03, NJW 2004, 367 , 368 ; Beschluss vom 11. Januar 2006 XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 372 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ber u- fungsbegründung (noch) gewahrt sind. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat , wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelfü h- rers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene En t- scheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus we l- chen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefoc h- tene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darz u- legen, die er als unzutreffend ansi eht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die a n- gefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die d as Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen we r- den nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (s tändige Rechtsprechung , vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 VIII ZB 133/02, NJW - RR 2003, 1580; Beschluss vom 26. Juni 2003 III ZB 71/02, NJW 6 7 - 5 - 2003, 2532, 2533; Urteil vom 14. November 2005 II ZR 16/04, NJW - RR 2006, 499 Rn. 9; Beschluss vom 10. Septem ber 2009 VII ZB 21/08, ZfBR 2010, 62 Rn. 8; Beschluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 43/09, BauR 2010, 248 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2010 VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; B e- schluss vom 21. September 2010 VII I ZB 9/10, WuM 2010, 6 9 4 Rn. 10). En t- hält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entsche i- dung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 20 0 2 XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 1. März 2011 XI ZB 26/08 Rn. 14 m.w.N., juris). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers g e- rade noch gerecht . Auch wenn sich d ie Berufungsbegründung mit der Haftung wegen fehle r- hafter Angaben im Emissionsprospekt weitgehend abstrakt beschäftigt, wird mit noch hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie rügt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung das Vorliegen eines Pros pektfehlers nicht able h- nen dürfen. Die Berufungsbegründung beanstandet die Auffassung des Lan d- gerichts, bei den Angaben über die Haftung für Gesellschaftskredite sei dem Prospekt keine bestimmte Haftungsreihenfolge zu entnehmen. Die Berufung s- begründung ste llt der Formulierung der Haftungsreihenfolge werde entgegen der Auffassung des Landgerichts für den Anleger der Eindruck erweckt, vor seiner Inanspruchna h- me durch Gläubiger der Gesellschaft werde e ine Verwertung der Immobilie e r- folgen. Die Berufungsbegründung fährt sinngemäß fort, der jeweilige Anleger lasse sich besser für eine Beteiligung begeistern, wenn die Haftung mit Ei n- 8 9 - 6 - schränkungen verharmlost werde. Weiter führt die Berufungsbegründung a us , somit sei der vorliegende Emissionsprospekt unrichtig, da er den Gesellscha f- tern ausdrücklich den Eindruck vermittelt [e] , die finanzierende Bank müsse vo r- Zu den aus der Sicht des Berufungsfü h- rers maßgeblichen Rechtsgrun dsätzen für die Feststellung, welchen Eindruck Angaben in einem Emissionsprospekt dem Anleger vermitteln, wird in den die Berufungsbegründung einleitenden Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise darauf hingewiesen, dass Anhä u- fung positiver Werturteile unter Missachtung einer ausreichenden Risikodarste l- lung kein unrichtiger Gesamteindruck beim Anleger über die Chancen und Ris i- Würdigung der beanst andeten Prospektangaben über die Haftung der Gesel l- schafter durch das Landgericht genügt die Berufungsbegründung den Anford e- rungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es ist für die Zulässigkeit der Ber u- fung ohne Belang, ob dieser Angriff begründet ist und ob die Berufungsbegrün - 7 - dung weitere Rügen zu rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten enthält, auf die das angefochtene Urteil gar nicht gestützt ist. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 28 O 21/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2010 - 23 U 107/10 -
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