BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/11 vom 17. August 2011 in dem Rechts beschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Gc, 85 Abs. 2 Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung befolgen wird, gilt ins o- weit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen de n Beschl uss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurück ge wiesen. Beschwerdewert: 250.000 Gründe: I. Das Landgericht Hamburg hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Freihaltung der Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsve r- folgung bis zu m Betrag von 2.067,60 m 2. Dezember 2010 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Dezem - ber 2010 zugestellte Urteil mit versehentlich an das Landgericht Hamburg adressiertem Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist am 30. Dezember 2010 b ei der Gemeinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen, die auch für die Entgegennahme von an das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg gerichteten Schriftstücken zuständig ist. Der Vorsitzende der Zivilkammer 15 des Landg e- ri chts Hamburg hat die Berufungsschrift mit Verfügung vom 4. Januar 2011 an 1 - 3 - das Oberlandesgericht Hamburg weitergeleitet, wo sie am 6. Januar 2011 ei n- gegangen ist. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamburg hat der Klägerin mit Schreiben vom 7. Janua r 2011 außer dem Aktenzeichen des Ber u- fungsverfahrens auch mitgeteilt, dass die Berufung dort am 30. Dezember 2010 eingegangen sei. Demgegenüber hat der Vorsitzende des Berufungssenats der Klägerin mit Schreiben vo m 17 . Januar 2011 mitgeteilt, dass der Sen at die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtige, weil die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht erst am 6. Januar 2011 und damit nach Ablauf der B e- rufungsfrist eingegangen sei. Die Klägerin hat daraufhin am 31. Januar 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur B e- gründung hat sie vorgetragen, die stets gründlich und ordentlich arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte W. habe beim auftragsgemäßen Erstellen der Berufungsschrift am 30. Dezemb er 2010 als Empfänger versehentlich das Landgericht Hamburg eingesetzt. Rechtsanwalt Dr. S. habe diesen Fehler b e- merkt und Frau W. deshalb angewiesen, die erste Seite des Schriftsatzes vor seiner Einreichung bei Gericht gegen eine Fassung mit dem Oberlande sgericht Hamburg als Adressat auszutauschen . I m Vertrauen darauf, dass Frau W. di e- ser Anweisung Folge leisten werde, habe er den Schriftsatz auf der zweiten Seite bereits unterschrieben. Frau W. habe die ihr erteilte Anweisung in der Hektik der Erstellung verschiedener Schriftsätze vor Jahresende allerdings ve r- gessen und die von Rechtsanwalt Dr. S. bereits unterschriebene Berufung s- schrift daher in ihrer ursprünglichen Form am 30. Dezember 2010 bei der G e- meinsamen Annahmestelle abgegeben. 2 - 4 - Das Berufungsger icht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin z u- rückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist d er Wiedereinsetzungsantrag zwar fris tgerecht gestellt worden und damit zulässig, weil die Klägerin aufgrund der Mitteilung vom 7. Januar 2011 bis zum Zugang des Schreibens des Vorsi t- zenden des Berufungssenats von einer rechtzeitigen Rechtsmittele inlegung habe ausgehen können. Der Antrag sei aber unbegründet, weil die Fristv e r- säumung wesentlich und vorrangig auf einem Ausführungsfehler von Recht s- anwalt Dr. S. und einem Organisationsmangel im Büro der Klägervertreter b e- ruh t hab e und die Klägerin sich beides gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Ver schulden zurechnen lassen müsse. Selbst wenn Frau W. eine vertrauen s- würdige Mitarbeiterin ge wesen sei , bei der von einer ordnungsgemäßen Au s- führung ihr erteilter Anordnungen habe ausge gang en werden können, und Rechtsanwalt Dr. S. klare Anweisungen gegeben habe, stelle es wegen der besonderen Bedeutung der richtig en Adressierung einer Berufungsschrift b e- reits ein erhebliches Anwaltsv erschulden dar, dass Rechtsanwalt Dr. S. den ihm vorgelegten Schriftsatz trotz Erkennens seiner Fehladressierung unterschrieben und damit eine formal wirksame Prozesserklärung abgegeben habe, die in di e- ser Form an das Gericht habe weitergeleitet und dort trotz Fehladressierung als formwirksame Berufungsschrift habe behandelt werden können. Zu dem hätte es wegen des von Rechtsanwalt Dr. S. bemerkten gravierenden Fehlers bei der Adressierung und der von ihm vorgenommenen Unterzeichnung anwaltlicher Sorgfalt entsprochen, nicht schlicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Anweisung zu vertrauen, sondern deren Umsetzung nochmals zu üb erprü fen. 3 4 - 5 - Wegen der in der eidesstattlichen Versicherung von Frau W. angespr o- chenen Hektik, die seinerzeit in der Kanzlei d er Prozessbevollmächtigten der Klägerin geherrs cht habe , hätten bei einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganis a- tion zu dem Vorkehrungen g egen folgenschwere Flüchtigkeitsfehler der Mita r- be i ter getroffen werden müssen. Überdies habe die Klägerin ihre von der B e- klagten nachhaltig bestrittene Darstellung der Zuverlässigkeit von Frau W. w e- der substantiiert noch ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S. folge zumindest aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Kläg e- rin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, den Erfordernissen des § 575 ZPO entsprechend form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. 1. Das Berufungs gericht ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer de mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist für die bei ihm einz u- legende Berufung gegen das klaga bweisende Urteil erster Instanz versäumt hat. Die insoweit maßgebliche Monats frist des § 517 ZPO ha t mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urtei ls des Landgerichts am 3. Dezem - ber 2010 zu laufen begonnen und ist am 3. Januar 2011 abgelau fen, ohne dass beim Berufungsgericht eine Berufungsschrift der Klägerin eingegangen war. Der Umstand, dass der von Rechtsanwalt Dr. S. am 30. Dezember 2010 unte r- zeichnete Schriftsatz bereits an diesem Tag bei der auch für die Entgegenna h- me der an das Oberl andes gericht ge richteten Schriftsätze zuständige n G e- 5 6 7 - 6 - meinsamen Annahmestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen war, ä n- dert daran ebenso wenig etwas wie der weitere Umstand, dass die Geschäft s- stelle des Berufungsgerichts der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2011 mitgeteilt hat, dass die Berufung dort am 30. Dezember 2010 eingegangen sei. a) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Eingang eines Schriftsatzes, mit dem eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einge legt wird , bei der sowohl für das Erstgericht als auch für das Ber u- fungsgericht zuständigen Gemeinsamen Annahmestelle nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs auch dann die Berufungsfrist wahrt, wenn in dem Schriftsatz kein Empfänger bezeichnet ist u nd der Schriftsatz deshalb erst nach Ablauf der zu wahrenden Frist an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 X ZB 17/91, NJW 1992, 1047). Die für den fristwahrenden Zugang erforderliche Zugriffsmöglichkeit de s zuständigen Gerichts ist nicht nur dann eröffnet, wenn dieses in dem Schriftsatz ausdrücklich bezeichnet ist, sondern auch dann, wenn es diesem hinreichend sicher zugeordnet werden kann (BGH, NJW 1992, 1047). Diese Voraussetzung erfüllt ein ohne Nennung seines Adressaten bei einer gemeinsamen Einlaufste l- le für mehrere Gerichte eingegangener Schriftsatz bereits dann , wenn er au f- grund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung seines Inhalts einem dieser Gerichte hinreichend sicher z u ge ordn et werden kann . b ) Eine solche hinreichend sichere Zuordnung ist jedoch dann nicht mö g- lich, wenn bei einer Ge meinsamen Annahme stelle ein falsch adressierter Rechtsmittelschriftsatz eingeht. In einem solchen Fal l besteht für das Personal der Annahme stelle grundsätzlich kein Anlass zu prüfen , welchem der der A n- nahme stelle angeschlossenen Gerichte der Schriftsatz zuzuordnen ist. Daher ist ein solcher Schriftsatz grundsätzlich a llein bei dem Gericht eingereicht, an 8 9 - 7 - d as er adressiert ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlu ss vom 1 8. Februar 1997 VI ZR 28/96, NJW - RR 1997, 892; Beschluss vom 17. März 2009 VIII ZB 66/08, juris Rn. 6; BAG, NJW 2002, 845, 846). Abweichendes gilt zwar etwa dann, wenn die die Berufungsbegründung enthaltende Prozesserklärung zu dem bereits anhängigen B erufungsverfahren unter Angabe des für dieses vergebenen Aktenzeichen s eingereicht wird und da mit aus dem Gesamtz u- sammenhang der Erklärung die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weit e- res erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988 VII ZB 1 /88, NJW 1989, 590, 591) oder wenn der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung von sich aus bemerkt und den Schriftsatz deshalb an das richtige Gericht weiterleitet (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 519 Rn. 20). Ein so l- cher Ausnahme fall l ie g t hier aber nicht vor. Die erste Seite des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2010 enthielt keinen für die Gemeinsame Annahmestelle beim Amtsge richt Hamburg erkennbaren Hinweis darauf, dass der Schriftsatz entgegen seiner Adressierung an das Oberlande sgericht Hamburg gerichtet sein sollte. c) Die Mitteilung der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 7. Januar 2011, die Berufung sei dort am 30. Dezember 2010 eingegangen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie steht mit dem sonstigen Inhalt d er Akten in Widerspruch und beruht e er sichtlich darauf, dass der Geschäftsste l- lenbeamte nach den vorste henden Ausführungen zu Unrecht angenommen hat, dass die Berufungsschrift mit dem Eingang bei der G emeinsamen Anna h- me stelle ungeachtet dessen bereits bei m Oberlandesgericht eingegangen war, dass s ie an das Landgericht adressiert war. 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die innerhalb der Frist des § 234 ZPO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu R echt ve r- 10 11 - 8 - sagt. Die Versäumung der Be r ufungsfrist beruht auf einem Verschul den des Rechtsanwalts Dr. S., das sich d i e Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss . a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechend es Verschulden trifft, ist nach einem objektiv - typisier ten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; M u- sielak/ Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht m ehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. Februar 1992 XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 248 9; Beschluss vom 31. März 2010 XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf w irkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Z u- gang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Ka m- mer], NJW 2007, 3342; BGH, Be schluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dement sprechend fehlt es grundsätzlich an ein em der Partei zuzurechnende n Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der A nwalt einer Kanzlei kraft , die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgun g die F ristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzlei kraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten 12 - 9 - Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden , wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.). b) Das Berufungsgericht is t v on d ies en Grundsätzen ausgegangen und hat sie auf den Streitfall auch nicht in einer Weise angewandt, bei der die A n- forderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt werden. Es hat ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S. mit Recht bere its darin e r- blickt , dass dieser die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift unte r- zeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu tr e ffen bzw. zu veranlass en , um siche r- zu stellen, das s Frau W. die ih r von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte. aa) Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang allerdings mit Recht darauf hin, dass d er oben in Randnummer 12 dargestellte Vertra u- ensgru ndsatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht gilt , wenn eine Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit des Rechtsmittels relevante Fehler aufweist (vgl. nur BGH, NJW 2010, 2287 Rn. 7 mwN). Im Streitfall war diese V oraussetzung nicht erfüllt ; vielmehr lag allein ein einziger (Flüchtigkeits )Fehler bei der Adressierung vor, der zwar gravierend, aber nach seiner Entdeckung evident und bereits durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Sc hriftsatzes und/oder durch den (nachfolgenden) Austausch dieser Seite auch unschwer zu korrigieren war. bb) Die für Rechtsanwalt Dr. S. insoweit gegebene Möglichkeit, den Fe h- ler bei der Adressierung der Berufungsschrift nach seiner Entdeckung bereits s elbst ohne jeden weiteren Aufwand durch eine entsprechende handschriftliche 13 14 15 - 10 - Korrektur zu beseitigen, setzte hier allerdings auch den Vertrauensgrundsatz auße r Kraft. Dieser Grundsatz soll wie oben in Randnummer 12 dargelegt verhindern, dass das Recht a uf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird. Für seine Anwendung ist daher kein Raum, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen B e- seitigung eines erkannten Fehlers absieht und stattdessen darauf vertraut, dass sein Personal den Fehler aufgrund einer erteilten Einzelweisung beseitig en wird . IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin unbegründet und daher mit der Kostenfo lge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2010 - 315 O 125/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2011 - 5 U 4/11 - 16
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