BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 21/13 vom 27. Januar 20 15 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht störungsfrei gewährleistet, kann die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen die Umstellung auf ei ne manue l- le Fristenkontrolle gebieten. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Calie be sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Oktober 2013 wird auf seine Kosten ve r- worfen. Beschwerdewert: bis zu 30.000 Gründe: I. Der Kläger verfolgt Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler und angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihm am 5. Juni 2013 zugestellt. Am 2. Juli 2013 legte er Berufung ein. Mit handschriftlichem Telefax vom 5. August 2013 beantragte r Begründung führten seine Prozessbevollmächti g- ten aus, aufgrund eines Totalausfalls des Servers könne die Berufungsbegrü n- dung nicht fristgemäß bearbeitet und eingereicht werden. Sobald die Computer wieder funktionstüchtig seien, würden sie den Fristverlän gerungsantrag per 1 - 3 - Computerschrift nochmals einreichen. Mit weiterem Telefax vom 6. August 2013 wurde der Fristverlängerungsantrag wiederholt. Die Berufungsbegrü n- dungsfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 6. August 2013 a n- tragsgemäß bis zum 19. A ugust 2013 verlängert. Die Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 2013 zugestellt. Mit Telefax vom 20. August 2013 beantragte der Kläger Wiedereinse t- zung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte er aus: Wie dem Berufungsgericht bereits bekannt sei, sei der Terminalserver se i- ner in M . ansässigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Unwet - ters am Wochenende vom 2. August 2013 bis 4. August 2013 beschädigt wo r- den. In der Folgezeit sei es an ein igen Tagen zu einem Totalausfall des Servers und damit verbunden zu einem kompletten Ausschluss des Zugriffs auf die A n- waltssoftware der Kanzlei gekommen. Alle Akten der Kanzlei würden elektr o- nisch innerhalb des Anwaltsprogramms WinMacs geführt. Auch der F ristenk a- lender werde ausschließlich elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm sei zentral auf dem Terminalserver in den Kanzleiräumen in R . gespeichert. Erst wenn man sich über den Terminalserver bei WinMacs anmelde, habe man Zugriff auf die Akten und den Fristenkalender. Der Server habe sich aufgrund des am Wochenende eingetretenen Schadens am Morgen des 5. August 2013 nicht hochfahren lassen. Der unverzüglich b e- auftragte Computertechniker habe den ganzen Tag versucht, das Problem zu lösen. Zwischenzeitlich sei es gelungen, den Zugriff zu ermöglichen, so dass ab dem 6. August 2013 wieder, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen, habe gearbeitet werden können. Das Problem habe aber bis zum heutigen Tag nicht abschließend gelöst werden können. Die komplette letzte Woche sei es nur eingeschränkt möglich gewesen, sich auf dem Server anzumelden und auf den Fristenkalender zuzugreifen. Am 16. August 2013 sei es trotz ständigen Arbe i- 2 - 4 - tens des Technikers an dem Problem des Servers wieder zu ei nem Totalausfall gekommen. Erst am Nachmittag des 20. August 2013 habe der Zugang soweit hergestellt werden können, dass auf den Fristenkalender eingeschränkt, aber auch nur von Computern am Standort in R . wieder habe zugegriffen werden können. So mit habe auch erst an diesem Nachmittag der Fristablauf in dieser Sache am gestrigen Tag festgestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 25. August 2013, bei Gericht eingegangen am 28. August 2013, wurde die Berufung des Klägers begründet. Das Berufung s- gericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulä s- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf n och erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der ang e- fochtene Beschluss auch nicht den verfassungsre chtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres P rozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rech t- sprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weis e erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss 3 4 - 5 - vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und der zur Glaubhaftmachung ei n- gereichten eidesstattlichen Versicherung des Inhabers des mit der Betreuung der Computeranlage beauftragten Serviceunternehmens habe die Funktionsf ä- higkeit der Computeranlage der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem am ersten Au gustwochenende eingetretenen Totalausfall des Servers am 6. August 2013 nur eingeschränkt wiederhergestellt werden können. Bei dieser Sachlage habe es nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen und sich deshalb als mindestens fahrlässig schul dhaft dargestellt, dass der Ablauf der antragsgemäß bis zum 19. August 2013 verlängerten Frist zur Berufung s- begründung wiederum ausschließlich in dem EDV - gestützten Fristenkalender der Prozessbevollmächtigten des Klägers notiert worden sei. In Anbetracht d er nach dem 5. August 2013 ersichtlich zu keinem Zeitpunkt uneingeschränkt wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der Computeranlage hätte demgege n- über vielmehr Veranlassung bestanden, die Wahrung der bis zum 19. August 2013 verlängerten Berufungsbegründu ngsfrist unabhängig von der erkannt nur eingeschränkt wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der in Rede stehenden Computeranlage sicherzustellen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wi edereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einz u- halten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszu schließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der Pr o- 5 6 - 6 - zessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seiner Prozessbevollmächtigten ausreichende Vorkehrungen zur Fri s- tenkontrolle für den Fall getroffen sind, dass der uneingeschränkte Zugriff auf den elektronischen Fristenkalender wegen eines Computerdefekts über einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet ist. a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeit i- gen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und b e- achtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Besch luss vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist ins o- weit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervo r- lage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 mwN). Sämtl i- che organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaf fen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überla s- tung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwal t- lichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 12; Beschluss vom 13. Juli 2010 VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). 7 - 7 - Führt der Anwalt einen elektronischen Kalender, darf diese Organ isation keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 2 3/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW - RR 2012, 745 Rn. 7; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1085 Rn. 8; Beschl uss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 10). Das Gleiche gilt für die Handakte; w ird diese allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insb e- sondere zu Rechtsmittelfristen und d eren Notierung ebenso wie diese verläs s- lich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13). b) Der Kläger hat, wie das Berufu ngsgericht rechtsfehlerfrei angeno m- men hat, nicht dargelegt, dass seine Prozessbevollmächtigten diese Sorgfalt s- anforderungen erfüllt haben. aa) Nach der eidesstattlichen Versicherung des Inhabers des mit der I n- stallation, Überwachung und Reparatur des Servers betrauten Computerunte r- nehmens gelang es diesem trotz erheblichen Aufwands nicht, den Server am 5. August 2013, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, zu rep a- rieren. Erst gegen Mittag des 6. August 2013 konnte durch den Austausch d e- fekt er Teile die Funktionsfähigkeit des Servers soweit hergestellt werden, dass er wieder hochgefahren werden konnte. Allerdings war ein Arbeiten auf dem Server nach wie vor nur mit erheblichen Einschränkungen möglich, da nicht alle 8 9 10 - 8 - Defekte beseitigt werden ko nnten. Vom Kanzleistandort der Prozessbevol l- mächtigten des Klägers in M . aus war nur ein eingeschränkter Zugriff auf den Server in R . möglich. Spätestens bei diesem Sachstand war eine zusätzliche Fristensicherung zwingend erforderlich. Die P rozessbevollmächti g- ten wären verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen, namentlich der Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle, sicherzustellen, dass die a n- tragsgemäß verlängerte Frist gewahrt wird. Da es den Prozessbevollmächtigten des Klägers möglich war, trotz des Totalausfalls des Servers am Montag dem 5. August 2013 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, war ihnen auch die manuelle Überwachung der verlängerten Frist möglich. Eine solche zusätzliche Siche rung wurde auch in der Folge nicht en t- beh r lich, sondern vielmehr noch dringlicher, weil das Computerproblem bis zum Tag des Ablaufs der verlängerten Frist zwei Wochen nach Auftreten der ersten Störung nicht vollständig beseitigt werden konnte, insbesondere am M . Standort erhebliche Probleme auftraten und die Verbindung des Servers vom Kanzleistandort in R . zum Kanzleistandort in M . immer wieder abriss. Da also im vorliegend relevanten Zeitraum von M . aus kein unge - störter Zugriff auf den zur Fristenkontrolle notwendigen Server möglich gew e- sen ist, war es fahrlässig, sich weiterhin allein auf dieses Kontrollsystem zu ve r- lassen. Nachdem es dann am 16. August 2013 erneut zum Totalausfall des Servers gekommen war, konnte dieser am 20. August 2013 wiederum nur ei n- geschränkt repariert werden, und zwar soweit, dass lediglich am R . Standort eingeschränkt auf den Server zugegriffen werden konnte und vom M . Standort aus gar nicht. 11 - 9 - bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbe schwerde überspannt die Forderung nach der Einführung einer temporären parallelen manuellen Friste n- kontrolle vorliegend nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers, sondern diese stellt eine zumutbare Ma ß- nahme dar. Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu fü h- ren können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1965 - II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 12/13, juris Rn. 13; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 12). Der Prozessbevollmächtigte muss sicherst ellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlä s sig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert. c) Danach kommt es nicht darauf an, ob das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Wiedereinsetzungsvorbringen den Anforderungen g e- nügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestüt z- ten Wiedereinsetzungsantrags an die substantiierte Darlegung der Art des D e- fekts und seiner Be hebung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 Rn. 8; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rn. 5). Denn das dem Kläger zuzurechne n- de Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem über gera u- me Zeit untauglichen Versuch der nachhaltigen Beseitigung der Überspa n- nungsschäden an dem Kanzleiserver, sondern in dem vollständigen Unterla s- sen paralleler manue ller Sicherungsmaßnahmen bei schadensbedingt unzu - 12 13 - 10 - verlässiger elektronischer Fristenkontrolle. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 322 O 67/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2013 - 11 U 183/13 -
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