EC LI:DE:BGH:2016:271016BIZB21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/16 vom 27. Oktober 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16 - LG Schwerin AG Schwerin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch d ie Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffe rt, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin Zivilkammer 5 vom 25. Februar 2016 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsau f- trag der Gläubigerin vom 23. Juni 2015 auszuführen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. - 3 - Gründe: I. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 beantragte die Gläubigerin , der Schuldnerin gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehm en. In dem Antrag bestimmte sie: Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Verm ö- gensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen A b- druck des be im Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilu ng gebeten, wann und wo die Verm ö- gensauskunft abgegeben wurde. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des Verm ö- gensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden könne. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim Landgericht eingele g- te sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verf olgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen Ei n- schränkungen versehen sei. Aus dem Wortlaut , dem Sinn und Zweck sowi e der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des Gläub i- gers auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative und zwingende Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Verm ö- gensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch sei die Dispos i- tionsfreiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt. 1 2 3 4 - 4 - III. Die vom Be schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des Vermögen s- verzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate sei. 1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der d ie Verm ö- gensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhäl t- nisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. 2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, be i- spielsweise mehr als sechs oder zwöl f Monate alten , Vermögensverzeichnisses absehen muss. a) Eine Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, nimmt an, es bestehe keine Dispositionsbefugnis des Gläubigers hinsichtlich der Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abge gebenen Verm ö- gensverzeichnisses (vgl. LG Münster, DGVZ 2014, 201; LG Kiel, DGVZ 2014, 220; AG Heidelberg, DGVZ 2013, 166; AG Mühldorf, DGVZ 2013, 193; AG Dortmund, DGVZ 2014, 72; Wa sse rl, DGVZ 2013, 85, 88; M r oß , DGVZ 2014, 19; Hartmann, Kostengesetze, 4 6 . Aufl., KVGv Nr. 261 Rn. 3). Danach habe der Gesetzgeber mit der Formulierung "andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem 5 6 7 8 - 5 - Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu" in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO deutlich zum Ausdruck gebr acht, dass die Übersendung eines schon vorhandenen Vermögensverzeichnisses notwendige Folge des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft sei . L asse man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensve r- zeichnisses zu, unterblieb en zudem Folgeeintragungen in das Schuldnerve r- zeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Entgegen der Absicht des G e- setzgebers könne das Verzeichnis dann seine Warnfunktion hinsichtlich der Kredit un würdig keit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Dieser Ausl e- gung stehe die Dispositionsfreiheit des Gläubigers nicht entgegen, da die aut o- matische Übersendung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögen s- verzeichnisses im Verhältnis zum Erst antrag keine gesonderte, weitere Vol l- streckungs maßnahme darst elle, sondern schon der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers kraft Gesetzes die alternative Handlungsanweisung an den G e- richtsvollzieher en thalte , entweder die Vermögensauskunft abzunehmen oder das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zw ei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. b) Nach anderer Auffassung kann der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstr e- ckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen, dass der Schul d- ner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (vgl. OLG Hamm, NJ OZ 2015, 1100, 1102 ff.; OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88, 90 f.; OLG Dresden, DGVZ 2016, 34, 35; OLG Köln, DGVZ 2016, 13; Voit in M u- sielak/ Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802d Rn . 3; BeckOK ZPO/Fleck, § 802d Rn. 6c; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 802d Rn. 21; jetzt auch Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 802d Rn. 3). 3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung a n. 9 10 - 6 - a) Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger - interessen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger b e- stimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurüc knehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 = DGVZ 2016, 46; Zöller/Stober, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19). Ist der Gläubiger befugt, das Verfa h- ren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsa ntra g z u- rück zu nehmen, ist ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstr e- ckungs auftrag von v ornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gericht s- vollzieher ohne weiteres überprüfen kann. Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelt, also um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Gibt es keine abweichenden Vorschriften, kann e in Vollstreckungsauftrag vielmehr auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem der Gläubiger keine Kenntnis haben kann, der für den Gerichtsvollzieher jedoch ohne weiteres erkennbar ist. b ) Dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abg e- gebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden ist. Der in d i e se r Vorschrift angeordnete Automatismus dient vielmehr allein der Verfahrensbeschleunigung und beschreibt den weiteren Verfahrensverlauf bei unverändert fortdauerndem Vollstreckungsauftrag. Dadur ch wird im Gläubigerinteresse vermieden, dass der Gerichtsvollzieher nach Feststellung der Nichteinhaltung der Sperrfrist zunächst überprüfen müsste, ob der Gläubiger die Zuleitung des Vermögensverzeichni s- ses wünscht ( vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1 099 , 1102 f .; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802d Rn. 6c). Da von wird das in der Dispositionsbefugnis begründete Recht des Gläubigers nicht berührt , seinen Vollstreckungsauftrag zurückz u- nehmen oder einzuschränken. 11 12 - 7 - c ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbe gründung ( Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Drucks. 16/10069) . Dort heißt es auf S. 26 : nft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss. Damit wird lediglich beschrieben, welche Rechte den Gläubigern wä h- rend der Sperrf rist zustehen. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch von dem an anderer Stelle der Gesetzesbegründung ausdrücklich anerkannten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der Gläubiger Art und Umfang des Voll - streckungszugriffs bestimmt ( vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bunde s- rats , BT - Drucks. 16/10069 , S. 24). d) Sinn und Zweck des § 802d ZPO ist ebenfalls keine Beschränkung der Befugnis des Gläubigers zu entnehmen, generell oder unter bestimmten, vom Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbaren Ums tänden , auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu ve r- zichten. Die §§ 802c ff. ZPO sollen die Möglichkeiten der Informationsbescha f- fung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren verbessern (vgl. Begrün dung zum Gesetzentwurf des Bundesrats , BT Drucks. 16/10069, S. 20). In diesem Zusammenhang schützt § 802d ZPO zwar primär den Schuldner d a- vor, innerhalb kurzer Frist die Vermögensauskunft wiederholt erteilen zu mü s- sen . Mit der Vorschrift sollen aber auch d ie Gläubigerbelange gewahrt werden. Während der Sperrfrist soll das Interesse der weiteren Gläubiger an Sachau f- klärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichni s- ses befriedigt werden. Verzichtet der Gläubiger auf die se Übersendung entw e- der generell oder für den Fall, dass das Verzeichnis älter als beispielsweise sechs oder zwölf Monate ist , so gibt er zu erkennen, kein Interesse an der ko s- 13 14 15 - 8 - tenpflichtige n Übersendung eines gegebenenfalls veralteten Vermögensve r- zeichnisses zu haben . Es ist kein Grund ersichtlich , warum der Gläubiger auf die Anwendung einer zum Schutz seiner Interessen geschaffenen Bestimmung nicht sollte verzichten können, wenn d eren Anwendung im Einzelfall gerade nicht seinen Interessen entspricht (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1100, 1103). e) Anders als das Beschwerdegericht meint, ergibt sich auch aus de n Neuregelung en zum Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) nicht die zwinge n- de Notwendigkeit , eine schon vorliegende Vermögensauskunft zu übersenden . Mit diesen Vorsch riften wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und unwilligen Vertragspartnern zu verbessern (vgl. B e- gründung zum Gesetzentwurf, BT Drucks. 16/10069, S. 35). Zwar hängt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis n ach § 882c Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 Fall 2 ZPO davon ab , dass dem Gläubiger die erteilte Vermögensauskunft zugeleitet wurde. Aus dieser Regelung folgt indes nicht, dass die Zuleitung einer erteilten Vermögensauskunft an einen Folgegläubiger ohne dess en Antrag und sogar entgegen dessen ausdrücklich bekundetem Wi l- len erfolgen soll. Allerdings ist die Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsr e- gister über die Kreditunwürdigkeit einer Person ( B egründung zum Gesetzen t- wurf des Bundesrats, BT - Dru cks. 16/10069, S. 37) beeinträchtigt, wenn es ein Folgegläubiger durch die Formulierung seines Vollstreckungsauftrags in der Hand hat, ob eine erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO erfol gt oder nicht. Die Neure gelungen zum Schuldnerverzeichnis haben aber nichts daran geändert, dass es allein die En t- scheidung des Gläubigers ist, ob er Maßnahmen zur Durchsetzung seines Vol l- streckungstitels ergreifen will. Sieht er davon ab, unterbleibt eine Eintragung in das Schul dnerverzeichnis. Nichts anderes gilt, wenn der Gläubiger eine n unb e- schränkt erteilten Vollstreckungsauftrag gemäß § 802c ZPO später zurüc k- 16 17 - 9 - nimmt. Steht in diesen Fällen außer Frage, dass es allein auf einer Willensen t- scheidung des Gläubigers beruht, ob eine (erneute) Eintragung in das Schul d- nerverzeichnis erfolgt oder nicht, so kann der Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Richtigkeit des Schuldnerverzeichnisses auch nicht dafür ins Feld geführt werden, dem Gläubiger zu verwehren, den Antrag auf Zuleitung d er Abschrift einer erteilten Vermögensauskunft zu beschränken (vgl. OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88, 90; OLG Hamm, NJOZ 2015, 1100, 1103). Wie die Rechtsbeschwe r- de zutreffend geltend macht, kann kein Gläubiger gezwungen werden , eine b e- gonnene Vollstreckungsma ßnahme gegen seinen Willen kostenpflichtig deshalb fortzuführen, weil dies im Interesse der A llgemeinheit der Gläubiger wäre. Vie l- mehr dient das Vollstreckungsrecht dem Interesse des einzelnen Gläubiger s ( vgl. Zöller/Sto ber aaO Vor § 704 Rn. 21). Das Infor mationsinteresse der Al l- gemeinheit vermag ohne eine entsprechende ausdrückliche Anordnung des Gesetzes keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Einzelgläubigers zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 10 99 , 1103). f) Für die Zulässigkeit eine r beschränkten Antragstellung spricht ferner, dass Nr. 604 KV GvKostG für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung (Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drit tgläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) eine Gebühr in Höhe von 15 r- sieht . D amit hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich ausdrücklich den Fall e r- fasst, dass die Zuleitung der Vermögensauskunft unterbleibt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 10 99 , 1104) . g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es auch nicht an ein em schützenswerte n Interesse des Gläubigers an der eingeschränkten A n- tragstellung. D as Interesse des Gläubigers festzustellen , ob Dritte bereits e r- fol g lose Vollstreckungsversuch e unternommen haben, kann nicht einfacher oder ebenso gut durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis gemäß 18 19 - 10 - § 882f ZPO befriedigt werden . Das folgt bereits daraus, dass nach den Justi z- kostengesetzen der Bundesländer für die Einsicht in das Schuldnerver zeichnis einheitlich eine Gebühr in Höhe von 4,50 wird. Da die Gebühr pro Datensatz entsteht, fällt sie mehrfach an, wenn mehr e- re Eintragungen für einen Schuldner vorliegen. Dementsprechend kann sich die Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf ein Vielfaches von 4,50 Außerdem hat der Gläubiger ein Interesse daran, statt der Gebühr von Übersendung der erteilten Ve rmögensau s- kunft , die für ihn nutzlos ist, bei einem zulässigen Verzicht auf die Übersendung lediglich die ( Nr. 604 KV GvKostG ) zu za h- len . h) Aus der geplanten Änderung der Zivilprozessordnung durch das "G e- setz zur Durch führung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) ergibt sich nichts a n- deres. Zwar soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO künftig wie folgt gefasst werden: A ndernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des let z- ten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Anders als das Beschwerdegericht annimmt, handelt es sich dabei j e- d och nicht um eine Klarstellung des bereits seit dem 1. Januar 2013 geltenden Vollstreckungsrechts. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung (BT Drucks. 18/7560, S. 37) dient die Hinzufügung d es neuen letzten Halbsatzes in § 8 02d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgeg e- benen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Weiter heißt es, gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei die Zuleitung des Vermögensverzeich nisses an die 20 21 22 - 11 - Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeic h- nis eingetragen werden kö nn e . Vor diesem Hintergrund solle der Gläubiger nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könne. Diese Überlegungen zum künftigen Recht sind für die Auslegung des ge l tenden § 802d ZPO ohne Bedeu tung. Die nunmehr beabsichtigte Indiens t- nahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines b e- stimmten Schuldners ist dem Vollstreckungsrecht grundsätzlich fremd und b e- darf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung , an der es bisla ng fehlt. 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO). 23 24 - 12 - IV. Die Kostenents cheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 25.08.2015 - 50 M 2084/15 - LG Schwerin, Entscheidung vom 25.02.2016 - 5 T 277/15 - 25
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