BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/13 vom 15. Juli 201 4 in der Registersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3 Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Ges ellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ei n- schließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 2/13 - OLG Dresden AG Chemnitz - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d en Richter Prof. Dr . Strohn, die Richterin nen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Be teiligten werden der B e- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz Registergericht vom 8. Juni 2012 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Be teiligten vom 7. Oktober 2011 UR - N r. 2168/2011, Notar M . in M . unter Beachtung der Recht s- auffassung des Senats neu zu entscheiden. Gründe: I. Die Be teiligten haben nach Gründung der W . GmbH & Co. KG Steuerbe ratungsgesellschaft (im Folgenden: Steuerber a- tungs KG) die Gesellschaft am 7. Oktober 2011 zur Eintragung im Handelsr e- gister angemeldet , u.a. mit folgenden Angaben zum Gesellschaftszweck: "Die Gesellschaft ist in folgendem Geschäftszweig tätig (G e- genstand) : 1 - 3 - Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hi l- feleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten T ä- tigkeiten gemäß § 33 i . V . m . § 57 Abs. 3 StBer G, einschlie ß lich der Treuhandtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nich t ve r- einbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i . S . v . § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels - und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen." Das Registergericht hat die Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 5. Januar 2012 mit der Begründung zurückgewi esen, die Gesellschaft müsse, damit sie eingetragen werden könne, ausschließlich Treuhandaufgaben wah r- nehmen. Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat das Registergericht die Anmeldung mit B e- schluss v om 8. Juni 2012 erneut zurückgewiesen. Es hat nun zur Begrü n dung ausgeführt, die Eintragung der Steuerberatungsgesellschaft setze eine vorliegend unstreitig nicht beabsichtigte überwiegende Ausübung der Tre u- handtätigkeit voraus. Die gegen diesen erneut en Zurückwe i sungsbeschluss erhobenen Beschwerden der Be teiligten sind ohne Erfolg g e blieben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren vom Beschwerdegericht zug e lassenen Rechtsbeschwerden. II. Das Beschwerdegericht ( OLG Dresden, NZG 2013, 873) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck " geschäftsm ä- ßige Hilfe leistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" könne nur dann i m Handelsregister eingetragen werden , wenn die Gesellschaft die für die Eintragung erforderliche gewerbliche Tätigkeit (hier: die Treuhandtäti g keit) schwerpunktmäßig ausübe. Dies sei bei der von den Be teiligten angeme l deten 2 3 4 - 4 - Steuerberatungs KG unstreitig nicht der Fall. Die Gesellschaft sei a uch nicht nach § 105 Abs. 2 HGB e intragungsfähig. D ie berufsrechtliche Möglichkeit, Persone n handelsgesellschaften, die im Handelsregister eingetragen s eien , als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen (§ 49 Abs. 2 StBerG), stelle ke i- ne den §§ 105, 161 B GB vorgehende spezialgesetzliche Regelung der Anford e- rungen an den Umfang der gewerblichen Tätigkeit für die Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsf orm der Personenhandelsgesel l- schaft dar. Auch gebe die berufsrechtliche Anerkennung der Personenhandel s- gesellschaften keinen Anlass zu einer Rechtsfortbildung; die Grenzen der z u- lässigen Rechtsfortbi l dung würden vielmehr überschritten. III. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zu r Anw eisung an das Registergericht, über die Anmeldung der Steuerberatungs KG durch die Be teiligten vom 7. Okto ber 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des S e nats erneut zu entsche i den. 1. Die Rechtsbeschwerden sind nach ihrer Zulassung durch das B e- schwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen z u- lässig. 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Registergericht die Anmeldung der Steuerberatungs KG zum Handelsregist er aus handelsrechtlichen Gründen (§§ 105, 161 HGB) ablehnen durfte. a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend gesehen , dass (auch) nach der Reform des Handelsgesetzbuchs durch das Handelsrechtsr e- formgesetz v om 22. Juni 1998 (BGBl. I, 1474 ) die herrschende Ansicht in 5 6 7 8 - 5 - Rechtsprechung und Literatur weiterhin auf dem Standpunkt steht, dass eine Gesellschaft nur dann als O ffene H andelsgesellschaft oder als K ommanditg e- sellschaft i m Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Zweck auf de n Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§§ 1, 105, 161 HGB). Übt die Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Tätigkeiten aus, soll sich die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe grundsät z- lich nach dem Gesamtbild des Betriebs, d.h. danach richten, was den Schwe r- punkt darstellt bzw. welche Tätigkeit wesentlich und prägend ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 9 mwN; BayObLG, NZG 2002, 718 ; Oetker/Körber, HGB, 3. Aufl., § 1 Rn. 46; Keßler in Heidel/Schall, HGB, § 1 Rn. 24; BeckOKHGB/Schwartze, § 1 Rn. 28; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3 . Aufl., § 1 Rn. 39; Roth in Ko l ler/ Roth/Morck, H G B, 7. Aufl., § 1 Rn. 15; einschränkend etwa Hopt in Bau m bach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 1 Rn. 28 ). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien könnte die Steuerberatungs KG nicht i m Handelsregister eingetragen werden. Sie strebt unstreitig eine überwiegende Ausübung der Tre u handtätigkeit nicht an. Ebenso im Einklang mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat das Beschwerdegericht die Eintragungsfähigkeit der Steuerb e- ratungs KG nach § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB abgelehnt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 R n. 11 mwN ; Potsch, NZG 2012, 329, 330; Tersteegen, NZG 2010, 651, 652; a.A. Arens, DStR 2011, 1825, 1826 ; K. Schmidt, DB 2009, 271, 273 und DB 2011, 2477, 2478) . b) Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass § 4 9 Abs. 2 StBerG eine spezialgesetzliche Regelung enthält, nach der Ste uerberatungsgesel l- schaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann i m Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf 9 10 - 6 - ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ( § 1 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Nr. 3 StBerG ) auch die ihnen b e- rufsrechtlich nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 iVm § 72 StBerG gestattete Treuhandtäti g- keit auszuüben (vgl. Arens, DStR 2011, 1825 , 1827 ; ders. , DStR 2013, 1103 f. ; J u retzek, DStR 2013, 2792, 2793; Wil lwe rscheid in Kuhls u.a. , StBerG, 3. Aufl., § 49 Rn. 4; Timmer in Hen s e/Ulrich / M axl, WPO, 2. Aufl. , § 27 Rn. 6 ff.; vgl. hierzu auch s chon BGH, Beschluss vom 4. März 1985 AnwZ (B) 43/84, B GHZ 94 , 65, 69 f. ; aA Tersteegen, NZG 2010, 651, 652 ) . D ass der Geset zg e- ber mit der Regelung in § 4 9 StBerG eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB spezialgesetzliche Regelung geschaffen hat, folgt aus der Gesetzgebungsg e- schic h te . aa) Das Steuerberat ungs gesetz vom 16. August 1961 (BGBl. I, 1301) e r- laubte in § 16 StBerG aF Steuerberatungsgesellschaften nur in der Recht s f orm der G esellschaft mit beschränkter Haftung , der A ktiengesellschaft und der K ommanditgesellschaft auf Aktien . Wenngleich treuhänderische Tätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein sollten (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 StBerG aF), verzichtete der Gesetzgeber dennoch für die Steuerberater auf die Recht s- fo r men der O ffenen Handelsgesellschaft und der K ommanditgesellschaft . Dies wurde im schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses zum Regierung s- entwur f des Steuerberatungsgesetzes wie folgt begründet (BT - Dr uck s. 3/ zu 2859 S. 7) : "Da Steuerberatungsgesellschaften ihrem Wesen nach keine Treuhandtätigkeit ausüben und deswegen auch nicht als Treuhandgesellschafte n in das Handelsregister eingetragen sind, ha t der Ausschuss darauf verzichtet, die Steuerber a- tungsgesellschaften auch in der Gestalt der Offenen Handel s- gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft zu ermöglichen . " 11 - 7 - Erst mit dem D ritten Gesetz zur Änderung des St euerberat ungs g esetz es vom 24 . Juni 1 97 5 (BGBl. I, 1509 ) wurde Steuerber a ter n in § 49 Abs. 1 und 2 StBerG die Möglichkeit eröffnet, eine Steuerber a tungsgesellschaft auch in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft zu betreiben. D iese Ä n derung wurde wie folgt begründet (BT - Dr uck s. 7/28 52 S. 35) : "Abs atz 1 [ des § 49 ] entspricht dem bisherigen § 16 Abs. 1. Er ist jedoch insoweit erweitert worden, als er in Anpassung an § 27 WPO für die Anerkennung als Steuerberatungsgesel l- schaft neben der Rechtsform einer juristischen Person des Handelsre chts auch die einer Personenhandelsgesellschaft zulässt. Diese Änderung, die den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen soll, hat insbesondere für die sog enannten Doppelgesellschaften Bedeutung, d.h. für die Gesellschaften, die zugleich als Wirtschaftsprü fungsgesellschaft und als Ste u- erberatung s gesellschaft anerkannt werden möchten. Abs. 2 [ des § 49 ] m acht wie § 27 Abs. 2 WPO die Anerke n- nung davon abhängig, dass die betreffende offene Handel s- gesellschaft oder Kommanditgesellschaft wegen ihrer Tre u- handtätig keit als Handelsgesellschaft in das Handels register eing e tragen worden ist ." bb) Wirtschaftsprüfern war die Ausübung ihres Berufs in der Recht s form einer Personenhandelsgesellschaft schon mit Einführung der Wirtschaftsprüfe r- ordnung (WPO) vom 24. Juli 19 61 (BGBl. I, 1049) gestattet worden. D ieses G e- setz geht zurück auf Entwürfe aus den Jahren 1954 (BT - Drucks. 2/784) und 1958 (BT - Drucks. 3/201). Zur Begründung de r § 27 Abs. 2 WPO entspreche n- den Entwurfsvorschrift ist dort folgendes ausgeführt (BT - D ruck s. 3 /201 S. 50, wortgleich schon in BT - Dr uck s. 2/784 S. 62 f.) : "Die Form der Offene n Handelsgesellschaft und der Komma n- ditgesellschaft, bei denen der Gesichtspunkt der Verantwo r- tung durch die persönliche Haftung betont ist, werden unter den besonderen Vorauss etzungen des Abs. 2 anerkannt. Sie 12 13 - 8 - müssen ihrer Treuhandtätigkeit wegen in das Handelsr e gister eingetragen sein. Die Personengesellschaft des Handelsrechts setzt im a llg e- meinen die gewerbsmäßige Ausübung eines Handelsg e- schäfts voraus (§§ 105, 161, 1, 2 HGB ). Der Wirtschaftspr ü- ferberuf ist nach den Vorschriften des Entwurfs kein Gewerbe (§ 1 Abs. 2). Allein die mit ihm verbundene Treuhandtätigkeit, die nach § 55 Abs. 4 mit dem Wirtschaftsprüferberuf vereinbar ist, kann jedoch die Möglichkeit einer Eintragung einer Pers o- nengesellschaft im Handelsregister begründen. Eine so eing e- tragene Gesellschaft darf dann auch als Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft anerkannt werden." cc) D ieser Begründung ist zu entnehmen , dass Wirtschaftspr ü fer - Personenhandelsgesellschafte n schon dann für eintragungsfähig gehalten wu r- den , wenn sie lediglich untergeordnete Treuhandtätigkeiten entfa l ten. (1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind aus Treuhandgesellschaften hervorgegangen. Treuhandgesellschaften wurden (u.a. in Form der Pe rsone n- handelsgesellschaften) erstmals Ende des 19. Jahrhunderts gegründet. Ihr T ä- tigkeitsgebiet entwickelte sich bereits ab Anfang des 20. Jahrhunderts mehr und mehr von der Treuhandtätigkeit hin zum Revisionsgeschäft (vgl. dazu ausfüh r- lich Haibt, Die Kapi talbeteiligung Berufsfremder an Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaften, 1998, S. 31 ff.; Weyershaus, Wirtschaftsprüfung in Deutschland und erster europäischer Z u sammenschluss (1931 - 1961) , 2012, S. 77 f.) . Da bei ging die Revisionstätigkeit inhaltlich aus der Tre uhandaufgabe zumindest teilwe i- se hervor, so dass die Verknüpfung von Revision und Treuhand als nicht nur zufällig bezeichnet wird (so Schäuble, Die berufsrechtliche Stellung der Wir t- schaftsprüfer in Wirtschaftsp rüfungsgesellschaften, 1971, S. 84 ff., 8 9 f. ; vgl. auch Hagen, Revision und T reuhandwesen, 1978, S. 174, 194 ff., 196). B e reits um das Jahr 1906 war das Revisionsgeschäft in den Mittelpunkt der Tätigkeit 14 15 - 9 - der Treuhandgesellschaften gerückt; Mitte der 20er Jahre lag der Anteil der R e- visionstätigke it bei bis zu 60 % ( vgl. Meisel, Geschichte der deutschen Wir t- schaftsprüfer, 1992, S. 116, 120). Gleichwohl wurden sie als Personenhandel s- gesellschaften i m Handelsregister eingetragen, obwohl auch zu dieser Zeit in Rechtsprechung und Literatur für sog. Mis chbetriebe die Problematik der Pr ä- gung einer Handels gesellschaft durch die gewerbliche Tätigkeit , als die die Treuhandtätigkeit bereits damals angesehen wurde ( vgl. KG, HRR 1932 Nr. 249 ) , schon bekannt war und allgemein gefordert wurde, dass für die Ei n- tra gung der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem Gebiet eines Handelsgewe r bes liegen müsse ( vgl. nur RGZ 64, 155 , 157 ; 109, 73 , 75 f. ; Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts, 7. Aufl. , S. 32; Wieland, Han delsrecht, I. Band, 1921, S. 131 f.; Mü l ler - Erzbach, Deutsches Handelsrecht, 2. u. 3. Aufl . , S. 53 f. ; Staub/Bondi, HGB, 12. und 13. Aufl., § 1 Anm. 9 ). An dieser Situation hatte sich bis zur Schaffung der W irtschaftsprüferordnung im Jahre 1961 nichts geändert: Wir t- schaft s prüfer - Personenhandelsgesellschaften , bei den en die Revisionstätigkeit die Treuhandtätigkeit deutlich überwog, wurden nach wie vor i m Handelsregi s- ter eingetragen, obwohl die handelsrechtliche Literatur und Rechtsprechung für die Eintragung als Handelsgesellschaft weiterhin verlangte, dass de r Schwe r- p unkt der Tätigkeit der Gesellschaft im gewerblichen Bereich liegen musste . (2) Vor diesem Hintergrund, den man gerade angesichts des langen, sich über zwei Legislaturperioden hinziehenden, sehr intensiv diskutierten Geset z- gebungsprozess es bei der Einfüh rung der Wirtschaftsprüferordnung als beim Gesetzgeber bekannt voraussetzen muss, kann man die Formulierung in der Gesetzesbegründung , dass allein die mit dem freien Beruf verbundene Tre u- handtätigkeit die Möglichkeit einer Eintragung i m Handelsregister b e g ründen könne, nur so verstehen, dass der Gesetzgeber den Wirtschaftspr ü fern nicht nur berufsrechtlich, sondern auch handelsrechtlich die Berufsau s übung in der 16 - 10 - Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft in der bislang ausgeübten Form, d.h. bei untergeordn eter Treuhandtätigkeit, (weiter hin ) eröf f nen wollte . c) An die Regelung des § 27 Abs. 2 WPO hat d er Ges e tzgeber mit § 49 Abs. 1 und 2 StBerG idF des D ritten Gesetzes zur Änderung des St euerber a- t ungs gesetzes vom 24 . Juni 1975 (BGBl . I, 1509 ) ausweislich der Entwurfsb e- gründung angeknüpft und die Möglichkeit der Berufsausübung in Form der Pe r- sonenhandelsgesellschaften auch für Steuerberater eröffnet. Ersichtlich b e- stand damals ebenso wenig wie heute "in der Praxis" ein Bedürfnis, Steuerb e- r a tern mit einem S chwerpunkt in der Au s übung von Treuhandtätigkeiten die Rechtsform der O ffenen Handelsgesel l schaft oder der K ommanditgesellschaft zu eröffnen. Derartige Gesellschaften gab es damals wenn überhaupt in a l- lenfalls nur so geringer Zahl wie heute (vgl. Potsc h, NZG 2012, 329, 330; Tersteegen, NZG 2010, 651, 652; Arens, DS tR 2011, 1825, 1827 ; Henssler, NZG 2011, 1121, 1128 ; Schüppen, BB 2012, 783, 785 ). Ein "Bedürfnis der Pr a- xis" bestand wie bei den Wirtschaftsprüfern nur für Gesellschaften, die n e ben der i hr Berufsbild und ihre Berufsausübung prägenden Hilfeleistung in Steue r- sachen zusätzlich eine gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG vereinbare Treuhan d- tätigkeit in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft aus ü ben wollten . Demen t sprechend wurde in Aufsätze n und Komment ierung en nach 1975 auch davon gesprochen, die Treuhandtätigkeit sei somit die "Brücke" über die Vo r- schrift d es § 105 HGB, nach der nur solche Gesellschaften als O ffene H andel s- gesellschaften oder Kommanditgesellschaften gebildet werden kön n t en, deren Zweck auf ein Handelsgewerbe gerichtet sei (Gerhard, Der Steue r berater 1975, 109, 115; Charlier/Peter, StBerG, 3. Aufl., § 49 Rn. 8; s. auch Mittelste i ner/ Gehre/Rohweder, StBerG, 2. Aufl., § 49 Ziff. 2, die offensichtlich die Tats a che der " Vereinba rkeit " als ausrei chend für die Eintragung nach § 105 HGB ans e- hen). 17 - 11 - d) In diese Linie des Gesetzgebers, mit den berufsrechtlichen Vorschri f- ten des § 27 WPO und des § 4 9 StBerG gegenüber § 105 (iVm § 161) HGB vorrangige Regelungen zu schaffen, fügt sich d ie durch das Gesetz zur Stä r- kung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen der Wir t- schaftsprüferordnung Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I, 2178) mit Wirkung vom 6. September 2007 und durch das Achte G e- setz zur Änderung des Steu erberatungs gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I, 666) mit Wirkung vom 12. April 2008 für Wirtschaftspr ü fer und Steuerberater eröffnete Möglichkeit ein , ihren Beruf in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ausz u üben . Bis dahin waren infol ge der W irtschaftsprüferordnung von 1961 und des St euerbera tungs gesetzes von 1975 zahlreiche Wirtschaftsprüfungs - und Ste u- erberatungsgesellschaften in Form der Personenhandelsgesellscha f t en , die nach ihr em Gesellschaftsvertrag "auch" die Ausübung von Treuh andt ä tigkeiten im befugten (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 WPO) bzw. im vereinbaren (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) Rahmen ausüben wollten, g egründet und unbeanstandet i m Handel s- register eingetragen worden. In der veröffentlichten Rechtsprechung und Liter a- tur aus dieser Zeit findet sich kein Nachweis dazu, dass in irgendeiner Form die Eintragungsfähigkeit dieser Gesel l schaften in Frage gestellt wurde. Ganz im Gegenteil g ing gerade auch die Rechtsprechung selbstverständlich von der Rechtsbeständigkeit der solchermaßen gegründe ten und eingetragenen G e- sellschaften aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. März 1985 AnwZ (B) 43/84, BGHZ 94, 65 ff. ). Persone n handelsgesellschaften von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mit Schwe r punkt auf ein er Treuhandtätigkeit bestand en wenn überhau pt in völlig unbedeutendem Umfang , zumal durchaus in Frage g e stellt wird , ob derartige Gesellschaften mit schwerpunktmäßiger Treuhandtäti g keit überhaupt berufsrechtli ch anerkennungsfähig sind (zweifelnd etwa Hens s ler, 18 19 - 12 - NZG 2011, 1121, 1129; Potsch, NZG 20 12, 329, 330 ; Römermann, GmbHR, 2012, 64, 67; vgl. hierzu ferner BGH, Urteil vom 4. März 1996 StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 63; Urteil vom 12. Mai 2011 II I ZR 107/10, ZIP 2011, 1367 Rn. 17; s. aber auch Maxl in Kuhls u.a. , StBerG, 3. Aufl., § 57 Rn . 299 ; Sett e le/ v. Eichborn, DStR 2010, 1444) . Wenn dann der Gesetzgeber in Kenntnis dieser seit mehr als 40 Jahren bestehenden Gründungs - und Eintragungspraxis Wirtschaftsprüfern und wenig später auch Steuerberatern den Weg zur Berufsau s übung in Form der Gm bH & Co. KG mit der Begründung eröffnet, für diese " Liberalisierung " sei "aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorte i le ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben " (Begründung des Regierungsentwurfs des Berufsaufsicht s- reformgesetzes zur ent sprechenden Erweite rung des § 28 Abs. 1 WPO, BT Drucks. 16/2858, S. 24), so kann das nicht a n ders verstanden werden, als das s er es weiterhin für die Eintragung nach §§ 105, 161 HGB als ausre i- chend und als durch § 27 WPO und § 49 StBerG legitimiert ans ieht, dass im Gesellschaftszweck einer Wirtschaftsprüfungs - oder Steuerberatungsgesel l- schaft in der Form einer Personenhandelsgesellschaft Treuhandtätigkeiten l e- diglich als untergeordnete Tätigkeiten enthalten sind . Alles andere liefe darauf hinaus , dem Ge setzgeber die Schaffung einer inhaltsleeren Regelung zu unte r- stellen (vgl. Henssler , NZG 2011, 1121, 112 9 ; Arens, DStR 2011, 1825, 1827; ders., DStR 2013 , 1103) . Es gab und gibt keine jedenfalls keine nennenswe r te Zahl von Wirtschaftsprüf ungs - und Steu erberat ungs gesellschaften, die schwerpunktmäßig eine Treuhandtätigkeit entfalten , und d eshalb auch ke i nen "Bedarf im Berufsstand" für eine auf solche Gesellschaften beschränkte und dann inhaltsleere Regelung. Dagegen bestand unter steuerrechtlichen und ha f- tungsrechtlichen Aspekten ein Bedürfnis der Wirtschaftsprüfer und Steuerber a- ter , für ihre Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsg esellschaften mit unte r- 20 - 13 - geordn e ter Treuhandtätigkeit die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen zu können. e) Auch das B undesv erfassungsgericht jedenfalls versteht der Senat den Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2011 (1 BvR 2280/11, ZIP 2012, 367 ff.) in diesem Sinne ( ebenso Timmer in Hense/Ulrich/Maxl, WPO, 2. Aufl., § 27 Rn. 10 ) geht davon aus, dass § 49 Abs. 2 StBerG u nd § 27 Abs. 2 WPO spezielle Regelungen gegenüber § 105 Abs. 1, § 161 HGB darste l- len. In dem d ies e m Beschluss zugrunde liegenden Fall bildete die von den b e- troffenen Rechtsanwälten beabsichtigte Treuhandtätigkeit in der von ihnen g e- gründeten GmbH & Co. KG gerade kein en Schwerpunkt der Tätigkeit ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2011 AnwZ (Br fg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 8 f.) . G leichwohl ha t das B undesverfassungsgericht (im Gege n satz zu BGH , Urteil vom 18. Juli 2011 AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 Rn. 25 ) angenommen , dass es der GmbH & Co. KG freistehe, statt als Rechtsanwalts GmbH & Co. KG "im Rahmen der berufsrechtlichen Anforderung en eine Zulassung als Steuerb e- ratungs - oder Wirtschaftsprüfungs - Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn sie sich wegen ihre r Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eintragen lässt" (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 2280/11, ZIP 2012, 367 Rn. 16 aE) . f) Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hinblick auf das U r- teil des Senats für Anwaltssachen des B undesgerichtshofs vom 18. Juli 2011 AnwZ (Brfg) 18/10, ZIP 2011, 1664 bedarf es nicht. Soweit dort zur Ausl e gung des § 49 Abs. 2 StBerG und des § 27 Abs. 2 WPO die Auffassung vertreten wird, nach diesen Vorschriften sei nur die auf eine überwiegende Treu handt ä- tigkeit eingeschränkte Möglichkeit des Betriebs einer Wirtschaftsprüfungs - oder Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Offenen Handelsgesel l- 21 22 - 14 - schaft oder der Kommanditgesellschaft eröffnet worden, war diese Rechtsa n- sicht für die ergangene En t scheidung nicht tragend. I V . Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die für die Eintr a- gung der angemeldeten Steuerberatungs KG maßgeblichen weiteren Vorau s- setzungen bislan g nicht festgestellt sind. Da diese Feststellung zweckmäßige r- weise durch das Registergericht erfolgt, ist die Sache an dieses zurückzuve r- weisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung v om 08.06.2012 - 93 AR 1273/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2012 - 12 W 865/12 - 23
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