ECLI:DE:BGH:2016:030316BIZB2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/15 vom 3 . März 201 6 in de m Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 18 Abs. 1, Art. 267, Art. 344 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zu r Auslegung von Art. 344, 267 und 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilat e- ralen Investitionsschutzabkomme n zwischen Mitgliedstaaten der Union (einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investiti o- nen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht e inleiten darf, wenn das Investitionsschutza b- kommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abge - - 2 - schlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst d a- nach eingeleitet werden soll? Falls Frage 1 zu verneinen ist: 2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entg e- gen? Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind: 3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschriebenen U m- ständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen? BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 2/15 - OLG Frankfurt am Main Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 201 6 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgeset zt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle - gung von Art. 344, 267 und 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung ei ne r Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union ( einem sogenannte n unionsintern en BIT ) entgegen , nach der ein Investor eines Vertrags staats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragssta at gegen letzteren ein Verfahren vor einem S chiedsgericht einleiten darf , wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abge schlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden s oll ? Falls Frage 1 zu verneinen ist: 2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entgegen ? - 3 - Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind: 3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschrie - benen Umständen der Anwendung einer solche n Regelung entgegen? - 4 - Gründe: A . Die Antragstellerin , die Slowakische Republik, ist Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im Folgenden : Tschechoslowakei) . Die Antragsgegnerin ist eine niede rländische Versich e- rungsgru ppe. Im Jahr 1991 schlossen die Tschechoslowak ei und das Königreich der Niederlande (im Folgenden Niederlande) mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Bilateral Investment Treaty", im Fol genden BIT) . In Art. 3 Abs. 1 BIT sicherten die Vertragsparteien zu, die Investitionen von Investor en der anderen Vertrag s- partei fair und gerecht zu behandeln sowie deren Betrieb, Verwaltung, E rha l- tung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung durch diese In vestoren nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu be einträchtigen. Nach Art. 4 BIT gewährleistet e jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Gewinnen, Zi n- sen und Dividenden, in frei konvertierbare r Währung und ohne un angemessene Beschränkung oder Verzöge rung . Art. 8 BIT enthält - in deutsche r Übersetzung - folgende Regelung: 1 . Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der a n- deren Ve rtragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls mö g- lich, gütlich beizulegen. 2 . Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Stre i- t igkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist. 3. Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird für jeden ein - zelnen Fall in der folgenden Weise gebildet: Jede Partei der Streitigkeit e r- nennt ein Mitglied des Schiedsgerichts und die beiden derartig ernannten 1 2 3 - 5 - Mitglieder wählen einen Angehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden des 5 . Das Schiedsge richt wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Ve r- einten Nationen (UNCITRAL) festlegen. 6 . Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen: das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei; die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Abko m- men zwischen den Vertragsparteien; die Bestimmungen besonderer Vereinb arungen in Bezug a uf die Invest i- tion ; die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts. Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslow ak ei am 1. Januar 1993 in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde sie M itglied der Europäischen Uni on . I m Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Antragstell e- rin im Jahr 2004 d en slowakischen Markt für in - und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen . Daraufhin wurde d ie Antragsgegnerin in der Sl owakei als Krankenversicherer zugelassen. Sie gründete dort die U . AG, in die sie nach eigenen Angaben im Laufe des Jah - res 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krankenversicherung en anbot. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin d ie Liberalisierung des Krankenvers i- cherungsmarkts teilweise rückgängig . Sie verbot m it Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern , mit Gesetz vom 25. Okt ober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und mit Gesetz vom 28. April 2009 die Veräußerung von Versicherungsport folios . M it Urteil vom 26. Januar 2011 stellte das slowakische Verfassungsgericht fest, dass das gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttung en verfassungswidrig 4 5 - 6 - war . D ie Antragstellerin ließ m it d er am 1. August 2 011 in Kraft getretenen g e- setzlichen N euregelung des Krankenversicherungs wesens Gewinnausschü t- tungen wie der zu. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht , aufgrund der gesetzlichen Re - gulie r ungs maßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren g e- gen die Antrags tellerin ein geleitet , in dem sie die se wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem BIT auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat . Im Schiedsverfahren ist in Abstimmung mit den Parteien Frankfurt am Main als Ort des V erfahrens fest gelegt worden . Die Antragstellerin hat i m Schiedsverfahren di e Unzuständigkeit des S chiedsgerichts gerügt . Sie hat angeführt, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei d as in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden , weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwend bar sei. Das Schiedsgericht hat mit Zwische n- entscheid vom 26. Oktober 2010 seine Zuständigkeit bejaht . D en dagegen g e- richteten Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hat d as Oberlandesgericht Frankfurt am Main m it Beschluss vom 10. Mai 2012 26 SchH 11/10 (SchiedsVZ 2013, 119) zurück gewiesen . Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist mit der Ma ß- gabe erfolglos geblieben , dass der Bundesgerichtshof den gegen den Zw i- schenentscheid gerichteten Antrag nach Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache als unzulässig zurück ge wies en hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12 , SchiedsVZ 2014, 200) . Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 hat das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlu ng von 22,1 Millionen Die A n- tragstellerin hat beim Ober landesgericht die Aufhebung d es Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Fran k- 6 7 8 - 7 - furt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 26 Sch 3/13, juris). Dag e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren A n- trag auf A ufhebung des Schiedsspruchs w eiterver folgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B . Der Erfolg der Rech t sbeschwerde h ängt von der Auslegu ng der Art. 344, 267 und 18 Abs. 1 AEUV ab . Vor einer Entscheidung über das Rechts - mittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen u nd gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union einzuholen. I . Das Ob erlandesgericht hat k einen Grund zur Aufhebung des Schied s- spruchs gesehen . Dazu hat es ausgeführt: Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT sei gültig, weil sie mit dem Un i- onsrecht vereinbar sei . Sie verstoße nicht gegen die in Art. 344 AEUV v orges e- hene Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen , weil die Unionsverträge f ür Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat kein spezifisches G ericht sv erfahren vor sähen . Art. 344 AEUV stelle keine al lgemeine Gericht s- hof der Europäischen Union dar. M it Art. 267 AEUV sei die Schiedsklausel ebenfalls vereinbar . De m Schiedsgericht sei zwar bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung oder Anwendung von Unions recht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union möglich . Nach d er Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte a nhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Vers agung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontrol l- maßstabs , um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls mithilfe eines V orabentscheidungsers u- chens der staatlichen Gerichte an den Gerichts hof - sicherzustellen. Die U n- wirksamkeit der Schiedsklausel ergebe sich ferner nicht aus einem Verstoß g e- 9 1 0 11 - 8 - gen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Eine mögliche Diskrimini e- rung von Investoren aus anderen Mitgliedstaaten führe nicht zu r Unwirksamkeit der Schieds klausel zu l asten der Antragsgegnerin, sondern allenfalls zu ihrer Ausdehnung auf Investoren aus allen Mitgliedstaa ten der Union. Der Schiedsspruch sei nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public gehörende r unionsrechtliche r Bestimmungen auf zuheben . Die fehlende Vorl a- geberechtigung des Schiedsgerichts sei mit Art. 267 AEUV vereinbar. Das Schiedsgericht habe auch nicht den Anwendungsvorrang des Unionsrechts missachtet. D er zur Begründung des Schadensersatzanspruchs herangezog e- ne Art. 3 Abs. 1 BIT sei insbesondere mit der unionsrechtlich gewährleisteten Freiheit des Kapital - und Zahlungsverkehrs vereinbar. Soweit das Schiedsg e- richt eine Verletzung von Art. 4 BIT festgestellt habe, könne das BIT im Blick auf die unionsrechtlichen Befugnisse zur E inschränkung des Kapital - und Za h- lungsverkehrs unionsrechtskonform ausgelegt werden ; im Übr igen habe das Schiedsgericht die Anordnung der Schadensersatz zahlung nicht auf Art. 4 BIT gestützt. Ein Verstoß gegen den ordre public ergebe sich nicht aus einer Ve rle t- zung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtli ches Gehör. Das Schiedsg e- richt habe b ei der Feststellung de r Schadenshöhe, die es an hand der von der Antragsgegnerin auf die Investitionssumme hypothetisch zu zahlenden Kredi t- zinsen geschätzt habe, kein en entscheidungserheblichen Vortrag der Antra g- stellerin übergangen . II . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 , § 575 ZPO) . Für ihren Erfolg kommt es darauf an, ob die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT nicht angewendet werden kann, weil sie mit Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 AEUV unvereinbar ist und es deshalb an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehlt . 12 13 - 9 - 1. Ein Schiedsspruch kann g emäß § 1059 Abs. 2 ZPO nur aufgehoben werden, wenn einer der in d i e se r Vorschrift bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Als Aufhebungsgrund kommt im Streitfall in Betracht, dass die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes geg en Unionsrecht ungültig ist. a) Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 um e i- nen inländischen Schiedsspruch handelt . Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschrift en der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des S chieds v erfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Die Parteien haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens f estgelegt. b ) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ist ein Schiedsspruch unter anderem dann aufzuheben, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Die vorliegend maßgebliche Schiedsvereinbarung ist gemäß Ar t. 8 Abs. 2 BIT durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schied s- verfahrens vom 1. Oktober 2008 abgeschlossen worden. Die Bestimmung d e s Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteili g- ten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnet, ob sie bei e i- ner Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfa h- ren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1999, 255, 267; OLG Düsseldorf, Schie dsVZ 2006, 331, 333; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122). Art. 8 Abs. 2 BIT enthält ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor au s- drücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f.; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungskla u- seln in Investitionsschutzabkommen, 2010, S. 120). D ieses Angebot hat die 14 15 16 17 - 10 - Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 zutreffend erkannt hat, durch Einleitung des Schiedsverfahrens ang e- nommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122). Nachdem sich das Schiedsgericht erst nach dem Beitritt der Antragstell e- rin zur Europä ischen Union konstituiert hat, ist n ach Art. 8 Abs. 6 BIT für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das auf ihrem Gebiet vorrangig geltende Unionsrecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zust ändigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schied s- vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam ist. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, d i e Möglichkeit der Antragste l- lerin , eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgeg nerin nach Art. 8 Abs. 2 BIT von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art. 344 und 267 AEUV verankerten Rechtsschutz system der Eu ropäischen Union und dem in Art. 18 AEUV normierte n Diskrimi nierungsverbot unvereinbar . Soweit die Rechtsbeschwerde die Aufhebung de s Schiedsspruch s mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen will (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), weil d as Schiedsgericht keine Vorabentscheidung des Gerichtshof s der Europäischen Uni on nach Art. 267 AEUV habe ein holen kö n- nen , es die vorrangig a n zuwendende n unionsrechtliche n Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit unberücksichtigt gelassen und bei der Schadensberec h- nung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtl iches Gehör verletzt habe , sieht der Senat keinen Grund , der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rech t- fertigen kann . Von einer näheren Begründung im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens sieht der Senat ab. 18 19 20 - 11 - 3. Seit d em B eitritt der Antrags tellerin zur Europäischen Union mit Wi r- kung zum 1. Mai 2004 stellt das BIT ein unionsintern es Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar. N ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union gehen die unions rechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - 235/87, Slg. 1988, 5589 Rn. 2 2 - Matteu c ci , mwN ). Ein von einem Mitg liedstaat mit einem anderen Staat g e- schlossenes Abkommen kann nach Beitritt des anderen Staats zur Europä i- schen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, wenn es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Novembe r 1992 - C - 3/91, Slg. 1992, I - 5529 = GRUR Int . 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. Septem ber 2009 - C - 478/07, Slg. 2009, I - 7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 - C - 546/07, Slg. 2010, I 439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutsch - land). Die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem unions internen BIT, durch die sich ein Mitgliedstaat im Streit mit einem Investor der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterw o rf en hat , mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Art. 344, 267 und 18 AEUV vereinbar oder wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften unanwendbar ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bi s- lang nicht beantwortet. Seiner Rechtsprechung kann eine Antwort auch nicht mit ausreichender Sicherheit ent nommen werden. Nach Ansicht der Kommiss i- on dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streiti g- keiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden (vgl. Kommiss i- on, amicus curiae Brief vom 15. Mai 2014 im Schiedsverfahren U. S. Steel/ Slowakische Republik - PCA case No. 2013 - 6, Rn. 40) . Der Senat neigt jedoch dazu, die Frage im gegenteiligen Sinne zu entscheiden. 21 22 - 12 - 4 . Im Streitfall stellt sich zunächst die Frage, ob die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT gegen Art. 344 AEUV verstößt . Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus , d as an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot , sich bei Streitigkeiten mit unionsrechtlichem Bezug anderer als der in den Unionsverträgen vorges e- henen Verfahren zu bedienen, erfasse alle Streitigkeiten unter Be teiligung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung und Auslegung von Unions recht beträfen. Die Bestimmung des Art. 344 AEUV diene der umfassenden Sicherung der Z u- ständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für solche Fragen . D e s- sen ausschließliche E ntscheidungskompetenz werde g efährdet, wenn sich ein Mitgliedstaat in einem internationalen Abkommen - wie vorliegend in Art. 8 Abs. 2 BIT - für Auseinandersetzungen mit Privaten, bei denen die Verletzung von Unionsrecht in Betracht komme , der Zuständigkei t eines nicht nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigten Schiedsgerichts unterwerfe. Die Antrags gegner in hat sich in ihrer Schiedsklage unter anderem auf die in Art. 63 AEUV (Art. 56 EGV) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Nach Ansicht des Sen ats erfasst das in Art. 344 AEUV enthaltene Gebot jedoch nicht die Möglichkeit, eine S treitigkeit zwischen einer juristische n Person des Privatrechts (hier der Antragsgegnerin) und einem Mitgliedstaat (hier der Antragstellerin ) vor einem Schiedsgericht aus zutragen . D iese Frage erschein t jedoch noch nicht abschließend geklärt, so dass nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten ist. a ) Gemäß Art. 344 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet , Streitigke i- ten üb er die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Eine inhaltsgleiche Regelung fand sich i m bei Erhebung der Schiedsklage gültigen Art. 292 EGV. 23 24 25 - 13 - b) Nach Ansicht des Oberlandesgericht s ist die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT keine Regelung einer Streitigkeit im Sinn e von Art. 344 AEUV . Die Bestimmung erfasse nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung nur Streitigke i- ten zwischen Mitgliedstaaten, für deren Beilegung Art. 259 AEUV das Vertrag s- verletzungsverfahren vorsehe. Diese Bewertung entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen A nsicht im deutschen Schrifttum (vgl. Wehland, SchiedsVZ 2008, 222, 233; Müller, EuZW 2010, 851, 853; Friedrich, ZEuS 2010, 295, 303; Tietje, KSzW 2011, 128, 134; Athen/Dörr in Gra bitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 344 AEUV Rn. 25 , Stand: September 2013 ; Dittert in von der Groeben/ Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 344 AEUV Rn. 4 ) . D er Senat hält diese Auffassung für zutreffend. aa ) Der Wortlaut des Art. 344 AEUV lässt allerdings keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob die Bestimmung auch für S treitigkeite n zwischen einer Person des Privatrechts und einem Mitgliedstaat gilt. Die Vorschrift des Art. 344 AEUV nennt allein d ie Mitgliedstaaten als Normadressaten. S ie b ezieht sich a ber - a nders als Art. 273 AEUV - nicht au s- drücklich auf "Streitigkeiten zwisch en Mitgliedstaaten" . Auch an sonst en schließt der Wortlaut des Art. 344 AEUV mangels Konkretisierung der Streitparteien Person en des Privatrechts nicht eindeutig aus dem Anwendungsbereich aus. Nichts anderes ergibt sich entgegen der An sicht de r B eschwerdeer widerung aus dem Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Entwurf e i- nes internationalen Übereinkommens über die Schaffung eines für Rechtsstre i- tigkeiten über europäische Patente und Gemeinschaftspatente zuständigen G e- richts ( vgl. EuGH, Gutacht en vom 8. März 2011 - Gut 1/09, Slg . 2011, I - 1137 = GRUR Int . 2011, 309). Der Gerichtshof hat darin zwar Streitigkeiten zwischen Einzelnen als nicht vom Anwendungsbereich des Art. 344 AEUV erfasst an g e- sehen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 63) . Zu Strei tigkeiten zwischen einem Einzelnen und einem Mitgliedstaat hat er sich aber nicht geäußert. 26 27 28 - 14 - Die Erwähnung allein der Mitglied staa ten im Wortlaut des Art. 344 AEUV könnte allerdings darauf hin deuten , dass es sich bei den von dieser Besti m- mung erfassten S treitigkeiten um solche zwischen Mitgliedstaaten han deln muss . D er Gerichtshof der Europäischen Union hat den Anwendungsbereich von Art. 344 AEUV zwar auf Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erstreckt (vgl. EuGH, Gutachte n 2/13 zum Entwurf des Vertrags über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvent i- on zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [ EMRK ] - C - 2/13, EUR - lex Rn. 20 4 ff.). B ei der Europäischen Union handelt es sich a ber um den Zusammensch luss der Mitgliedstaaten. Im Einklang damit hat das Gericht der Europäischen Union angenommen, ein Schiedsverfahren zwischen einem Mi t- gliedstaat und der Europäischen Kommission falle in den Anwendungsbereich des Art. 292 EGV (vgl. EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T - 465/08 Rn. 101 f. - Tschechische Republik/Kommission ) . Die Einbeziehung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Union oder deren Organen in den Anwe n- dungsbereich des Art. 344 AEUV lässt mangels Vergleichbarkeit der Rechtsb e- ziehungen nach Ansicht des Senats indes keinen Rückschluss darauf zu, ob diese Vorschrift auch Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und ein em Unionsbürger - wie v orliegend ein em private n Inves tor eines Mitglied staats - erfasst . bb ) Art. 344 AEUV gilt nur für S treitigkeit en über die Auslegung und A n- wendung der Verträge. Der Senat hat Zweifel, ob diese Voraussetzung bei e i- ner S treitigkeit der vorliegenden Art erfüllt ist, d ie ein Investor eines Mitglie d- s taats auf der Grundlage eines bilateralen Investitionss chutzabkommens gegen einen anderen Mitgliedstaat führt. Die Antrags gegnerin hat sich in ihrer Schiedsklage zwar unter anderem auf die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrs freiheit berufen . Das Schiedsgericht , das sich erst nach dem Beitritt der Antragstellerin zur Europä i- 29 30 31 - 15 - schen Union am 1. Mai 2004 konstituiert hatte, hatte gemäß Art. 8 Abs. 6 BIT auch das Unionsrecht als geltendes Recht der Antragstellerin zu beachten und im Fall der Unvereinbarkeit von Regelungen des BIT mit unionsrechtlichen B es t immungen auf letztere zurückzugreifen. Grundlage für die Entscheidung des Schiedsg erichts waren aber zunächst die v ertraglichen Verpflichtungen de r Antragstellerin, die sie im BIT h insichtlich der Investoren aus den Niederlande n übernom men hat. Das Schi edsgericht hat die vertraglichen P flichten der A n- trags tellerin als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (vgl. Schiedsspruch Rn. 274 bis 276 ) und den Schadenersatzanspruch der Antragsgegnerin allein a us Art. 3 Abs. 1 BIT hergeleitet ( vgl. Schiedsspruch R n. 283, 286 und 321) . D a s könnte nach Ansicht des Senats dagegen sprechen , dass Art. 344 AEUV die in Rede stehende In v e stitionsstreitigkeit e rfasst. In diesem Sinne könnte auch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache " Mox Plant " zu verstehen sein . Danach soll es für einen Verstoß gegen Art. 344 AEUV wohl nicht ausreichen, dass ein Schiedsgericht Unionsrecht als Auslegungskriterium für eine nicht dem Unionsrecht angehörende Bestimmung berücksichtigt. Vie l- mehr könnte ein Verstoß gegen Art. 344 AEUV erst vorliegen, wenn Gege n- stand der Entscheidung d es Schiedsgericht s die Auslegung und Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften selbst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Ma i 2006 - C - 459/03, Slg. 2006, I 4636 = EuZW 2006, 464 Rn. 140, 149 und 151 f. - Kommis sion/Irland [Mox Plant] ). cc ) Gegen die Anwendbarkeit des Art. 344 A E UV auf eine S treitigkeit zwischen ein em Mitglied st aat und einem Investor aus einem anderen Mitglie d- staat spricht nach Ansicht des Senats ferner d er Umstand, dass eine solche Auseinand ersetzung nicht in einem unions gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden kann. 32 33 - 16 - Art. 344 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten , zur Beilegung von Stre i- tigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht auf die in den Unionsverträgen vorgesehe nen Verfahren zur gerichtlichen Streitbeilegung z u- rückzugrei fen (vgl. EuGH, Gutachten 2/13 , EUR - lex Rn. 202; Athen/Dörr in Grabit z/Hilf/ Nettesheim aaO Art. 344 AEUV Rn. 1 und 26). Im Hinb lick auf d ie durch Art. 259 AEUV eröffnete M öglichkeit eines Vertrags verletzungsverfahren s ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 344 AEUV untersagt, für unionsrechtliche Streitigkeiten untereinander die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu verei n- baren (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 und 151 f. - Kommission/Irland [Mox P lant] ; Tietje, KSzW 2011, 1 28 , 134 ; Söderlund, JIntArb 24 [ 2007 ] , 455, 459; Wegener in Callies s /Ruffert , EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 344 AEUV Rn. 1; Dittert in von der Groeben/Schwarze/Hatje aaO Art. 344 AEUV Rn. 17 ). Die Unionsverträge sehen jedoch kein g ericht liche s V erfahren vor, in dem ein Investor wie die Antragsgegnerin Schadensersatzan sprüche geltend machen kann , die ihm aus einem unions internen BIT gegen einen M itgliedstaat erwachsen . Gemäß Art. 267 AE U V kann (Abs atz 2) oder muss (Abs atz 3) ein nat ionales Gericht zwar in einer vor ihm geführten Streitigkeit zwischen eine m privaten Investor und einem Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Vorabentsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung des Un i- onsrechts einho len. Dabei handelt es sich aber nach Ansicht des Senats - ab - weichend von der Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Schreiben des Kommissars John Hill an den slowenischen Minister Miroslav Laj vom 18. Juni 2015 , S. 13 f. ) - nicht um ein unionsvertragliches Streitbeilegungsv e r- fahren im Sinne von Art. 344 AEUV, sondern um ein Zwischenv erfahren zur Klärung einer entscheidungs erheblichen Vorfrage des Unionsrechts in ei nem nationalen Streitbeileg ungsverfahren. 34 35 36 - 17 - dd ) Der Senat tritt der vom Oberlandesgericht vertretenen A nsicht bei , dass Art. 344 AEUV auf schiedsgerichtliche Streitigkeit en zwischen einem pr i- vaten Investor und einem Mitgliedstaat nach Sinn und Zweck die ser Besti m- mung nicht anwendb ar ist . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dient Art. 344 AEUV dazu, die in den Unionsverträgen festgelegte Zuständi g- keitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Wahru ng der Gerichtshof sichert (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 123, 152 und 154 - Kommission/Irland [Mox Plant] ; Gu t- achten 2/13 , EUR - lex Rn. 201 ). Die A llein z uständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die von Art. 344 AEUV erfassten Streitigkeiten soll die einheitliche Auslegung des Unionsrechts sicherstell en (vgl. Lock , Das V erhäl t- nis zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten, 2010, S. 156; Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 344 AEU V Rn. 1; Athen/Dörr in Grabitz/ Hilf/Nettesh eim aaO Art. 344 AEUV Rn. 3; Dittert in von der Gro eben/ Schwarze/ Hatje aaO Art. 344 AEUV Rn. 1; Streinz/Herrmann , EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 344 AEUV Rn. 1). Zugleich ist Art. 344 AEUV eine spezifische A usprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten allgeme ine re n Loyalität s- pflicht der Mitgliedstaaten gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 169 - Kommission/Irland [Mox Plant] ; Gutac h- ten 2/13 , EUR - lex Rn. 202 ). Daraus kann nach Ansicht des Senats - abweichend vo m Stan dpunkt der Kommission (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2010 , Rn. 24; amicus curiae Brief vom 15. Mai 2014 , Rn. 44 f. ; Schreiben vom 18. Juni 2015, S. 14 ) und d er Rechtsbeschwerde - nicht hergeleitet werden, dass Art. 344 AE U V die En t- scheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts für jegliche Streitigkeit schützt , in de r Unionsrecht zur A n- wendung oder Auslegung gelangen kann . Die Bestimmung des Art. 344 AEUV 37 38 - 18 - schützt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Autonomie des Rechtssystems der von den Unionsverträgen vorgesehenen Verfahren in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Verfahren in Anspruch nehmen müssen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch die Unionsverträ ge zugewiesen sind (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 und 152 Kommission/Irland [Mox Plant] ; Gutachten 2/13 , EUR - lex Rn. 201). Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die unionsvertraglich geregelten Verfahren wird durch das vorlieg ende Schiedsve r- fahren indes nicht beeinträchtigt, weil das Unionsrecht nicht vorsieht, dass eine Person des Privatrechts wie vorliegend die Antragsgegnerin einen Mitglie d- staat wie vorliegend die Antragstellerin vor dem Gerichtshof der Europä i- schen Union verklagen kann. Im Einklang da mit hat der Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union im Hinb lick auf die Schaffung eines Gerichts außerhalb der Unionsrechtsordnung, das über Streitigkeiten zwischen Einzelnen im Zusa m- menhang mit Patenten entscheiden sollte, k einen Verstoß gegen Art. 344 AEUV angenommen, obwohl er seine Letztentscheidungskompetenz zur Au s- legung und Anwendung des Unionsrechts als verletzt angesehen hat (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 63 und 89). Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus der von der Kommission (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2010 , Rn. 25 bis 27; amicus curiae Brief vom 15. Mai 2014 , Rn. 44) und der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung "Mox Plant" des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, d ass Art. 344 AEUV zur Siche rung der Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs jedes Ve r- fahren u nter Beteiligung eines Mitglied staats verbietet, bei dem die Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht i m Raum steht . In dem dort zu beurteilenden S chieds v erfahren standen sich zwei Mitglieds taaten wegen der Verletzung un i- onsrechtlicher P flichten gegenüber. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat d arauf hinge wiesen, dass die Streitigkeit unter einen der unionsvertragl i- chen Streitbeilegungsmodi im Sinne von Art. 292 EGV f iel , nämlich das in 39 - 19 - Art. 227 EGV (nunmehr Art. 259 AEUV) vorgesehene Vertragsverletzungsve r- fahren (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 - Kommission/Irland [Mox Plant] ). Ein unionsrechtliches Streitbeilegungsverfahren steht der Antragsgegnerin vo r- liegend nicht zur Verfügung. 5 . Sollte die Vorlagefrage 1 verneint werden, stellt sich die Frage, ob die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT gegen Art. 267 AEUV verstößt . a) Die Rechtsbeschwerde f ührt an, das Schiedsgericht sei nicht berec h- tigt gewesen, dem Gerichtshof der Europäi schen Union Fragen über die Ausl e- gung und Anwendung von entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Besti m- mungen vorzulegen. Durch ein nachfolgendes Aufhebungsverfahren werde eine Klärung durch den Gerichtshof nicht gewährleistet, weil das zuständige staatl i- che Gericht - vorliegend das Oberlandesgericht - den Schiedsspruch nur auf Unionsrechtsverstöße überprüfe, die dem ordre public widerspr ä chen . Die B e- deutung des Art. 267 AEUV für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts werde ausgehöhlt, w enn sich die Antragstellerin und die Niede r- lande als für die Einhaltung des Unionsrechts verantwortli che Mitglied staaten der Kontrolle durch die nationalen Gerichte und de n Gerichtshof der Europä i- schen Union entz ögen , indem sie sich für Klagen private r Inv estoren der En t- scheidungsbefugnis eines nicht nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigten Schiedsgerichts un terwü r fen. b) Wird eine Frage über die Auslegung der Unionsverträge einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheid ung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 AEUV diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schw e- benden Verfahren bei ei nem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen En t- scheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV 40 41 42 - 20 - zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Eine inhalt sgleiche Vorschrift fand sich in dem bei Erhebung der Schiedsklage geltenden Art. 234 EGV. c ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren ein Schlüsselelement des Geric htssystems der Union . Es soll durch die Zusa m- menarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof die einheitliche Ausl e- gung des Unionsrechts gewährleisten, damit seine Kohärenz, volle Geltung und Autonomie sicherstellen sowie letztlich de n eigenen Charak ter des durch die Unionsverträge ge schaffenen Rechts ermöglich en (vgl. EuGH, Gutachten 2/13 , EUR - lex Rn. 176). Der durch Art. 267 AEUV festgelegte Vorabentscheidung s- mechanismus soll unterschiedliche Auslegung en des von den nationalen G e- richten anzuwendende n Unionsrechts verhindern und die Anwendung dieses Rechts gewährleisten, indem die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges V erfahren Fragen der Au s- legung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen . Auf diese Weise soll Art. 267 AEUV sicherstellen, dass das durch die Unionsverträge geschaffene Recht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat (vgl. EuGH, GRUR Int . 2011, 309 Rn. 83). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht seine Kompetenz zur Au s- legung des Unionsrechts bereits gefährdet, wenn ihre Beeinträchtigung in eine r abweichenden Verfahrensordnung angelegt ist, ohne dass eine Beeinträcht i- gung schon tatsächlich e rfolgt sein muss ( vgl. zu Art. 344 AEUV EuGH, Gutac h- ten 2/13 , EUR - lex Rn. 207 f.). Ohne Bedeutung ist daher insoweit , da ss im Streitfall das Schiedsgericht ke ine Zweifel an der Vereinbarkeit des BIT mit dem Unionsrecht h atte (vgl. Zwischenentscheid Rn. 245 ; Schiedsspruch Rn. 275 f.) 43 44 - 21 - und sich ihm keine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Unionsrecht stellte . d) Ob Art. 267 AEUV einer Vertrag sklausel entgegensteht, in der ein Mi t- gliedstaat darin einwilligt, eine Streitigkeit mit einem Investor eines anderen Mit - gliedstaats vor einem Schiedsgericht auszutragen, hat der Gerichtshof der E u- ropäischen Union bislang nicht entschieden. Im Hinblick au f die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Senat der Ansicht, dass die in Art. 8 Abs. 2 BIT vorgesehene Möglichkeit, bei einer Investitions streit igkeit ein Schiedsgericht anzurufen, mit Art. 267 AEUV vereinbar ist. aa ) Der Senat geht davon aus, dass das Schiedsverfahren für sich allein ni cht geeignet war, die von Art. 267 AEUV bezweckte Einheitlichkeit der A n- wendung des Unionsrechts sicherzustel len. Das Schiedsgericht hatte nach Art. 8 Abs. 6 BIT zwar das Unionsrecht zu beachten und es im Ko llisionsfall als vorrangiges Recht anzuwenden . Es hatte aber nicht die Möglichkeit, bei en t- scheidungserheblichen Fragen über die Auslegung von Unionsrecht eine Vo r- abentscheidung des Gerichts h ofs der Europäischen Union einzuholen. (1) Das auf der Grundla ge von Art. 8 BIT eingerichtete Schiedsgericht s tellt nach Ansicht des Senats unzweifelhaft kein Gericht dar, das nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof berechtigt war . Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht ein von Privaten vertra g- lich eingerichtetes S chiedsgericht nicht als vorlageberechtigtes Gericht an, weil für die Vertragsparteien ohne die Schiedsvereinbarung weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schieds - gericht zu bringen, und die Träger der öffentlichen Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung einbezogen sind , den Weg der 45 46 47 48 - 22 - Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, noch von Amts wegen in den Ablauf des Schiedsv erfahrens eingreifen können (vgl. EuGH, Urteil vo m 23. März 1982 - 102/81, Slg. 1982, 1095 = NJW 1982, 1207 Rn . 11 f. - Nordsee ; Urteil vom 1. Juni 1999 - C - 126/97, Slg. 1999 , I 3055 = EuZW 1999, 565 Rn. 34 und 40 - Eco Swiss; Urteil vom 27. Januar 2005 - C - 125/04, Slg. 2005, I - 923 = EuZW 2005, 319 Rn. 13 und 15 - Denuit und Cordenier ; Urteil vom 12. Juni 2014 - C - 377/13, juris Rn. 27 - Ascendi ). Dan ach ist nach Ansicht des Senats das auf der Grundlage des unionsi n- tern en BIT gebildet e Schiedsgericht ebenfalls kein nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorlageber echtigtes Gericht ( Wehland, SchiedsVZ 2008, 222, 224; aA Friedrich , ZEuS 2010, 295, 314 ff. , 326 ). D er Antragsgegnerin stand frei, ob sie die A n- tragstellerin vor einem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht verklag te . Das Schiedsgericht konstituiert e sich nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BIT nur vorübergehend, um über die Schiedsklage der Antragsgegnerin zu entscheiden. D ie Antragstellerin hatte da rauf n ur insoweit Einfluss, als sie nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BIT eines der drei Mitglieder des Schiedsgerichts benennen durfte. In den Ablauf des Schiedsverfahrens, das sich gemäß Art. 8 Abs. 5 BIT nach der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) richte te, konnte sie nicht eingreifen. (2 ) Dem Sc hiedsgeric ht war es im vorliegenden Fall verwehrt, nach §§ 1050, 1062 Abs. 4 ZPO über das Amtsgericht Frankfurt am Main eine als entscheidungserheblich angesehene Frage über die Auslegung von Union s- recht an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Der G erichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung "Nordsee" darauf hinge wiesen, dass ein staatliches Gericht einem Schiedsg e- richt Hilfe leisten kann, indem es für dieses den Gerichtshof anruft, um eine Auslegung von Bestimmungen des Unions rechts zu erhalten (vgl. EuGH, NJW 1982, 1207, 1208 Rn . 14 Nordsee ). Nach § 1050 Satz 1 ZPO kann das 49 50 51 - 23 - Schiedsgericht bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Im Schrifttum wird überwiegend und nach Ansicht des Senats zu Recht angenommen, ein Schiedsgericht könne da nach ein staa t- liches Gericht ersuchen , dem Gerichtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für entscheidungserheblich ge haltene Frage über die Ausl e- gung von Unionsrecht vor zu leg e n (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1050 Rn. 9; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1050 Rn. 11; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rn. 51; Zobel , Sc hiedsgerichtsbarkeit und Gemeinschaftsrecht, 2005, S. 166 f.; Schütze, SchiedsV Z 2007, 121, 124; zweifelnd MünchKomm.ZPO/Münch , 4. Aufl., § 1050 Rn. 11; Prütting in Prüt ting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 1050 Rn. 2 ). Im Streitfall galt nach Art. 8 Abs. 5 B IT für das Verfahren des Schiedsg e- richts aufgrund Parteivereinbarung jedoch nicht die Zivilprozessordnung , so n- dern die UNCITRAL. Gemäß Art. 27 UNCITRAL kann ein Schiedsgericht ein staatliches Gericht zwar um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen. S onstige Hilfestellungen d es staatlichen Gerichts sind in der UNCITRAL aber nicht vorgesehen . bb) Die durch Art. 267 AEUV zu gewährleistende einheitliche Auslegung des Unionsrechts k ann allerdings dadurch sichergestellt sein, dass vor d er Vol l- streckung a us dem Schiedsspruch das staatliche Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht überprüft und bei Zweifeln über die Au s- legung einer unionsrechtlichen Vorschrift den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersuchen kann. (1 ) Das deutsche Verfahrensrecht gibt den Zivilgerichten grundsätzlich die Möglichkeit, Schiedssprüche in dieser Weise auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu überprüfen. 52 53 54 - 24 - Nach § 1059 ZPO kann die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden. Die Zwangsvollstreckung findet gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist ; die Vol l- streckbarerklärung ist abzulehnen, wenn ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Bei der Beurteilung , ob ein Aufhebungsgrund besteht, hat das nationale Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu prüfen, das von den nationalen Geric h- ten von Amts wegen zu beachte n ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 C 168/05, Slg. 2006, I - 10421 = NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte). Im Hinblick auf seine Ve r- pflichtung, Vor rang und e in heitlich e Anwendung des Unionsrecht s sicherzuste l- len, hat das nationale G ericht gegebenenfalls den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von unionsrechtlichen Bestimmungen anzurufen, die für das Vorliegen eines Aufhebungsgr unds von Bedeutung sind (vgl. EuGH, NJW 1982, 1207, 1208 - Nordsee; EuZW 1999, 565 Rn. 40 - Eco Swiss). Zu den Aufhebungsgründen zählt nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). In den ordre pu - blic ist neben dem jeweiligen nationalen Recht das Unions recht einzubeziehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte). Allerdings begrü n- det nicht jede Verletzung einer unio nsrechtlichen Vorschrift einen Verstoß g e- gen d en ordre public (vgl. EuGH, Ur teil vom 11. Mai 2000 - C - 38/98, Slg. 2000, I - 2973 = NJW 2000, 2185 Rn. 33 f. - Renault ). Erforderlich ist v ielmehr, dass es sich um eine grundlegende Bestimmung handel t , die für d ie Erfüllung der Au f- gaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnen markt s unerlässlich ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 37 - Mostaza Cla ro; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C - 40/08, Slg. 55 56 - 25 - 2 009, I - 9579 = EuZW 2009, 852 Rn. 51 - Asturcom Telecomunicaciones ). Kommt ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen eine solche unionsrechtliche Vorschrift i n Betracht , kann das nationale Gericht im Verfahren auf Vollstrec k- barerklärung oder Aufhebung d es Schiedsspruchs d en Gerichtshof der Europ ä- ischen Union nach Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen . Hat das Schiedsgericht dagegen Bestimmungen des Unionsrechts missachtet , die nicht zum ordre public zählen, ist die Letztentscheidungskompetenz des G e- richtshofs nich t gewährleistet. (2 ) Dieser Umstand sollte nach Auffassung des Senats jedoch nicht da zu führen , dass eine Schiedsklausel wie Art. 8 Abs. 2 BIT in einem unionsintern en bilateralen Investitionsschutzabkommen gegen Art. 267 AEUV verstößt . Der Gerichtsh of der Europäischen Union h at ein internationales Abko m- men, das für die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen ein beso n- deres Gericht außerhalb der Unionsrechtsordnung vor gesehen hat , für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten , sofern die Autonomie de r Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt w e rd e (vgl. EuGH, GRUR Int . 2011, 309 Rn. 74 und 76; Gutachten 2/13, EUR - lex Rn. 182 f.). Er hat keine Bedenken gegen die Erric h- tung eines Gerichtssystems geäußert, das im Wesentlichen die Entscheidung von Rechtss treitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der fraglichen i n- ternationalen Abkommen selbst zum Gegenstand hat und weder die Zuständi g- keiten der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts noch deren Befugnis oder Verpflicht ung berührt , den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. EuGH, Gu t- achten 1/09, GRUR Int . 2011, 309 Rn. 77). Dagegen hat es der Gerichtshof als mit Art. 267 AEUV unvereinbar angesehen, dass Mitgliedstaaten durch ein i n- terna tionales Abkommen ein Gericht schaffen, das damit betraut ist, im Ra h- men seiner ausschließlichen Zuständigkeit das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden, i nsoweit an die Stelle der nationalen Gerichte tritt und diesen die 57 58 - 26 - Möglichkeit nimmt, de n Gerichtshof um Vorabentscheidung in diesem Bereich zu ersuchen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09, GRUR Int . 2011, 309 Rn. 79 f. und 89). De r Senat sieht keinen Grund, warum da nach die durch Art. 8 Abs. 2 BIT dem Investor eines Mitgliedstaats eröffnete Möglichkeit, in ein er Investition s- streitigkeit mit einem anderen Mitgliedstaat ein Schiedsgericht an zu r uf en , g e- gen Art. 267 AEUV verstößt . Das Schiedsgericht hat te in erster Linie nicht über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht, sondern über die Verletzung der Rege lungen des BIT zu entscheiden, die es im Lichte der unionsrechtlichen Bestimmungen in s- besondere zu m freien Kapital - und Zahlungsverkehr auszulegen hatte . Demz u- folge hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch k eine Verletzung des Art. 63 AEUV, sondern d e r Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 BIT festgestellt (Rn. 283, 286 und 321 ). Zudem enthob der Schiedsspruch weder die staatlichen Gerichte ihrer Verpflichtung , in die Prüfung von Aufhebungsgründen das Unionsrecht einz u- beziehen , noch ihrer Befugnis oder Pflicht , bei Zweifel n an der Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Bestimmungen den Gerichtshof der E u ropäischen Union g e- mäß Art. 267 Abs. 2 oder 3 AEUV anzurufen. (3 ) Die Beschränkung der Prüfungskompetenz de r nationalen Gericht e auf Verstöße gegen (grundlegend e) unionsrechtliche Bestimmungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zw i- schen Privat en als zulässig angesehen , weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertig t en, Schiedssprüche nur in beschränktem U m- fang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in auße r- 59 60 61 62 - 27 - gewöhnlichen Fällen vorzusehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 35 - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 34 f. - Mostaza Claro ) . Der Senat ist der Ansicht , dass keine anderen Maßstäbe gelten, wenn sich in einem Schiedsverfahren ein privates Unternehmen und ein Mitgliedstaat gegenüberstehen. Allerdings sind die Mitgliedstaat en nach Art. 4 Abs. 3 Unter abs. 1 EUV verpflichtet, die Kohärenz und einheitliche Auslegung des Unionsrechts auch im Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Vorabentsche i- dungsverfahren des Art. 267 AEUV zu gewährleisten (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR - lex Rn. 173 bis 175). N ach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV ha ben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Zi e- le der Union gefährden . Durch die Zu lassung der Anrufung eines Schiedsg e- richts wirkt ein Mitgliedstaat daran mi t , dass nich t alle unionsrechtlichen Be - stimmungen von den nationalen Gerichten überprüft und nach Art. 267 AEUV einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zug e- führt werden können. Die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Loyalitätspflicht de r Mitgliedstaaten gebietet es aus Sicht des Senats jedoch nicht, die Zulässigkeit ein es Schied s- verfahren s unter Beteiligung eines Mitgliedstaats unionsrechtlich anders zu b e- urteilen als ein solches zwischen Privaten. Die unionsrechtliche Loyalitätspflich t des Mitgliedstaats besteht auch im Verhältnis zu seinen Staatsangehörigen . Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mi t- gliedstaat en da zu , alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die volle Wir k- samkeit des Unionsrechts und den Schutz der daraus erwachsenden Rec hte der Einzelnen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - C - 213/89, Slg. 1990, I 2433 = EuZW 1990, 356 Rn. 19 - Factortame u.a. ; U r- teil vom 14. Dezember 1995 - C - 312/93, Slg. 1995, I - 4599 = EuZW 1996, 636 63 64 65 66 - 28 - Rn. 12 - Peterbroeck ; Urteil vom 1 3. März 2007 - C - 432/05, Slg. 2007, I - 2271 = EuZW 2007, 247 Rn. 38 - Unibet ). Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die er forderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Gleichwohl hat der Gerichtshof der Europäischen Union es mit Art. 267 AEUV für vereinbar gehalten, dass Schiedssprüche zwischen Privaten von den Gerichten der Mitgliedstaaten nur eingeschränkt auf ihre Vereinbarkeit m it dem Unionsrecht überprüft werden. Soweit er entschieden hat, das Recht nationaler Gerichte zur Vorlage an den Gerichtshof dürfe nicht ausgeschlossen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 1974 166/73, Slg. 1974, 33 Rn . 4 = NJW 1974, 440 - Rheinmühle n - Düsseldorf), betraf die s kein Schiedsverfahren, sondern eine Vorschrift des innerstaatliche n Verfahrens rechts . Diese Rechtsprechung spricht nach Auffassung des Senats dafür , dass Art. 4 Abs. 3 EUV einer eingeschränkten Überprüfbarkeit von Schiedssprüc hen auch dann nicht entgegensteht, wenn außer einem Privaten ein Mitgliedstaat Partei eines Schiedsverfahrens ist. 6 . Sollte die Frage 2 ebenfalls zu vernein en sein , kommt es darauf an , ob d i e Antragsgegnerin sich nicht auf d ie Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT ber u- fen darf , weil deren Anwendung zu einer nach Art. 18 Abs. 1 A E U V verbotenen Diskriminierung der Investoren nicht a m BIT beteiligte r Mitgliedstaaten führt . a) D ie Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 AEUV darin, da ss Investoren aus anderen Mitgliedstaaten - anders als d ie Staatsa n- gehörigen der P arteien des Investitionsschutzabkommens - kein Schiedsgericht anrufen können . D as entspricht der Sichtweise der Kommission (vgl. Stellun g- nahme vom 7. Juli 2010 , Rn. 3 3 ; amicu s curiae Brief vom 15. Mai 2014 , Rn. 31 f.) . b) Dem Senat erscheint fraglich , ob d as zutr ifft . 67 68 69 70 - 29 - a a ) Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (ex Art. 12 Abs. 1 EGV) ist im Anwe n- dungsbereich der Unionsverträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staats - angehörigkeit verboten. Da von erfasst sind dis kri minierende Maßnahmen eines Mitgliedstaats gegenüber den Angehörigen eines anderen Mit gliedstaats . (1 ) Die für eine Diskriminierung erforderliche Benachteiligung der Ang e- hörigen eines anderen Mitgliedstaats dürfte vorl iegen. Den Investoren aus a n- deren Mitgliedstaaten wird zwar bei Investitionsstreitigkeiten mit der Antragste l- lerin oder den Niederlanden der Rechtsschutz nicht versagt. Ihnen wird aber - an ders als den niederländischen und slowakischen Investoren - nicht ermö g- licht, statt eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht anzurufen. Das stellt einen erheblichen Nachteil dar. Dabei kann dahinstehen, ob inzwischen die n a- tionalen Gerichte in allen Mitgl iedstaaten tatsächlich stets einen mindestens ebenso effektive n Rechtsschutz gewährleisten wie ein Schiedsgericht. Jede n- falls ist es ein großer Vorteil, ein Streitbeilegungsverfahren nicht in einer fre m- den Landessprache, sondern in der geläufigen, vielfach ersten Fremdsprache Englisch vor einem Schiedsgericht führen zu können. Ferner besteht bei Z u- gang zur Schiedsgerichtsbarkeit der aus Sicht eines Unternehmens nicht une r- hebliche Vorteil, eine Entscheidung durch im Hinblick auf den konkreten Fall ausgewählte, dafür besonders sachkundige Schiedsrichter zu erhalten. Sch lie ß- lich ist es für einen Kläger allgemein stets vorteilhaft, unter mehreren Gericht s- ständen oder Verfahrensarten wählen zu können. (2 ) Allerdings ist e ine auf einem unionsintern en bilateralen Abkommen beruhende Beschränkung von Vergünstigungen auf die Angehörigen der Ve r- tragsstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nu r dann diskriminierend, wenn sich die nicht begünstigten Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in einer objektiv vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH, Urtei l vom 5. Juli 2005 - C - 376/03, Slg. 2005, I - 5821 = EWS 2005, 360 Rn. 59; Urteil vom 12. Dezember 2006 - C - 374/04, Slg. 2006, I - 11673 = IStR 71 72 73 - 30 - 2007, 138 Rn. 83 - Test Claimants in Class IV of the act g roup Litigation). D er Umstand , dass die gegenseitigen Rech te und Pflichten nur für Personen gelten, die in einem der beiden vertragschließenden Mitgliedstaaten an sässig sind, ist eine Konsequenz, die sich aus dem Wesen eines bilateralen Abkommens ergibt. Bildet die vertragliche Vergünstigung einen integralen Best andteil de s A bkommens und trägt sie zu seiner allgemeinen Ausgewogenheit bei , so befi n- det sich ein Angehöriger der vertragschließenden Mitgliedstaaten nicht in der gleichen Lage wie derjenige eines anderen Mitgliedstaats (vgl. EuGH, EWS 2005, 360 Rn. 61 f. ; IStR 2007, 138 Rn. 90 f. - Test Claimants in Class IV of the act g roup Litigation ). (3 ) Nach diesen Maßstäben erscheint nicht ausgeschlossen , dass eine aus der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT folgende Benachteiligung der Inve s- toren anderer Mitglie dstaaten diskriminierend im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV sein könnte . Dem Vortrag der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass die Schiedsklausel mit den inhaltlichen B estimmungen des BIT so untrennbar ve r- bunden ist, dass ohne sie die Ausgewogenheit des bilateralen Investition s- schutza bkommens in Frage gestellt wäre. Das Abkommen behielte grundsät z- lich auch ohne die Schiedsklausel seinen Sinn, die Investitionen im jeweils a n- deren Vertragsstaat zu erleichtern, indem für sie Rechtssicherheit geschaffen wird. Es drängt sich auch nicht auf, dass das Abkommen bei Fortfall der Schiedsklausel eine unausgewogene Regelung darstell t . bb ) De m Senat erscheint es allerdings fraglich , ob eine diskriminierende Wirkung des Art. 8 Abs. 2 BIT zur Folge h ä t te , dass sich d ie Antragsgegnerin als begünstigte Investorin nicht auf die Schiedsklausel berufen k ö nn te . (1 ) E iner solchen Rechtsfolge steht im Streitfall zwar nicht schon ein b e- rechtigtes Vertrauen der Antragsgegnerin auf die Gültigkeit der K lausel en tg e- gen (vgl. OL G Frankfurt, SchiedsVZ 2013, 119, 125 ). Die Investitionen der A n- tragsgegnerin sind erst erfolgt , nachdem die Antragstellerin Mitglied der Eur o- 74 75 76 - 31 - p ä ischen Union geworden war. D ie Antragsgegnerin musste deshalb in Erw ä- gung ziehen , dass das im Verhältnis der Ver tragsparteien nunmehr vorrangig g eltende Unionsrecht Einfluss auf die Regelungen des BIT ha ben k o nnte. (2 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt die Abwehr eine r Dritte diskriminierenden Vorteilsgewährung aber r e- gelmäßi g in der Weise, dass d ie benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die b e- günstigten Personen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - C - 184/89, Slg. 1991, I 297 = NVwZ 1991, 461 Rn. 18 - Nimz , mwN). Sie können verla n- gen, an den ih nen unzulässig vorenthaltenen Leistungen und Rechten unter den gleichen Voraussetzungen wie die begünstigten Personen teil zu haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - 152/82 , Slg. 1983, 232 Rn. 18 - Forcheri; Eu GH , Slg. 1988, 5589 Rn. 23 - Matteucci; Urteil vom 12. Mai 1998 - C - 85/96, Slg. 1998, I - 2691 = EuZW 1998, 372 Rn. 63 - Martínez Sala ). (3 ) Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Oberlandesgericht und im deutschen Schrifttum (vgl. Wehland, Schied sVZ 2008, 222, 233 Fn. 99; Friedrich, ZEuS 2010, 295, 304) vertretene Ansicht, dass eine Diskriminierung von Investoren andere r Mitgliedstaaten durch di e Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT zu be heben wäre, indem diesen Investoren bei Streitigkeiten mit de r Antragstellerin oder den Niederlanden der Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit in gleicher Weise eröffnet wäre. D er Abschluss einer formbedürftigen Schiedsve r- einbarung (vgl. § 1031 ZPO ) erscheint im Hinblick auf den An wendungsvorrang von Art. 18 Abs. 1 AEUV nicht erforderlich . So llten Art. 344 und 267 AEUV der Beteiligung eines Mitgliedstaats an e ine m Schiedsverfahren nicht entgegenst e- hen, greifen auch die Bedenken der Kommission gegen eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf nicht durch das bilaterale Investi tionsschutzabkommen b e- günstigte Investoren in Randnummer 32 ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2010 ni cht. 77 78 - 32 - 7 . Die Frage, ob die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT gegen Art. 344, 267 oder 18 Abs. 1 AEUV verstößt , ist entscheidungserheblich. Sollte diese F rage bejaht werden, l äge ein Grund zur Aufhe b ung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO vor . Jedenfalls die auf Grundlage dieser Schiedsklausel abgeschlossene Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien wäre in diesem Fall ungültig . a) Die Pr üfung der Ung ültigkeit der Schieds vereinbarung ist nicht ausg e- schlossen, weil das Oberlandesgericht in seine m Beschluss über den Zw i- schenentscheid des Schiedsgerichts die Wirksamkeit der Schiedsklausel bi n- dend auch für das Aufhebungsverf ahren bejaht hätte (vgl. Zöller/Geimer , ZPO, 31. Aufl., § 1059 Rn. 39c; Voit in Musielak/Voit , ZPO, 13. Aufl., § 1059 Rn. 11) . D i e se r Beschluss ist nicht rechtskräftig geworden. Der Bundesgerichtshof hat den Antrag auf Feststellung der Unz uständigkeit des Schiedsgeric hts mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei mit Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache entfallen. D ie Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung kann dann i m Aufhebungsv erfa h- ren geprüft werden (vg l. BGH, SchiedsVZ 2014, 200, 201 Rn . 4 ). b ) Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt h aben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist. Verst ö ß t die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT gegen Unionsrecht , kann sie keine Rechtsgrundlage für den Abschluss der Schiedsvereinbarung sein . aa ) Ein e vertragliche Regelung in einem Abkommen zwischen Mitglie d- staaten ist unanwendbar, wenn sie den unionsvertraglichen Bestimmungen w i- derspricht (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 79 80 81 82 - 33 - Rn. 8 - Exportur ; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - Americ an Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland ). Sollte die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT wegen Verstoßes gegen Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 Abs. 1 AEUV nicht anwendbar sein, h ätte die A n- tragstellerin der Antragsgegnerin den Abschlu ss einer Schiedsvereinbarung nicht wirksam angeboten . Die Antragsgegnerin konnte da nn durch Erhebung der Schiedsklage keine Schiedsvereinbarung zustande bringen . Das Fehlen einer Schiedsvereinbarung steht ihrer Ungültigkeit gle ich (vgl. Schwab/Walter aaO K ap. 24 Rn. 7 ; Lachmann , Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2184 ). bb) Dieses Ergebnis steht auch mit dem Völkerrecht in Einklang. Durch den Beitritt zur Union haben d ie Mitgliedstaaten ihre völkerrech tl i- che Dispositionsbefugnis b e schränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzich tet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C - 45/07, Slg. 2009, I - 701 R n. 17 - Kommission/Griechenland ). Im Hinb lick darauf hat d er Vorrang der union s- rechtlichen Bestimmungen zur Folge , dass eine mit ihnen unvereinbare Reg e- lung in einem unionsintern en Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völke r- vertragliche Regelung unanwend bar ist (vgl. Tietje, KSzW 2011, 128, 130 f. ; Lavranos in von der Gro eben/Schwarze/Hatje aaO Art. 351 AEUV Rn. 7; Schmalenbach in Calliess/Ruffert aaO Art. 351 AEUV Rn. 9; aA Lock , Das Ve r- hältnis zwischen dem EuGH und internationalen Gerichten, 2010, S. 20 5 f. ) . Die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten kön nen sich d aher nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten berufen, die im Wide r- spruch zum Unionsrecht stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 180/80 und 266/80, Slg. 1981, 2997 Rn. 20 - Crujeiras Tome und Yurrita). 83 84 85 - 34 - 8. Das Vor abentscheidungsersuchen des Senats ist nicht entbehrlich, weil die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei und die Niederlande wegen deren Weigerung zur Beendigung des BIT betreibt. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinb lick auf dieses Vertragsverle t- zungsverfahren entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Ko m- mission hat den beiden Mitgliedstaaten gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV Gelege n- heit zur Äußerung gegeben. Ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 258 Abs. 2 AEUV hat sie bislang nicht eingeleitet. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2014 - 26 Sch 3/13 - 86
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