ECLI:DE:BGH:2018:3110 18BIZB2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/15 vom 31. Oktober 201 8 in de m Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a a) Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buch st. a ZPO steht das Fe h- len einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich. b) In bilateralen Investitionsschutzabkommen ("BIT") zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitg liedstaaten im Fall einer Streitigkeit über I n- vestitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 31. Oktober 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragst ellerin wird der Besch luss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 26. Zivilsenat vom 18. Dezember 2014 aufgehoben. Der Schiedsspruch (Final Award) im Schiedsverfahren PCA Fall Nr. 2008 / - 13 vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsge gnerin. Gegenstandswert : 22.100.000 Euro - 3 - Gründe: A . Die Antragstellerin , die Slowakische Republik, ist Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im Folgenden : Tschechoslowakei) . Die Antragsgegnerin ist eine niede rländ ische Versich e- rungsgruppe. Im Jahr 1991 schlossen die Tschechoslowak ei und das Königreich der Niederlande (im Folgenden : Niederlande) mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ( " Bilater al Investment Treaty " , im Fol genden : BIT) . In Art. 3 Abs. 1 BIT sicherten die Vertragsparteien zu, die Investitionen von Investor en der anderen Vertrag s- partei fair und gerecht zu behandeln sowie deren Betrieb, Verwaltung, E rha l- tung, Nutzung, Genuss oder Ve räußerung durch diese Investoren nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu be einträchtigen. Nach Art. 4 BIT gewährleistet e jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesond ere Gewinnen, Zi n- sen und Dividenden, in frei konvertierbare r Währung und ohne un angemessene Beschränkung oder Verzöge rung . Art. 8 BIT enthält - in deutsche r Übersetzung - folgende Regelung: 1 . Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem I nvestor der a n- deren Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls mö g- lich, gütlich beizulegen. 2 . Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen w ird, falls die Stre i- tigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist. 3. Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird f ür jeden ein - zelnen Fall in der folgenden Weise gebildet: Jede Partei der Streitigkeit e r- nennt ein Mitglied des Schiedsgerichts und die beiden derartig ernannten Mitglieder wählen einen Angehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden des 1 2 3 - 4 - 5 . Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Ve r- einten Nationen (UNCITRAL) festlegen. 6 . Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und da bei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen: das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei; die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Abko m- men zwischen den Vertragsparteien; die Bestimmungen besonderer Vereinb ar ungen in Bezug auf die Invest i- tion ; die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts. Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslow ak ei am 1. Januar 1993 in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 20 04 wurde sie Mitglied der Europäischen Uni on . I m Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Antragstell e- rin im Jahr 2004 d en slowakischen Markt für in - und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen . Daraufhin wurde d ie Antragsgegn erin in der Slowakei als Krankenversicherer zugelassen. Sie gründete dort die U . AG, in die sie nach ihren Angaben im Laufe des Jahres 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen Euro als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krank enversicherungen anbot. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin d ie Liberalisierung des Krankenvers i- cherungsmarkts teilweise rückgängig . Sie verbot m it Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern , mit Gese tz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und mit Gesetz vom 28. April 2009 die Veräußerung von Versicherungsport folios . M it Urteil vom 26. Januar 2011 stellte das slowakische Verfassungsgericht fest, dass d as gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttung en verfassungswidrig 4 5 - 5 - war . D ie Antragstellerin ließ m it d er am 1. August 2 011 in Kraft getretenen g e- setzlichen N euregelung des Krankenversicherungs wesens Gewinnausschü t- tungen wie der zu. Die Antragsgegnerin hat g eltend gemacht, aufgrund der gesetzlichen Regulie r ungs maßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistell i- ger Millionenhöhe entstanden. Sie hat im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antrags tellerin ein geleitet , in dem sie die se wegen de r Verletzung ihrer Rechte aus dem BIT auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat . Im Schiedsverfahren ist in Abstimmung mit den Parteien Frankfurt am Main als Ort des V erfahrens fest gelegt worden . Die Antragstellerin hat i m Schiedsverfahren di e Unzustän digkeit des Schiedsgerichts gerügt . Sie hat angeführt, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei d as in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden , weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und des halb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht hat mit Zwische n- entscheid vom 26. Oktober 2010 seine Zuständigkeit bejaht . D en dagegen g e- richteten Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hat d as Oberlandesgericht m it Be schluss vom 10. Mai 2012 zurück gewiesen . Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben , dass der Bundesgerichtshof den g e- gen den Zwischenentscheid gerichteten Antrag nach Erlass des Schied s- spruchs in de r Hauptsache als unzulässig zurück ge wies en hat (BGH, B e- schluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12 , SchiedsVZ 2014, 200) . Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 hat das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen ver urteilt. Die Antragstellerin hat beim Ober landesgericht die Aufhebung d es Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Fran k- furt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 26 Sch 3/13, juris). Dag e- 6 7 8 - 6 - gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren A n- trag auf A ufhebung des Schiedsspruchs w eiterver folgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 dem Gerichtshof der E u- rop äischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, SchiedsVZ 2016, 328 ): 1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union (einem sogenannten unionsintern en BIT) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Ve r- tragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem anderen Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzab kommen vor dem B eitritt e i- nes der Vertragsstaaten zur Union abge schlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll? Falls Frage 1 zu verneinen ist: 2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entgegen? Falls die Fr agen 1 und 2 zu verneinen sind: 3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschrie benen Umständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 6. März 2018 C284/16 wie folgt entschieden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) : Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Nied erlande und der Tschech i- schen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den g e- genseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor e i- nes dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem an deren Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat. B. Das Ob erlandesgericht hat k einen Grund zur Aufhebung des Schied s- spruchs erkannt . Dazu hat es aus geführt: 9 10 11 - 7 - Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT sei gültig, weil sie mit dem Un i- onsrecht vereinbar sei . Sie verstoße nicht gegen die in Art. 344 AEUV vorges e- hene Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen , weil die Unionsvertr äge f ür Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat kein spezifisches G ericht sv erfahren vor sähen . Art. 344 AEUV stelle keine allgemeine " Kompetenzabsicherungsregel " für den Gericht s- hof der Europäischen Union dar. M it Art. 267 AE UV sei die Schiedsklausel ebenfalls vereinbar . De m Schiedsgericht sei zwar bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union möglich . Nach d er Rechtsprechung des Ge richtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte a nhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Versagung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontrol l- maßstabs , um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls mithilfe eines V orabentscheidungsers u- chens der staatlichen Gerichte an den Gerichtshof - sicherzustellen. Der Schiedsspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public ge hörende unionsrechtliche Bestimmungen aufzuheben . C . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Sie erw eist sich zudem als b e- gründet. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union fehlt es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch ist deshalb aufzuheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 B uchst. a ZPO). I . Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben 12 13 14 15 - 8 - oder, falls die Part eien nichts hierüber bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist . Dabei steht d as Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungülti g- keit gleich (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgeric htspraxis, 3. Aufl. , Rn. 2184) . 1. Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar . Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschri f- ten der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des S chieds v erfa h- rens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Die Parteien haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichte r- lichen Verfahrens f estgelegt. 2. D ie Schiedsvereinbarung hätte vorliegend allein durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 1. Oktober 2008 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BIT abgeschlossen werden können . Die Besti m- mung d e s Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmög lichkeit eröffnen soll , ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 [juris Rn. 28] ; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 17] ). Art. 8 Abs. 2 BIT enthält damit ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinb a- rungen mit d en Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Inve s- tor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f. [juris Rn. 28] ; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungsklauseln in Investitions schutzabkommen, 2010, S. 120). D i e- ses Angebot hat die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 zutreffend erkannt hat, durch Einleitung des 16 17 - 9 - Schiedsverfahrens angenommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119 , 122 [juris Rn. 73] ). 3. Nachdem sich das Schiedsgericht erst nach dem Beitritt der Antra g- stellerin zur Europäischen Union konstituiert hat, ist n ach Art. 8 Abs. 6 BIT für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das a uf ihrem Gebiet vorrangig geltende Unionsrecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schied s- vereinbarung wegen Verstoßes g egen das Unionsrecht unwirksam ist. II . Mit Erfolg rügt d ie Rechtsbeschwerde, d i e Möglichkeit der Antragste l- lerin, eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgeg nerin nach Art. 8 Abs. 2 BIT von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art . 344 und 267 AEUV verankerten Rechtsschutz system der Eu ropäischen Union unvereinbar . 1. Seit d em B eitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union mit Wi r- kung zum 1. Mai 2004 stellt das BIT ein unionsintern es Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar. N ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union gehen die unions rechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisions fall vor (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - 235/87, Slg. 1988, 5589 Rn. 2 2 Matteu c ci , mwN ). Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat g e- schlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur Europä i- schen Union im Verhältnis zwi schen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, soweit es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. No - vember 1992 - C - 3/91, Slg. 1992, I - 5529 = GRUR Int . 1993, 76 Rn. 8 Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - C - 478/07, Slg. 2009, I - 7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 C 546/07, Slg. 2010, I 439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutsch land). 18 19 20 - 10 - 2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlagefragen des Senats ausgeführt : W ie sic h insbesondere aus Art. 344 AEUV ergebe, dürfe eine internati o- nale Übereinkunft die Autonomie des Rechtssystems der Union nicht beei n- trächtigen. Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Aut o- nomie der Rechtsordnung der Union erhalten blieben , sei durch die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen worden, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einhe itlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts diene. Das Schlü s- selelement dieses Gerichtssystems sei das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vo r- abentsc heidungsverfahren, das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleiste (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 32, 35, 37 Achmea). A ls Teil des Rechts der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nach Art. 8 Abs. 6 BIT gegebenenfalls das Unionsrecht , i nsbesondere die Besti m- mungen über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit , ausz u- legen oder sogar anzuwenden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 39 bis 42 Achmea) , sei aber kein zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV berechtigtes Gericht (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 43 bis 4 9 Achmea). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch keiner Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behan deln haben könnte, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Nach Art. 8 Abs. 5 BIT wähle das Schiedsgericht seinen Sitz und damit das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des S chiedsspruchs gelte. Zudem könne der Schiedsspruch durch das Gericht e i- nes Mitgliedstaats nur überprüft werden , soweit das nationale Recht d ie s g e- statte. § 1059 Abs. 2 ZPO sehe indes nur eine beschränkte Überprüfung vor, die sich unter anderem auf die Gült igkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht und auf die Frage beziehe, ob die Anerkennung und Vol l- 21 22 23 - 11 - streckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahre (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 Achmea). Zwar habe der Gerichtshof für die Handelss chiedsgerichtsbarkeit en t- schieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimm ungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls zum Gegenstand eine s Vorabentscheidung sverfahrens beim Gerichtshof gemacht werden könnten. Da s Schiedsverfahren in Art. 8 BIT untersche i de sich jedoch von einem Handelsschiedsverf ahren, weil es nicht auf der Parteiautonomie b e- ruhe, sondern sich aus einem Vertrag herleite, in dem Mitgliedstaaten überei n- gekommen sein, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Union srechts betreffen könnten. Die Erwägungen , die eine lediglich beschränkte Überprüfung von Schiedssprüchen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch mitgliedstaatliche Gerichte rechtfertigten, ließen sich deshalb nicht auf das Schiedsverfahren g e- mäß Art. 8 BI T übertragen ( EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. Achmea). Anders als in den Fällen des EWR - Abkommen s, des Übereinkommen s zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems sowie des Beitritts der Union zur EMRK beruhe die Zuweisung der von Art. 8 B IT erfassten Streitigke i- ten an ein Schiedsgericht auf einer Vereinbarung, die nicht von der Union, so n- dern von den Mitgliedstaaten geschlossen w o rde n sei . Art. 8 BIT sei geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitglie d- staate n die durch Art. 267 AEUV gewährleistete Autonomie des Unionsrechts in Frage zu stellen, und sei daher mit der unionsrechtlichen Verpflichtung zur loy a- len Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unvereinbar (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 und 58 Achmea). 24 - 12 - 3. Widerspricht da nach Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267 und Art. 344 AEUV, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar ( vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland) und k eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlo s- sen . a) Zwar ist Art. 8 Abs. 2 BIT aufgrund des bilateralen Charakters des BIT mit Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union nur im Verhä ltnis zw i- schen der Slowakischen Republik und den Niederlanden unanwendbar . Damit konnte sich aber keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertrag s- partei in Art. 8 Abs. 2 BIT wirksam verpflichten, der Entscheidung de r von Art. 8 Abs. 1 BIT erfasste n Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zuzu stimmen . D a- mit fehlt e es an einem Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit Investoren aus den Niederlanden, das die Antrag s- gegnerin annehmen konnte. b) Infolgedessen konnte en tgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2012 eine Schiedsvereinbarung zwischen den Pa r- teien nicht dadurch abgeschlossen w e rden, dass die Antragsgegnerin das Schiedsverfahren eingeleitet und einen Schiedsrichter benannt hat. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung der Antragstellerin in das Schiedsverfahren, so ist der i m vorliegenden Verfahren ergangene Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben, weil keine Schiedsvereinbarung zw i- schen den Parteien besteh t . c) Die Antragsgegnerin macht zwar zutreffend geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffe allein den Inhalt des BIT zw i- schen der Antragstellerin und den Niederlanden und nicht die Frage, ob die Pa r teien eine wirksame Sch iedsvereinbarung abgeschlossen haben . Im vorli e- 25 26 27 28 - 13 - genden Fall ist jedoch das BIT untrennbar mit der Schiedsvereinbarung ve r- bunden . A ls Angebot der Antragstellerin auf Abschluss einer Schiedsvereinb a- rung mit der Antragsgegnerin kommt allein die Erklärung gegen über den Ni e- derlanden gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT in Betracht . D iese Erklärung kann jedoch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Wi r- kung haben. Damit fehlt es an einem Angebot zum Abschluss einer Schied s- vereinbarung mit der Antrag sgegnerin. 4. Die von der Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebrachten Einwände gegen eine Aufhebung des Schiedsspruchs haben keinen Erfolg. a) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, d er Umstand , dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Regelung zum vom Schiedsgericht anzuwendenden Recht gemäß Art. 8 Abs. 6 BIT bean standet habe, l asse die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Art. 8 Abs. 2 BIT unberührt. Der Gerichtshof hat den Vers toß gegen Unionsrecht darin erkannt, dass ein Investor einer der Vertragsparteien im Fall einer Streitigkeit über Investiti o- nen im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen diese ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf (EuGH , SchiedsVZ 2018, 18 6 Rn. 60 Achmea). Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf die in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Zustimmung zur Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht. Art. 8 Abs. 6 BIT wird in der Entscheidung des Gerichtshofs dagegen nur insoweit angesprochen , als sic h die Notwendigkeit für das Schiedsgericht, gegebenenfalls Unionsrecht a n- zuwenden, auch aus seiner Pflicht ergibt, das Unionsrecht als geltendes Recht der betroffenen Vertragspartei zu berücksichtigen. b) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht im Streitfall tatsächlich kein Unionsrecht angewendet hat und es auch nicht anwenden musste. Für die Frage, ob zwischen den Parteien 29 30 31 32 - 14 - eine Schiedsvereinbarung besteht, ist allein maßgeblich , ob die Antragstellerin in A rt. 8 Abs. 2 BIT ein wirksames Angebot zum Abschluss einer Schiedsve r- einbarung gegenüber der Antragsgegnerin abgeben konnte. Das war nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht der Fall , una b- hängig davon, ob das Schiedsgericht im St reitfall Unionsrecht anzuwenden ha t- te oder nicht. c) Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt kein fehlerhaftes Verständnis des deutschen Schiedsverfahrensrechts zugrunde . aa ) Dabei kann dahinstehen, ob der Senat in Rn. 52 sein es Vorlageb e- schlusses (SchiedsVZ 2016, 328) zutreffend angenommen hat, die Verweisung auf die UNCITRAL in Art. 8 Abs. 5 BIT schließe es aus, dass ein Schiedsgericht ein deutsches Gericht gemäß § 1050 Satz 1 ZPO ersuchen könne, dem G e- richtshof der Europäisc hen Union eine im Schiedsverfahren für erheblich geha l- tene Frage über die Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Die Antragsge g- nerin macht geltend, es sei zwischen der Schiedsordnung der UNCITRAL (U N- CITRAL - SchiedsO) und dem UNCITRAL - Modellgesetz zu untersc heiden. Wä h- rend nach Art. 27 UNCITRAL - Modellgesetz ein Schiedsgericht ein staatliches Gericht lediglich um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen könne, enthalte die UNCITRAL - SchiedsO dazu keine Regelungen, so dass die Zivi l- prozessordnung mit der Vo rlagemöglichkeit über § 1050 ZPO Anwendung fi n- de. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs ohne Bedeutung ist. bb ) Für den Gerichtshof der Europäischen Union ist zunächst maßge b- lich, dass das Schiedsgeri cht im Streitfall kein Teil des in den Niederlanden und in der Slowakei bestehenden Gerichtssystems ist und nicht als Gericht " eines Mitgliedstaats " im Sinne von Ar t. 267 AEUV eingestuft werden ka nn (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 45 f. , 49 Achmea). D er G erichtshof prüft sodann, ob der Schiedsspruch der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unte r- 33 34 35 - 15 - liegt, die eine Möglichkeit zur Klärung unionsrechtlicher Fragen im Voraben t- scheidungsverfahren des Art. 267 AEUV gewährleistet. Er stellt fest, erst di e Wahl von Frankfurt am Main als Schiedsort habe der Antragstellerin erlaubt, ein deutsches Gericht zur Überprüfung des Schiedsspruchs anzurufen . Eine g e- richtliche Überprüfung könne nur erfolgen, soweit das nationale Recht sie g e- statte; § 1059 Abs. 2 ZPO s ehe nur eine beschränkte Überprüfung vor (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 Achmea). Soweit der Gerichtshof im B e- reich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit eine beschränkte Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen für ausreichend erachtet habe, ließen sich diese Überlegu n- gen auf Schiedsverfahren nach Art. 8 BIT nicht übertragen (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. Achmea). Die Frage, ob das nach Art. 8 BIT gebildete Schiedsgericht im konkreten Fall befugt ist, über ein staatliches Gericht ein Vorabents cheidun g sersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten , findet in der Begründung des Urteils des Gerichtshofs keine Erwähnung. Vielmehr erachtet der Gericht s- hof es nicht als ausreichend, dass eine gerichtliche Überprüfung nur vorg e- nommen we rden kann, soweit das nationale Recht sie im konkreten Fall gesta t- tet. Danach ist unerheblich , ob das Schiedsgericht nach dem im vorliegenden Fall aufgrund der Wahl des Schiedsorts Frankfurt am Main anwendbaren deu t- schen Recht dem Gerichtshof der Europäisc hen Union eine im Schiedsverfa h- ren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des Unionsrechts über ein deutsches Gericht hätte vor l egen können. d) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es im Streitfall nicht d a- rauf an, ob Art. 267 und Art. 344 AEUV Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB sind . In Rede steht nicht die Unwirksamkeit eines von zwei Parteien abg e- schlossenen Vertrags, sondern die Frage, ob eine Partei überhaupt ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unterbreitet hat. D aran war die A n- 36 37 - 16 - tragstellerin aus unionsrechtlichen Gründen gehindert. Damit fehlt es bereits an einem Rechtsgeschäft, das gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte. e) Entgegen der Darlegung der Antragsgegnerin ist unerheblich , dass die von ihr behauptete Sc hiedsvereinbarung privatrechtliche Natur hätte und ob das Schiedsgericht ein H andelsschiedsverfahren durchgeführt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht auf den Charakter des vom Schiedsgericht nach seiner Bildung durchgeführten Verfahren s abgestellt, sondern darauf, dass die zur Bildung des Schiedsgerichts führende Schied s- vereinbarung in einem Handelsschiedsverfahren auf Parteiautonomie beruht, während im Fall des BIT zwei Mitgliedstaaten als Vertragsparteien übereing e- kommen seien, der Zu ständigkeit ihrer Gerichte bestimmte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. D ie vom Gerichtshof anerkannten Grundsätze für eine wirksame Ve r- einbarung von Schiedsverfahren der Handelsschiedsger ichtsbarkeit könnten deshalb nicht auf Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen werden (EuGH , SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 Achmea). f) Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lasse die v ölkerrechtliche Wirksamkeit des BIT im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden unb e- rührt, so dass mangels einer Kündigung des BIT auch die Schiedsklausel zw i- schen den Parteien wirksam bleibe. Wie der Senat bereits in seinem Vorlage beschluss ausgeführt hat (BGH, SchiedsVZ 2016, 328 Rn. 85) , haben die Mitgliedstaate n durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglich er Rechte verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C - 45/07, Slg. 2009, I - 701 Rn. 17 - Kommission/Griechen land). Im Hinblick darauf hat der Vorrang der 38 39 40 41 - 17 - unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als vö l- kervertragliche Regelung unanwendbar ist (vgl. Tietje, KSzW 2011, 128, 130 f.; Lavranos in von der Groeben/ Schwarze/Hatje , Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 7; Schmalenbach in Calliess/Ruffert , EUV/AEUV, 5 . Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 9; aA Lock, Das Verhältnis zwischen dem EuGH und internationalen Gerichten, 2010, S. 205 f.). Die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten kön nen sich daher nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtu n- gen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 - 180/80 und 266/80, Slg. 1981, 2997 Rn. 20 - Crujeiras Tome und Yurrita). III . Die Antragstellerin ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) d a- ran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit de r Schiedsabrede zu berufen. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass auf den Einwand fehlender Schiedsvereinbarung im vorliegenden Fall § 242 BGB jedenfalls als Teil des verfahrensrechtlichen ordre public anzuwenden wäre . 1. All erdings kann nach deutschem Recht eine Partei dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, i h- ren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst, dann aber im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbare r- klärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (BGH, Urteil vom 2. April 1987 I II ZR 76/86, NJW RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 13] ; Beschluss vom 16. März 2017 I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 f. ). Der Streitfall en t- spricht indes weder dieser Fallgestaltung noch ist er damit wertungsmäßig ve r- gleichbar. Es kann deshalb offen bl eiben , ob dem auf Treu und Glauben g e- stützten Einwand der Antragsgegnerin schon deshalb der Erfolg versagt bleiben 42 43 - 18 - müsste, weil seine Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts unvereinbar wäre, da sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in e i- nem BIT zugunsten der Investoren zumindest in weitem Umfang als faktisch w irksam erweisen würde. 2. Einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Antragsgegnerin nach Tr eu und Glauben berufen könnte, hat die Antragstellerin nicht geschaffen. a) Das BIT zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden ist am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT konnte erst ab 1. Ma i 2004 mit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union fraglich werden. Die Investitionen der Antragsgegnerin sind erst nach dem Beitritt erfolgt. W ie der Senat bereits in Rn. 76 sein es Vorl a- gebeschlusses ausgeführt hatte (BGH, SchiedsVZ 2016 , 328) , musste die A n- tragsgegnerin in Erwägung ziehen, dass das im Verhältnis der Vertragsparteien nunmehr vorrangig geltende Unionsrecht Einfluss auf die Regelungen des BIT haben konnte. b) Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, dass die Antragsteller in nach ihrem Beitritt zur Union einen Schutz von Investoren nach Maßgabe der Schiedsklausel des BIT allgemein oder konkret gegenüber der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt hat. Der Umstand, dass die Kommission die beim Beitritt der neuen Mitglie d- sta aten bestehenden BIT unbeanstandet gelassen hat (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Wathelet in EuGH - C284/16 Rn. 40 bis 43 Achmea), k o nn te keinen der Antragstellerin zurechenbaren Vertrauenstatbestand für die A n- tragsgegnerin schaffen. 44 45 46 47 48 - 19 - Ebenso wen ig ergibt sich ein solcher Vertrauenstatbestand daraus, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur Union keine Zweifel an der Wirksa m- keit der BIT ge äußert hat . Ferner erlaubt die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds nach dem Unionsbe itritt keinen Rückschluss auf eine ausdrückliche Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin. Insbesondere kann eine zu Investiti o- nen ermunternde Politik ohne weiteres Folge des Unionsbeitritts sein, von dem sich ein neuer Mitgliedstaat regelm äßig wirtschaftsfördernde Impulse verspr e- chen wird. Aus der Aufnahme des BIT in die Liste bestehender Verträge der Antra g- stellerin auch noch nach Beitritt zur Union kann die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Ane rkennung der Schied s- klausel durch die Antragstellerin ableiten. Eine konkrete Aussage zur Gültigkeit der Schiedsklausel ist mit der Aufnahme in diese Liste nicht verbunden, dies umso weniger, als das BIT bei Wegfall der Schiedsklausel nicht zwangsläufig un d offensichtlich insgesamt unwirksam werden muss. Kein auf die Schiedsklausel bezogener Vertrauenstatbestand für die A n- tragsgegnerin ergibt sich aus der bisher fehlenden Kündigung des BIT durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin war und ist nicht daran gehindert, den Rechtsstandpunkt einzunehmen, das BIT sei mit Ausnahme der Schiedsklausel weiterhin gültig. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist dem Schreiben des d a- maligen Finanzministers der Antragstellerin vom 14. April 2008 keine ausdrü c k- liche Anerkennung des Schiedsverfahrens für den vorliegenden Streit zu en t- nehmen. Das Schreiben drückt lediglich den Wunsch des damaligen Finanzm i- nisters nach einer freundschaftlichen Beilegung des Streits im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BIT aus, es enthält j edoch keine Anerkennung der Zuständigkeit des 49 50 51 52 - 20 - Schiedsgerichts oder der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT. Schließlich k o nn te der Umstand, dass die Antragstellerin in Verhandlu n- gen mit der Antragsgegnerin zur gütlichen Beilegu ng des Streits eingetreten ist, für diese keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin schaffen. Zu Verhandlungen zur gütl i- chen Streitbeilegung mit dem Investor war die Antragstellerin bereits nach A rt. 8 Abs. 1 BIT verpflichtet. Die Gültigkeit dieser Bestimmung wird nicht in Frage gestellt, wenn die Art. 8 Abs. 1 BIT nachfolgenden Bestimmungen, und insb e- sondere Art. 8 Abs . 2 BIT aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar sind. 3. Ein widersprüchli ches Verhalten, das den Antragsteller nach Treu und Glauben daran hindern würde, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt. a) Widersprüchliches Verhalten einer Partei ist grundsätzlich zulässig. Es wird nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauen s- tatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wen n sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unve r- einbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. Nov ember 2012 IX ZR 103/11, NJWRR 2013, 757 Rn. 12). Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen e n- gen Ausnahmetatbestand handelt (BGH, NJWRR 2013, 757 Rn. 13). b) Im Streitfall wurde für die Antragsgegnerin kein Vertrauenstatbestan d geschaffen (vgl. Rn. 44 bis 53 ). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. 53 54 55 56 - 21 - aa) Soweit sich die Antragstellerin in Streitigkeiten mit anderen Invest o- ren nicht auf die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht berufen haben sollte, folgt daraus kein treuwidriges wide r- sprüchliches Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin. Es steht einer Partei grundsätzlich frei, in Auseinandersetzungen mit verschiedenen Gegnern unte r- schiedliche S trategien zu verfolgen. In den von beiden Parteien angeführten Fällen Austrian Airlines und HICEE haben sich die Schiedsgerichte zudem für unzuständig erklärt, weil die dort jeweils in Rede stehenden Ansprüche inhal t- lich nicht von der Schiedsklausel des BI T erfasst wurden. Damit bestand kein Anlass, die unionsrechtliche Unwirksamkeit der Schiedsklauseln geltend zu machen. bb) Im vorli e genden Schiedsverfahren hat die Antragstellerin nach Ei n- reichung der Schiedsklage im Oktober 2008 sogleich die Unzuständi gkeit des Schiedsgerichts gerügt, weil Art. 8 Abs. 2 BIT mit dem Beitritt der Antragstellerin zur Union unwirksam geworden sei. Sie hat an dieser Auffassung sodann u n- verändert festge halten. Wie dargelegt (vgl. Rn. 48 bis 53 ), hat die Antragstell e- rin in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum zwischen ihrem Beitritt zur Union und der Erhebung der Schiedsklage im vorliegenden Verfahren zu ke i- nem Zeitpunkt durch ihr Verhalten ein berechtigtes Vertrauen der Antragsge g- nerin dahin g ehend begründet, sie werde die Schiedsvereinbarung als wirksam anerkennen. 4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe ihre Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erworben. D ie für sie bestehe n- de Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsv ereinbarung zu berufen, ist Folge der vom Gerichtshof der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Darin liegt kein Rechtsmissbrauch. 57 58 59 60 - 22 - IV . Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in den Schriftsätz en vom 14. September und vom 29. Oktober 2018 kommt für den Senat nicht in Betracht, dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 C284/16 nach Art. 100 Abs. 1 GG oder Abs. 2 GG vorzulegen, um sie für unanwendbar erklären zu lassen. 1. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach dem Wortlaut der Norm au s- geschlossen. Danach ist nur ein Gesetz tauglicher Vorlagegegenstand. Ob un d unter welchen Voraussetzungen in engen Ausnahmefällen eine analoge A n- wendung von Art. 100 Abs. 1 GG für eine Ultra - vires - Kontrolle in Betracht g e- zogen werden könnte (vgl. BVerfGE 123, 267, 354 f. [juris Rn. 241]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung . 2. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung nich t ultra vires geha n- delt, sondern im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen ihm und den nationalen Gerichten gemäß Art. 267 AEUV die Vorlagefragen des Bundesg e- richtshofs beantwortet, soweit dies aus seiner Sicht erforderlich war. a) Bei der Ultra - vires - Kontrolle wird geprüft, ob Rechtsakte der europä i- schen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV) in den Grenz en der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrec h- te halten. Darüber hinaus wird im Rahmen der Identitätskontrolle geprüft, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 123, 267, 353 f. [juris Rn. 240]; 142, 123, 203 Rn. 153 ). Ultra - Vires - wie auch Identitätskontrolle kommen nur bei "hinreichend qualifizierten" Verstößen in Betracht. Dafür muss das kompetenzw idrige Ha n- deln offensichtlich sein und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen 61 62 63 64 - 23 - Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Ei n- zelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins G e- wicht fallen (vgl. BVe rfGE 126, 286, 30 4 [juris Rn. 61]; 142, 123, 200 Rn. 147 ). Bezogen auf den Gerichtshof der Europäischen Union wäre dies erst der Fall, wenn eine Entscheidung die Willkürgrenze bei der Auslegung der Verträge überschritte (vgl. BVerfGE 126, 286, 307 [ juris R n. 66]; 142, 123, 200 f. Rn. 147, 149 f. ). b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall kein Anlass für eine Ul t- ra - vires - Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Gerichtshofs beruht auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267 und 344 AEUV. Sie ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfa h- rens nach Art. 267 AEUV ergangen und hält sich damit im Rahmen der dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG übertrag e- nen Zuständigkeiten. 3 . Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof die vom Senat und von Generalanwalt Wathelet vorgetragenen Argumente bei seiner Beurteilung unb e- rücksichtigt gelassen hat. Er hat sich ihnen lediglich nicht angeschlossen. Z u- dem bliebe die Entscheidungskompe tenz des Gerichtshofs als solche unb e- rührt, selbst wenn er Argumente unberücksichtigt gelassen hätte. Sollte der S e- nat der Auffassung sein, seine Argumente hätten beim Gerichtshof kein Gehör gefunden, wäre ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zu erwägen . Ein Ultra - vires - Handeln des Gerichtshofs stünde aber nicht in Rede. Für ein erne u- tes Vorabentscheidungsersuchen im Streitfall sieht der Senat keinen Anlass. 4. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem U r- teil des Gerichtshofs vo m 6. März 2018 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bunde s- rechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das Bunde s- ve r fassungsgericht sein könnte. 65 66 67 - 24 - a) Der verfassungsrechtli che Begriff "allgemeine Regeln des Völke r- rechts" umfasst die Normen des universellen Völkergewohnheitsrechts, mithin diejenigen Normen des Völkerrechts, die aufgrund einer allgemeinen Praxis und korrespondierenden Rechtsüberzeugung für die überwiegende Meh rheit der Staaten verbindlich sind, sowie die das Völkergewohnheitsrecht ergänzenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f. [juris Rn. 37] ) . An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck ko mmenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (BVerfGE 118, 124 , 137 [juris Rn. 30 f.]; Heintschel von Heinegg in BeckOKGG, 38. Ed., Art. 25 GG Rn. 19). Einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt di ese universelle Qualität schon aufgrund ihrer territorial auf das Gebiet der Union beschränkten Wirkung nicht zu. Vielmehr legen die Urteile des Gericht shofs der Europäischen Union das Unions recht aus, das begrenzt auf das Territorium der Gemeinschaft eine im Verhältnis zum nationalen Recht autonome Rechtsordnung geschaffen h a- ben. b) Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zur Entscheidung des ICSID - Schiedsgerichts im Fall ARB 12/12 Vattenfall u.a./Bundesrepublik Deutschland vom 29. August 2018 und den da rin wiedergegebenen Stellung nahmen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission ergibt sich nichts and eres. Die Kommission begründet i n ihrem in Rn. 84 jener Entsche i- dung wiedergegebenen Vortrag die Bedeutung der Entscheidung des Gericht s- hofs der Europäischen Union in der Sache C284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) für das Verfahren Vattenfall mit der Autonomie der Rechtsordnung der Union. Die Bundesregierung hat laut Rn. 10 im Verfahren "Vattenfall" au s- geführt, das ICSID - Schiedsgericht entscheide den Streit in Übereinstimmung mit dem EnergieChartavertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, wozu auch das Unionsrecht und die Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union in der Sache C 284/16 (SchiedsVZ 2018, 68 69 - 25 - 186 Achmea) zähl t e n . Dem hat sich das ICSID - Schiedsgericht in Rn. 150 der Entscheidung angeschlossen. Daraus folgt nicht, dass es sich bei Urteilen des Gerichtshofs der Eur o- p ä ischen Union um geeignete Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 2 GG handel t. Diese Norm lässt nach der Systematik des Grundgesetzes und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nur zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgeme i- nen Regel des Völkerrechts bestehen (BVer fG [ Kammer], EuGRZ 2016, 54, 60 Rn. 53; NJW 2012, 293, 295 [juris Rn. 27], je weils mwN ). Aus der ausdrückl i- chen Bezugnahme auf Art. 25 GG in Art. 100 Abs. 2 GG ergibt sich eindeutig, dass Vorlagegegenstand lediglich Fragen zu den allgemeinen Regeln des Vö l- kerr echts sein können, die Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 100 Rn. 292). Vom Gerichtshof der Europäischen Union eigenständig vorgenommene Auslegungen des Union s- rechts stellen schon aufgrund ihres Chara kters als Einzelfallentscheidung en keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar. c) Eine Erstreckung der Vorlagemöglichkeit nach Art. 100 Abs. 2 GG auf Fragen zur Bedeutung oder Tragweite von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union würd e zudem eine mit dem Vorrang des Unionsrechts unvereinbare, sehr weitgehende Erweiterung der auf die Wahrung der grundl e- genden Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts bei Handlungen d er Organe der Europäischen Union bedeuten (vgl. dazu BVerfGE 142, 123 Rn. 115 ff.). V. Schließlich wird der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 nicht effektiver Recht s- schutz verwehrt. Das Urtei l des Gerichtshofs ist von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mi t- gliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union 70 71 72 - 26 - (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts (vgl. E uGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 34 Achmea) könne die Antragsgegnerin als Investorin effekt i- ven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche der Antragsgegnerin ist mit der Entscheidung des G e- richtshofs und der sich darauf ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden. Der Antragsgegnerin wird infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen. D. Die Entscheidung des Senats ergeht ohne mündliche Verhandlung . Zwar eröffnet § 128 Abs. 4 ZPO bei Rechtsbeschwerden nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, mündlich zu verha n- deln. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestand dafür jedoch kein Anlass. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2014 - 26 Sch 3/13 - 73 7 4
Full & Egal Universal Law Academy